In einem Rundschreiben an die für die Durchführung des SGB XIV zuständigen obersten Landesbehörden der Bundesländer hat das BMAS einer Anwendung der Härtefallregelungen zugestimmt, wenn es um die Übernahme der Überführungs- und Bestattungskosten an Personen geht, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland haben.
Kosten der Überführung und Bestattung
Nach § 99 Abs. 1 und 2 SGB XIV werden Kosten der Überführung und Bestattung ersetzt. Beim Tod eines Geschädigten im Sinne der Sozialen Entschädigung wird ein Bestattungsgeld (§ 99 SGB XIV) in Höhe von bis zu einem Siebtel der Bezugsgröße gewährt, wenn der Tod die Folge einer solchen Schädigung ist. Das sind im Jahr 2025 6.420 EUR. Kosten der Überführung sind demjenigen zu erstatten, der sie veranlasst hat, und zwar in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, soweit sie erforderlich und angemessen sind.
Regelungslücke
Nicht explizit geregelt ist jedoch der Fall, wenn die Person, welche die Überführung und Bestattung veranlasst hat, ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat. Ein möglicher Anspruch auf Kostenersatz ergibt sich auch nicht aus § 101 SGB XIV. Hier sind zwar Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland geregelt; Kosten der Überführung oder Bestattung sind davon jedoch nicht umfasst. Dabei ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 101 SGB XIV, dass der Gesetzgeber eine separate Regelung für nicht erforderlich hielt, da Leistungen bei Überführung und Bestattung „unabhängig vom Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt an diejenige Person, die die Kosten tatsächlich getragen hat“, erbracht werden würden. Insofern liegt eine ungeplante Regelungslücke vor.
Härtefallregelung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde daher gebeten, die allgemeine Zustimmung zu der Anwendung der Härtefallregelung in § 100 Abs. 3 SGB XIV zu erteilen. Mit dem oben erwähnten Rundschreiben wurde diese Zustimmung erteilt.
In Fällen, in denen eine geschädigte Person an den Schädigungsfolgen verstirbt, hat diejenige Person, die die Überführung bzw. Bestattung veranlasst hat, unabhängig von ihrem Wohnsitz einen Anspruch auf Kostenerstattung in dem in § 99 Abs. 1 und 2 SGB XIV beschriebenen Umfang.
Quellen: BMAS, SOLEX
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