Aufstiegsfortbildung im Bundestag

Die von der Bundesregierung geplante Novellierung der Aufstiegsfortbildungsförderung debattiert das Parlament am Donnerstag, 17. Oktober 2024. Für die erste Lesung ihres Entwurfs eines fünften Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (20/1277720/13169) sind rund 30 Minuten eingeplant. Anschließend soll der Entwurf in die Ausschüsse überwiesen werden. Bei den weiteren Beratungen soll der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung federführend sein. 

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetz verfolgt die Bundesregierung nach eigener Auskunft das Ziel, die höherqualifizierende Berufsbildung in Deutschland zu stärken. Durch Leistungsverbesserungen und die Erweiterung der Fördermöglichkeiten sollen berufliche Aufstiegsfortbildungen demnach „noch attraktiver werden“. Hintergrund der Novelle sei, dass der Arbeitsmarkt weiterhin vor großen Herausforderungen stehe und der Bedarf an beruflich hochqualifizierten Fachkräften „hoch und akut“ sei.

Mögliche finanzielle Hemmnisse für berufliche Aufsteigerinnen und Aufsteiger bei einer Entscheidung für die höherqualifizierende Berufsbildung sollen dadurch abgebaut werden. Auch die Arbeitgeber sollen künftig weiter entlastet werden: Wenn sie Zuschüsse zu den Kosten der Fortbildungen ihrer Mitarbeitenden leisten, sollen diese „bei der Förderung nicht mehr auf den Maßnahmebeitrag angerechnet“ werden.

Vereinbarkeit von Familie und Aufstiegsfortbildung

Ein besonderer Fokus werde bei der Novelle des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes darüber hinaus auf die Vereinbarkeit von Familie und Aufstiegsfortbildung gelegt. So soll der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende in Voll- und Teilzeit von 150 Euro auf 160 Euro pro Monat angehoben werden.

Die Fördersumme für die Erstellung eines Meisterstücks oder vergleichbarer Arbeiten soll von bisher 2.000 Euro auf 4.000 Euro erhöht werden. Zudem werde der Anreiz, nicht nur an geförderten Vorbereitungsmaßnahmen teilzunehmen, sondern auch erfolgreich die Aufstiegsprüfung zu bestehen, durch die Anhebung des Darlehenserlasses bei Bestehen der Prüfung („Bestehenserlass“) von 50 Prozent auf 60 Prozent gesteigert.

Über die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs berichteten wir hier am 23.4.2024.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Reform des Aufstiegs-BAföG

Das Ministerium für Bildung und Forschung hat im März einen Gesetzentwurf zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vorgelegt. Ziel des Fünften Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes ist es, das Leistungsangebot des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) weiter zu verbessern, um stetig hochqualifizierte Fachkräfte zu gewinnen und die höherqualifizierende Berufsausbildung damit insgesamt in ihrer Attraktivität zu steigern.

Worum geht es?

Angehörige aller Berufsfelder – ob Handwerksgesellen oder Facharbeiter und Techniker in der Industrie, Fachwirte, Kaufleute, Beschäftigte in Gesundheits- oder Pflegeberufen oder Erzieher und Erzieherinnen – können altersunabhängig an Aufstiegsfortbildungen teilnehmen. Diese Weiterbildungsmaßnahmen können berufsbegleitend in Teilzeit oder als Vollzeitfortbildung gestaltet sein.

Fachkräfte, die an diesen Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung teilnehmen, erhalten einkommensunabhängig einen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung. Bei Vollzeitmaßnahmen wird ein Beitrag zum Lebensunterhalt und gegebenenfalls zur Kinderbetreuung gewährt, sofern das eigene Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreicht. Die Förderung erfolgt teils als Zuschuss, teils als zinsgünstiges Darlehen.

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Leistungen des AFBG werden zur Unterstützung des persönlich motivierten lebensbegleitenden Lernens verbessert. Wie im Ampel – Koalitionsvertrag vorgesehen sieht der Entwurf folgende Maßnahmen vor:

  • Der maximale Gesamtbetrag der geförderten Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
    wird von bisher 15 000 Euro auf 18 000 Euro angehoben.
  • Der maximale Gesamtbetrag der Förderung für die Erstellung des Meisterstücks oder vergleichbarer Arbeiten wird von bisher 2 000 Euro auf 4 000 Euro angehoben.
  • Der Bestehenserlass im Rahmen des Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren wird von 50 auf 60 Prozent erhöht.
  • Die Anrechnung von zweckgleichen Arbeitgeberleistungen auf den Maßnahmebeitrag entfällt.
  • Der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende in Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen wird von 150 Euro auf 160 Euro pro Monat je Kind erhöht.
  • Es wird klargestellt, dass die Vorbereitung auf Abschlüsse, die auf der Grundlage
    hochschulrechtlicher Regelungen geregelt werden, nicht als berufliche Aufstiegsfortbildung nach dem AFBG förderfähig ist.
  • Der Träger einer Fortbildungsmaßnahme wird im Gesetz definiert.

DGB-Stellungnahme

Der DGB kritisiert in seiner Stellungnahme, dass der Entwurf weit hinter den vereinbarten Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag zurückbliebe. Die Unterhaltsförderung des AFBG sei vor allen für Berufstätige in ihrer derzeitigen
Form nicht attraktiv. Die Förderung müsse an die Bedürfnisse von Berufstätigen angepasst werden, damit mehr Beschäftigte Ihre Weiterbildung berufsbegleitend machen könnten.

Quellen: BMBF, DGB, SOLEX, Kompetenzzentrum Jugendcheck

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