Ausbildungsgarantie

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (AWBG) vom Juli letzten Jahres gab die Bundesregierung unter anderem das Versprechen einer „Ausbildungsgarantie“. Mit vier Förderinstrumenten soll das Versprechen eingelöst werden:

  • Berufsorientierungspraktikum,
  • Mobilitätszuschuss,
  • Anpassungen bei der Einstiegsqualifizierung und
  • Neuregelung der Außerbetriebliche Berufsausbildung

Berufsorientierungspraktikum

Seit April 2024 fördern Agenturen für Arbeit und Jobcenter Praktika zur Berufsorientierung in Betrieben. Dabei können auch notwendige Kosten, wie zum Beispiel Fahrt- oder Unterkunftskosten übernommen werden. Intensive Beratung zur Berufsorientierung und Berufswahl ergänzen dieses Förderinstrument.

Mobilitätszuschuss

Der Mobilitätszuschuss unterstützt junge Menschen, die bereit sind, für eine betriebliche Berufsausbildung umzuziehen. Mit dem Zuschuss können Auszubildende bis zu zwei Familienheimfahrten pro Monat im ersten Ausbildungsjahr finanziert bekommen.

Einstiegsqualifizierung

Als drittes Element der Ausbildungsgarantie traten zum 1. April neue Regelungen bei der Einstiegsqualifizierung in Kraft. Sie kann nun in Teilzeit absolviert werden und die Mindestdauer wird von sechs auf vier Monate verkürzt. So können mehr Jugendliche und Betriebe die Einstiegsqualifizierung nutzen, beispielsweise auch mehr Menschen mit Behinderungen. Das soll einem inklusiven Ausbildungs- und Arbeitsmarkt stärken.

Außerbetriebliche Berufsausbildung

Zum 1. August 2024 wird schließlich die Außerbetriebliche Berufsausbildung neu geregelt. Für bestimmte Jugendliche gilt dann tatsächlich, dass sie eine Berufsausbildung „garantiert“ bekommen. Einen Anspruch darauf haben alle, die

  • sich nachweislich erfolglos beworben haben,
  • die Berufsberatung in Anspruch genommen haben,
  • von der Agentur für Arbeit nicht vermittelt werden konnten und
  • in einer Region leben, die als unterversorgt gilt, das heißt, in der es nicht genug Ausbildungsplätze gibt.

Damit die Ausbildungsgarantie greift, müssen alle 4 Bedingungen erfüllt sein.

Bildungsträger

Die „außerbetriebliche Berufsausbildung“ (BaE) wird von Bildungsträgern angeboten, die von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter dafür beauftragt und bezahlt werden. Der praktische Teil der Berufsausbildung wird entweder in Werkstätten des Bildungsträgers oder in einem Ausbildungsbetrieb absolviert, mit dem der Bildungsträger zusammenarbeitet. Der theoretische Teil findet in der Berufsschule statt.

Dauer

Die außerbetriebliche Berufsausbildung dauert – je nach gewähltem Ausbildungsberuf – in der Regel zwischen 24 und 42 Monaten. Die Auszubildenden erhalten eine Ausbildungsvergütung und sind sozialversichert. Während der gesamten Dauer der außerbetrieblichen Ausbildung ist es das Ziel, die Auszubildenden in eine betriebliche Ausbildung zu vermitteln.

gleichwertiger Berufsabschluss

Die außerbetriebliche Berufsausbildung findet in anerkannten Ausbildungsberufen statt und endet erfolgreich mit einem vollqualifizierenden und formell gleichwertigen Berufsabschluss.

Quellen: BMAS, Tagesschau, DGB,

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Bildungszeit

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat ein weiteres Gesetzesvorhaben („Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung und Einführung einer Bildungszeit„) auf den Weg gebracht, in dem es darum geht mehr Möglichkeiten, Angebote und Anreize für Weiterbildungen zu schaffen. In einer sich, insbesondere durch den Klimawandel und Digitalisierung, rasant verändernden Wirtschaft, beschleunigt durch Energiekrise und Lieferkettenprobleme, verändern sich auch Tätigkeitsprofile und Qualifikationsanforderungen tiefgreifend. Um damit Schritt zu halten ist eine dauerhafte Weiterbildung für jeden Einzelnen hilfreich.

Der Gesetzentwurf will daher die rechtlichen Grundlagen schaffen, um die berufliche Weiterbildung (§ 81 ff SGB III) zukunftsfähig zu machen.

Wesentliche Inhalte des Entwurfs sind:

Reform der Weiterbildungsförderung Beschäftigter

Die vorhandenen Regelungen sollen vereinfacht und übersichtlicher gestaltet werden. Es soll feste Fördersätze und weniger Förderkombinationen geben. Um die Planungssicherheit für Arbeitgeber zu erhöhen, sollen die Fördersätze ohne Auswahlermessen festgeschrieben und grundsätzlich in der Höhe der Arbeitsentgeltzuschüsse (AEZ) und Zuschüsse zu den Lehrgangskosten pauschaliert werden.

Einführung eines Qualifizierungsgeldes

Zielgruppe des Qualifizierungsgeldes (§ 82a) sind Beschäftigte, denen im besonderen Maße durch die Transformation der Verlust von Arbeitsplätzen droht, bei denen Weiterbildungen jedoch eine zukunftssichere Beschäftigung im gleichen Unternehmen ermöglichen können. Fördervoraussetzungen des Qualifizierungsgeldes sind ein strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf eines nicht unerheblichen Teils der Belegschaft und eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder ein entsprechender betriebsbezogener Tarifvertrag. Das Qualifizierungsgeld wird als Entgeltersatz in Höhe von 60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettoentgeltes, welches durch die Weiterbildung entfällt, unabhängig von der Betriebsgröße, dem Alter oder der Qualifikation der Beschäftigten, geleistet.
Geplantes Inkrafttreten: 1.12.2023.

Einführung einer Ausbildungsgarantie

Die Ausbildungsgarantie soll durch eine Erweiterung der Leistungsinstrumentarien der Ausbildungsförderung erfolgen: Es soll ein förderfähiges Berufsorientierungspraktikum (§ 48a SGB III) und ein Mobilitätszuschuss (§ 73a SGB III) eingeführt werden. Um die Ausbildungsgarantie zu gewährleisten, soll der Kreis der Adressatinnen und Adressaten für die Einstiegsqualifizierung erweitert werden (§ 54 Abs. 2, Abs. 5 SGB III) und die Modalitäten der außerbetrieblichen Berufsausbildung angepasst werden (§ 76 Abs. 2, 5 SGB III).

Berufsorientierungspraktikum

Ein Berufsorientierungspraktikum soll von der Agentur für Arbeit gefördert werden und die Berufswahlentscheidung fördern. Dauer eine Woche bis 6 Wochen. Fahrtkosten und Kosten für eine Unterkunft sollen übernommen werden, sofern ein Pendeln zur Praktikumsstelle nicht möglich ist.
Geplantes Inkrafttreten: 1.7.2023.

Mobilitätszuschuss

Der Mobilitätszuschuss ist gedacht für junge Menschen, die eine Ausbildung an einem Ort beginnen, der vom bisherigen Wohnort nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. Damit können die Kosten für eine monatliche Familienheimfahrt im ersten Ausbildungsjahr übernommen werden.
Geplantes Inkrafttreten: 1.12.2023.

Bildungszeit, Bildungsteilzeit, Bildungszeitgeld

Eine Bildungs(teil)zeit unterstützt Beschäftigte dabei, ihre beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten eigenständig wahrzunehmen. Sie richtet sich insbesondere an Beschäftigte, deren Arbeitgeber ihnen kein passendes Weiterbildungsangebot macht. Stärker als bei der bisherigen Weiterbildungsförderung Beschäftigter geht die Bildungs(teil)zeit vom Beschäftigten aus und wird von den Beschäftigten selbst initiiert. Die (teilweise) Freistellung von der Arbeitszeit bedarf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten.
Während der Bildungs(teil)zeit sichert eine Entgeltersatzleistung in Höhe von 60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettoentgeltes den Lebensunterhalt. Die Dauer der Bildungszeit ist auf bis zu insgesamt zwölf Monate in Vollzeit beziehungsweise 24 Monate in Teilzeit begrenzt.
Geplantes Inkrafttreten: 1.1.2025.

Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld

Diese Regelung gibt es schon seit 2016, sie war aber immer befristet. Mit dem Bürgergeldgesetz wird diese Leistung nun entfristet und im neuen § 87a SGB III untergebracht. Danach erhalten Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer abschlussbezogenen Weiterbildung beim Bestehen einer durch Ausbildungsverordnung vorgeschriebenen Zwischenprüfung eine Prämie von 1.000 EUR, beim Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 EUR.
Gültig ab 1.7.2023.

Quelle: BMAS

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