Schnelltests in Einrichtungen

Die neue Coronavirus-Testverordnung (TestV) wurde am 14.10.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Darin wird u.a. der Anspruch auf Testungen konkretisiert und die Möglichkeit zur Durchführung von Antigen-Tests geschaffen.

Einrichtungen

Pflegeheime und Krankenhäuser können Antigen-Schnelltests nutzen, um Personal, Besucher sowie Patienten und Bewohner regelmäßig auf das Corona-Virus zu testen. Antigentests bieten die Möglichkeit, mehr zu testen und schneller Infektionen zu erkennen. Deswegen eignen sie sich besonders für Besucher, Beschäftigte, Bewohner und Patienten von Pflegeheimen und Krankenhäuser und anderen medizinischen Einrichtungen. Ihr Einsatz soll verhindern, dass sich alte und kranke Mitbürgerinnen und Mitbürger mit dem Coronavirus anstecken. Zu den Einrichtungen, in denen asymptotische Personen einen Anspruch auf Tests haben gehören neben Pflegeinrichtungen und Krankenhäusern unter anderem auch

  • voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
  • Obdachlosenunterkünfte
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
  • Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen

Anspruch auf Testung

Versicherte haben nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 der TestVo Anspruch auf Testungen auf den Coronavirus. Der Anspruch umfasst dabei das Gespräch mit der zu testenden Person im Zusammenhang mit der Testung, die Entnahme von Körpermaterial, die nach der Teststrategie des BMG empfohlene Diagnostik, die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus. Einen Anspruch auf Testungen auf den Coronavirus haben auch Personen, die nicht in der GKV versichert sind.

Kontaktpersonen

Kontaktpersonen haben Anspruch auf Testung, Kontaktpersonen sind:

  • Personen, die in den letzten 10 Tagen insbesondere in Gesprächssituationen mind. 15 Min. ununterbrochen oder durch direkten Kontakt mit Körperflüssigkeiten engen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatten,
  • Personen, die mir einer mit dem Coronavirus infizierten Person in demselben Haushalt leben oder in den letzten 10 Tagen gelebt haben,
  • Personen, die in den letzten 10 Tagen durch die räumliche Nähe zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person mit hoher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Konzentration von Aerosolen auch bei größerem Abstand ausgesetzt waren (z. B. Feiern, gemeinsames Singen, Sporttreiben in Innenräumen)
  • Personen, die sich in den letzten 10 Tagen mit einer Coronavirus infizierten Person für eine Zeit von über 30 Minuten in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation aufgehalten haben (z.B. Schulklasse, Gruppenveranstaltungen),
  • Personen, die in den letzten 10 Tagen durch die Corona Warn App des RKI eine Warnung erhalten haben,
  • Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatten,
    – die sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der mit dem Coronavirus infizierten Person behandeln, betreuen oder pflegen oder in den letzten 10 Tagen behandelt, betreut oder gepflegt haben oder
    – von der sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der mit dem Coronavirus infizierten Person behandelt, betreut oder in den letzten zehn Tagen gepflegt werden oder wurden.

Häufigkeit von Testungen

estungen von Kontaktpersonen und Testungen von Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen sowie Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus (hier lediglich die Testungen von Personen die in Einrichtungen behandelt, betreut gepflegt oder untergebracht werden sollen und asymptomatische Reiserückkehrer aus Risikogebieten) können einmal pro Person wiederholt werden.

Testungen von Personen die in den genannten Einrichtungen tätig werden sollen oder tätig sind und Personen, die in oder von Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind oder Besucher dieser Personen können für jeden Einzelfall einmal pro Woche wiederholt werden.

Teststrategie

PCR-Tests bleiben aufgrund ihrer hohen Verlässlichkeit weiterhin essentieller Bestandteil der Teststrategie. Die Nationale Teststrategie legt fest, in welchen Situationen PCR-Tests angezeigt sind und in welchen Antigen-Schnelltests. Das Gesundheitsministerium veröffentlicht eine Übersicht zur Teststrategie.

Antigen-Tests müssen die Mindestkriterien für Antigen-Tests, die durch das Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem RKI festgelegt wurden, erfüllen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) führt eine Liste der Hersteller, deren Schnelltests im Rahmen der Nationalen Teststrategie des Bundes erstattet werden.
Der Test basiert auf dem Nachweis von SARS-CoV-2-Eiweißen. Dazu muss ein Abstrich im Nasenrachenraum vorgenommen werden. Die einfachere Auswertung eines Antigentests erlaubt die Testung auch außerhalb eines Labors, z. B. in einer Pflegeeinrichtung oder medizinischen Einrichtungen und Arztpraxen ohne Diagnostiklabor. Alle zurzeit auf dem Markt befindlichen Antigen-Schnelltests müssen von geschultem, medizinischem Personal durchgeführt werden.

Quellen: BMG, Paritätischer Gesamtverband

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