Höhere Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung

Die Eigenbeteiligung („Wertmarke“) wird ebenso wie die Ausgleichsabgabe und die Kinderbetreuungskosten im Rahmen von Reha-Maßnahmen durch Bekanntmachung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben. Und zwar immer dann, wenn sich die Bezugsgröße seit der letzten Bekanntmachung dieser Art um wenigstens 10 Prozent erhöht hat. Dieses Jahr war es mit der Erhöhnung der Bezugsgröße zum 1. Januar 2025 von bisher 39.480 Euro auf 44.940 Euro so weit.

Anfang Dezember – kurz vor Ampel-Ende – veröffentlichte das BMAS die Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe, der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung, der übernahmefähigen Kinderbetreuungskosten und der Finanzierung der beiden Interessenvertretungen in Werkstätten für behinderte Menschen auf Bundesebene. Folgende Änderungen gelten somit ab 1. Januar 2025:

Teurere Wertmarke

Nach § 228 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G), außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), hilflos (Merkzeichen H) oder gehörlos sind (Merkzeichen GI), von Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines gekennzeichneten Ausweises nach § 152 Abs. 5 SGB IX und eines mit einer gültigen Wertmarke versehenen Beiblattes im Nahverkehr unentgeltlich zu befördern.

Das Beiblatt mit Wertmarke wird auf Antrag gegen Entrichtung des Eigenbeteiligungsbetrages von 104 EUR (vorher: 91 EUR) für ein Jahr oder 53 EUR (vorher: 46 EUR) für ein halbes Jahr ausgegeben. Die Wertmarke wird auf Antrag unentgeltlich ausgegeben an schwerbehinderte Menschen, die blind (Merkzeichen BI) oder hilflos (Merkzeichen H) sind oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem SGB II oder SGB XIV, dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe) oder dem SGB II erhalten.

Ausgleichsabgabe

Arbeitgeber sind laut Gesetz dazu verpflichtet, eine bestimmte Anzahl von schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Kommen sie ihrer Beschäftigungspflicht nur in Teilen oder gar nicht nach, müssen sie eine Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt zahlen.

Die Ausgleichsabgabe war bereits 2024 angehoben worden. Da die Abgabe immer rückwirkend für das vergangene Jahr gezahlt wird, wird die höhere Ausgleichsabgabe erstmalig 2025 fällig. Zum 1.1.2025 wird sie nochmals erhöht (dann in 2026 fällig). Die Ausgleichsabgabe ist gestaffelt nach Betriebsgröße und nach der Höhe der Beschäftigungsquote (siehe Bekanntmachung im Bundesanzeiger).

Kinderbetreuungskosten während Reha

Während einer medizinischen oder beruflichen Rehabilitationsmaßnahme können als ergänzende Leistungen zur Reha unter bestimmten Voraussetzungen Kinderbetreuungskosten erstattet werden. Zum 1. Januar 2025 erhöht sich der monatliche Höchstbetrag für Kinderbetreuungskosten von 180 EUR auf 200 EUR.

Beträge zur Kostendeckung in Werkstätten für behinderte Menschen

Die Kosten, die durch die Tätigkeit der beiden Interessenvertretungen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) auf Bundesebene entstehen, trägt jeweils der zuständige Träger. Der zuständige Träger überweist den beiden Interessenvertretungen (Werkstatträte Deutschland e. V. (WRD) und Externer Link:Starke.Frauen.Machen. e.V.) jeweils zum 1. Februar eines Jahres einen Betrag für jeden Werkbeschäftigten. Dieser jährliche Betrag steigt in 2025 von derzeit 1,81 Euro auf 2,06 Euro.

Quellen: BMAS, VDK, FOKUS-Sozialrecht

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Gesetzentwurf zum Inklusiven Arbeitsmarkt

Will man eine inklusive Gesellschaft, dann gehört die Teilhabe am Arbeitsmarkt vorangig dazu. Eine Teilhabe am Arbeitsleben führt besonders bei Menschen mit Behinderungen auch zu sozialer Teilhabe und zur Teilhabe an Bildung. Ziel des Gesetzesvorhabens des Bundesarbeitsminiseriums (BMAS) ist daher ein offener, inklusiver und zugänglicher Arbeitsmarkt, in dem Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt und selbstbestimmt am Arbeitsleben teilhaben können. Jegliche Form der Diskriminierung aufgrund von Behinderung im Zusammenhang mit einer Beschäftigung ist abzubauen.

Ziele

Die Maßnahmen des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts zielen deshalb darauf ab,

  • mehr Menschen mit Behinderungen in reguläre Arbeit zu bringen,
  • mehr Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Arbeit zu halten und
  • eine zielgenauere Unterstützung für Menschen mit Schwerbehinderung zu ermöglichen.

Wesentliche Inhalte des Entwurfs:

Einführung einer vierten Staffel bei der Ausgleichsabgabe:
Für beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, soll bei der Ausgleichsabgabe eine vierte Staffel eingeführt werden, um die Antriebsfunktion der Ausgleichsabgabe zu verstärken. Für die betreffenden Arbeitgeber soll die Ausgleichsabgabe erhöht werden. Für kleinere Arbeitgeber mit weniger als 60 beziehungsweise weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen sollen wie bisher Sonderregelungen gelten, die geringere Beträge der Ausgleichsabgabe vorsehen. Die vierte Staffel soll mit Wirkung vom 1. Januar 2024 eingeführt werden. Sie ist dann erstmals zum 31. März 2025 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024 fällig wird. Bei diesem Vorhaben handelt es sich um eine Vorgabe des Koalitionsvertrages.

Aufhebung der Bußgeldvorschrift des § 238 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX):
Ein Verstoß gegen die Beschäftigungspflicht kann derzeit – zusätzlich zur Ausgleichsabgabe – mit einem Bußgeld bis zu 10 000 Euro geahndet werden. Wenn die Arbeitgeber, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, künftig eine erhöhte Ausgleichsabgabe zu zahlen haben, erscheint es nicht mehr angemessen, die Nicht-Beschäftigung zusätzlich auch noch mit einem Bußgeld zu sanktionieren. Die Vorschrift soll deshalb aufgehoben werden.

Vollständige Verwendung der Mittel der Ausgleichsabgabe zur Unterstützung und Förderung der Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt:
Die in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vorgesehene Möglichkeit, Mittel der Ausgleichsabgabe nachrangig auch für Einrichtungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben – insbesondere für Werkstätten für behinderte Menschen – zu verwenden, soll gestrichen werden. Auch bei diesem Vorhaben handelt es sich um eine Vorgabe des Koalitionsvertrages.
Vorhaben zur Förderung der Ausbildung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen sollen zukünftig auch dann aus dem Ausgleichsfonds förderfähig sein, wenn die Zielgruppe über keine anerkannte Schwerbehinderung verfügt, jedoch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält.

Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrationsamtes:
Zur Sicherstellung eines zeitnahen Abschlusses des Bewilligungsverfahrens der Integrationsämter wird für Leistungen, auf die ein Anspruch besteht (Arbeitsassistenz und Berufsbegleitung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung), eine Genehmigungsfiktion nach Ablauf von sechs Wochen eingeführt. Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine Vorgabe des Koalitionsvertrages.

Aufhebung der Deckelung beim Budget für Arbeit:
Beim Budget für Arbeit ist der vom Leistungsträger zu erstattende Lohnkostenzuschuss nach aktueller Rechtslage auf 40 Prozent der Bezugsgröße begrenzt. Durch die Abschaffung der Deckelung wird sichergestellt, dass auch nach Anhebung des Mindestlohns auf zwölf Euro bundesweit der maximale Lohnkostenzuschuss – soweit nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich – gewährt werden kann.

Aufgabenschärfung Inklusionsbetriebe:
Inklusionsbetriebe sind selbst Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarkts, die wirtschaftlich agieren und sich wie andere Unternehmen am Markt behaupten müssen. Sie können deshalb nicht länger dazu verpflichtet sein, ihre eigenen Beschäftigten an andere Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarkts zu vermitteln. Die aus der Zeit temporär angelegter Integrationsprojekte stammende Formulierung ist deshalb zu streichen.

Neuausrichtung des Sachverständigenbeirates Versorgungsmedizin:
Um Betroffene als Expertinnen und Experten in eigener Sache besser bei der Arbeit des „Ärztlichen Sachverständigenbeirates Versorgungsmedizin“ zu berücksichtigen, soll dieser zu einem „Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizinische Begutachtung“ weiterentwickelt und im SGB IX geregelt werden (heute in der VersMedV). Künftig sollen die Verbände für Menschen mit Behinderungen, die Länder sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales je sieben Mitglieder benennen, darunter jeweils mindestens vier Ärztinnen oder Ärzte, die versorgungsmedizinisch oder wissenschaftlich besonders qualifiziert sind. Daneben können und sollen aber auch Sachverständige mit einer anderen Kompetenz (z. B. aus dem Gebiet der Sozial- oder Arbeitswissenschaft, der Teilhabeforschung oder der Disability Studies) benannt werden. Die Zusammensetzung des Beirates folgt damit nicht mehr einem rein medizinisch orientierten Verständnis von Behinderung, sondern einem teilhabeorientierten und ganzheitlichen Ansatz.

Beitrags- und Zuschussregelungen für Mitglieder von Solidargemeinschaften bei Hilfebedürftigkeit und bei Arbeitslosigkeit:
Die teilweise seit Langem bestehenden Solidargemeinschaften bieten ein alternatives Konzept der gemeinschaftlichen Absicherung in Krankheitsfällen an. Bislang war eine Übernahme der Beiträge zur Solidargemeinschaft oder ein Zuschuss zu diesen Beiträgen im Fall der Hilfebedürftigkeit sowie bei Arbeitslosigkeit rechtlich nicht möglich. Künftig sollen entsprechende Zuschusszahlungen sowie die Anerkennung als Bedarfe im Falle der Hilfebedürftigkeit beziehungsweise die Übernahme der Beiträge beim Bezug von Arbeitslosengeld möglich sein. Sie erhalten zur Sicherstellung ihrer Absicherung im Krankheitsfall als Bestandteil des nach dem Sozialstaatsprinzip zu gewährenden Existenzminimums ebenfalls, wie auch die privat krankenversicherten Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsleistungen, einen Beitragszuschuss nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder die Möglichkeit, die Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft als Bedarf nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu berücksichtigen.

Inkrafttreten

Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Quelle: BMAS

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