Elterngeld-Reform

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes beschlossen. Über den Entwurf berichteten wir im Februar 2020.

Vorgesehen Änderungen:

  • Die bisher geltende Höchstarbeitszeitgrenze wird für die Dauer des Elterngeldbezugs von 30 Wochenstunden auf 32 Wochenstunden erhöht.
  • Der Partnerschaftsbonus wird flexibler gestaltet. Zum Beispiel sollen höhere Teilzeitumfänge möglich sein und der Partnerschaftsbonus soll vorzeitig beendet werden können. Wenn in einzelnen Monaten die Voraussetzungen nicht vorlagen, sollen Eltern nicht den ganzen Partnerschaftsbonus verlieren.
  • Mehr Elterngeld für besonders frühgeborene Kinder. Eltern, deren Kind sechs Wochen oder früher vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde, erhalten einen weiteren Basiselterngeldmonat bzw. zwei weitere Elterngeld Plus – Monate.
  • Die Einkommensgrenze, ab der der Elterngeldanspruch entfällt, wird für Paare mit einem gemeinsamen Elterngeldanspruch abgesenkt von 500.000 auf 300.000 Euro. Bei einem derart hohen Einkommen, so die Begründung, ist davon auszugehen, dass Elterngeld für die Entscheidung, in welchem Umfang zugunsten der Betreuung des Kindes auf Erwerbstätigkeit verzichtet werden soll, unerheblich ist.

Kritik

  • Die fehlende Anhebung des seit 13 Jahren unveränderten Mindestbetrags von 300 Euro.
  • Zwar nehmen mittlerweile 40 Prozent der Väter Elternzeit, vor Einführung der Elternzeit waren es noch 3 Prozent. Allerdings bezogen Väter nur durchschnittlich (2019) 3,7 Monate Elterngeld, Mütter 14,3 Monate. (Antwort auf eine kleine Anfrage der Linksfraktion)

Änderungsvorschlag der Linksfraktion: 12 Monate Elterngeldanspruch pro Elternteil, und zwar nicht übertragbar. Für Alleinerziehende Anspruch auf 24 Monate Elterngeld geben.
Änderungsvorschlag der Grünen: Das Elterngeld sollte 24 Monate gezahlt werden. Beide Elternteile hätten jeweils acht Monate. Weitere acht Monate könnten flexibel aufgeteilt werden. Ab dem 14. Monat würde damit eine Reduzierung der Arbeitszeit finanziell abgefedert.

Oft bedingt die Höchstgrenze von 1.800 Euro Elterngeld, dass der besser verdienende der Eltern lieber auf Elterngeld verzichtet, weil die Einkommenseinbußen sonst nicht tragbar wären. Meistens ist der besser Verdienende immer noch der Mann.

Lebenspartnerschaften und Ehen

Im Gesetzentwurf wird die Formulierung „des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin“ nach „Ehegatten“ gestrichen. Begründet wird das damit, dass im Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) seit 22.12.2018 § 21 gilt, der besagt, dass Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist.

Quellen: Bundeskabinett, FOKUS-Sozialrecht

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