Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Das Bundeskabinett hat eine Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes beschlossen. Die Möglichkeit einer Einbürgerung bereits nach drei Jahren Aufenthalt soll entfallen.

Fünf Jahre mindestens

Bereits mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 2024 war die reguläre Voraufenthaltszeit von acht auf fünf Jahre verkürzt worden. Zusätzlich ermöglichte die Reform eine Einbürgerung nach nur drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen. Diese Möglichkeit entfällt nun.

Zukünftig gilt für alle Antragstellenden eine Mindestaufenthaltszeit von fünf Jahren – vorausgesetzt, die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen werden erfüllt. Dazu zählen unter anderem auskömmliche Deutschkenntnisse oder eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts. 

Spürbar mehr Einbürgerungen

Die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts, die im Juni letzten Jahres in Kraft trat, hatte – vor allem auch im Vorfeld, in Erwartung der Reform – spürbar zu mehr Einbürgerungen geführt. Sie verkürzte die allgemeine Mindestaufenthaltszeit von acht auf fünf Jahre und ermöglicht eine Einbürgerung bereits nach drei Jahren bei Nachweis „besonderer Integrationsleistungen“. Eine zentrale Neuerung war zudem die generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit, die eine langjährige Hürde für viele Antragstellende beseitigte.

Wie auch auf der Homepage des Bundesinnenministeriums nachzulesen ist, deuten erste Daten für 2024 und Anfang 2025 deuten auf einen deutlichen Anstieg der Einbürgerungsanträge und tatsächlichen Einbürgerungen hin. (Mehr Zahlen dazu beim Mediendienst-Integration) Im Jahr 2024 gab es bundesweit rund 250.000 Einbürgerungen, ein signifikanter Zuwachs gegenüber 200.095 im Jahr 2023 und 168.545 im Jahr 2022. Dieser Aufwärtstrend wird maßgeblich durch die Erwartung und Umsetzung des neuen Gesetzes getragen, insbesondere durch die Akzeptanz der doppelten Staatsbürgerschaft, die viele, insbesondere Personen türkischer Herkunft, zuvor von einer Einbürgerung abhielt.

Besondere Integrationsleistungen

Der Weg zur Einbürgerung nach drei Jahren aufgrund „besonderer Integrationsleistungen“ soll schnelle und vorbildliche Integration fördern. Die Kriterien hierfür sind anspruchsvoll und umfassen Deutschkenntnisse auf C1-Niveau, herausragende schulische, berufliche oder berufsqualifizierende Leistungen sowie bürgerschaftliches Engagement und finanzielle Eigenständigkeit. Spezifische, auf diese dreijährige Regelung bezogene Statistiken nach Inkrafttreten des Gesetzes sind aufgrund der kurzen Zeitspanne und der Datenverfügbarkeit noch nicht öffentlich zugänglich. Es wird jedoch erwartet, dass diese Bestimmung zu schnelleren Einbürgerungen eines hochintegrierten Teils der Zuwanderungsbevölkerung beitragen wird.

Fachkräfte unerwünscht?

Der paritätische Gesamtverband kritisiert in seiner Stellungnahme die Abschaffung der Einbürgerung nach 3 Jahren, weil sie sich negativ auf die Gewinnung von Fachkräften auswirken dürfte, wie selbst die Bundesregierung in der Begründung des Referentenentwurfs einräumt. Sollte das Gesetz so beschlossen werden, fordert der Paritätische eine Übergangsregelung, die es ermöglicht, bereits vor Inkrafttreten der Regelung gestellte Anträge auf Einbürgerung nach der derzeit geltenden Rechtslage zu bewilligen.

Vulnerable von der Einbürgerung weiter ausgeschlossen

Darüber hinaus weist der Paritätische darauf hin, dass die in der vorigen Reform abgeschafften Ausnahmen von der Pflicht zur Sicherung des Lebensunterhalts wiederhergestellt werden sollten. Ohne solche Ausnahmen würden auch weiterhin Menschen mit einer chronischen Erkrankung oder Behinderung und ihre pflegenden Angehörigen, aber auch ältere Menschen sowie Alleinerziehenden dauerhaft von der Möglichkeit einer Einbürgerung ausgeschlossen. (siehe auch hier)

Quellen: Bundeskabinett, FOKUS-Sozialrecht, Bundesinnenministerium, Mediendienst-Integration

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Fachkräfte durch Einwanderung

Der Bundesrat hat heute, am 7. Juli 2023 das Fachkräfte-Einwanderungsgesetz beschlossen. Ausländische Fachkräfte werden künftig leichter nach Deutschland kommen können. Über Kritik an dem Gesetz und neue Diskriminierungen durch das Gesetz berichteten wir hier Ende Mai 2023

Drei-Säulen-System

Die Fachkräfteeinwanderung baut künftig auf drei Säulen auf – der Fachkräftesäule, der Erfahrungssäule und der Potenzialsäule.

Fachkräftesäule

Die Fachkräftesäule bildet dabei das zentrale Element. Im Mittelpunkt steht der Fachkräftebegriff, der eine Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation verlangt. Zukünftig kann eine Fachkraft jede qualifizierte Beschäftigung ausüben. Das Gesetz senkt die bestehenden Gehaltsschwellen der Blauen Karte EU ab und erleichtert die Bedingungen für Berufsanfänger – ebenso die Regelungen zur Mobilität und zum Familiennachzug. Es setzt die erforderliche Voraufenthaltsdauer für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer Blauen Karte EU-, sowie für Fachkräfte und deren Familienangehörige herab. Ausländische Studierende erhalten erweiterte Nebenbeschäftigungsmöglichkeiten. Das Gesetz vereinfacht zudem den Wechsel zwischen Aufenthalten zu Bildungs- und zu Erwerbszwecken.

Erfahrungssäule

Die Einreise und die Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung ohne einen in Deutschland formal anerkannten Abschluss wird für alle Berufsgruppen geöffnet. Voraussetzung ist eine zweijährige einschlägige Berufserfahrung, ein Mindestgehalt sowie eine im Herkunftsland staatlich anerkannte mindestens zweijährige Ausbildung.

Potenzialsäule

Das Gesetz führt die sogenannte „Chancenkarte“ als neuen Aufenthaltstitel ein, der auf einem Punktesystem basiert und Arbeitskräften zur Arbeitsplatzsuche einen gesteuerten Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht. Dafür müssen Arbeitskräfte zunächst eine Vorqualifikation nachweisen und über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 2 oder englische Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 verfügen. Das Potenzial für eine nachhaltige Arbeitsmarktintegration wird anhand festgelegter Kriterien wie u.a. Qualifikation, deutsche Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug ermittelt.

Verordnung der Bundesregierung

Der Bundesrat hat in der Plenarsitzung auch einer Verordnung zugestimmt, die das Gesetz ergänzt, umsetzt und die Einzelheiten regelt.

Inkrafttreten

Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens wird das Gesetz nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann dann im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Einzelne Regelungen werden bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, andere Teile zu späteren Zeitpunkten.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Einbürgerungsrecht

Die Pläne der Bundesinnenministerin zum Einbürgerungsrecht sorgen mal wieder für Aufregung. Nicht nur die üblichen Verdächtigen aus CDU und AFD bekommen bei dem Gedanken an die vielen Ausländer überall auf der Welt Schnappatmung, besonders, wenn sich einige davon feiwillig oder gezwungenermaßen dazu entschließen, dauerhaft in Deutschland bleiben zu wollen. Auch die verzweifelt nach einem Profil suchende FDP macht es ihrer eigenen Koalition mal wieder möglichst schwer, zu vernünftigen Lösungen zu kommen. Koalitionsvertrag hin oder her.

Kernpunkte

Dort, im Koalitionsvertrag, steht nämlich genau das drin, was Frau Fazer jetzt umsetzen will. Kernpunkte sind:

  • In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern sollen automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, wenn ein Elternteil seit fünf Jahren „seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt“ in Deutschland hat.
  • Die für eine Einbürgerung von Ausländern erforderliche Aufenthaltsdauer im Land solle von derzeit acht auf nur noch fünf Jahre verkürzt werden. Bei „besonderen Integrationsleistungen“ sei eine Einbürgerung bereits nach drei Jahren möglich.
  • Eine doppelte Staatsbürgerschaft soll ermöglicht werden.

schwache Gegenargumente

Die FDP argumentiert dagegen, dass es mit den Abschiebungen ja noch nicht klappe. Ein ähnlich stringentes Argument wie: Tempolimit ist nicht möglich, weil nicht genug Schilder da sind. Bei den Einwanderungsregeln geht es nicht um die Rückführung illegal in Deutschland lebender Menschen deht, sondern in der Regel um Menschen, die schon seit Jahren bei uns leben, zum Teil seit Generationen und oft gut integriert sind.

Auch die Befürchtung, das die Sozialkassen zu stark belastet würden, zieht nicht. Eingebürgert kann nur jemand werden, der für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen kann. Daran wird sich auch nichts ändern. Im Gegenteil zahlen die Menschen, um die es hier geht schon kräftig Steuern und Sozialbeiträge und könnten helfen, den akuten Mangel an Arbeitskräften abzubauen.

demokratisches Defizit

Millionen Menschen leben zur Zeit in Deutschland ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Sie zahlen Steuern, Versicherungen, sind aber von den Wahlen auf Bundesebene und teilweise auch auf kommunaler Ebene ausgeschlossen. Das bedeute ein gravierendes demokratisches Defizit, so der Paritätische Gesamtverband.

Verbot ist realitätsfern

Die Verbotsparteien CDU und FDP fordern das Verbot der Mehrfachstaatsangehörigkeit beizubehalten. Dazu der Paritätische Gesamtverband: „Die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit(en) ist ein Hindernis für ein Einbürgerungsverfahren, nicht nur aus identifikatorischen und psychologischen Aspekten, sondern auch aus sehr praktischen Gründen. Die Aufgabe einer Staatsangehörigkeit ist immer mit Zeit- und Kostenaufwand für die Betroffenen verbunden. In 2021 wurden 69% der Einbürgerungen mit der Beibehaltung der bisherigen Staatangehörigkeit durchgeführt, da es zahlreiche Ausnahmen gibt, z.B. für EU-Bürger*innen, oder für Menschen aus Drittländern bei der die Entlassung der bisherigen Staatangehörigkeit nicht zumutbar ist, oder bei der ihr Land einfach nicht ausbürgert. Insofern geht die Forderung die Hinnahme der Mehrfachstaatsangehörigkeit weiterhin zu verbieten bereits an der Realität vorbei.

Quellen: Bundesinnenministerium, Paritätischer Gesamtverband, Tagesschau

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