Mindestunterhalt für 2020 und 2021

Mindestunterhalt für minderjährige Kinder

Eigentliche Kernvorschrift des Unterhaltsrechts ist § 1612a BGB, der beschreibt, wie der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder zu ermitteln ist.

Bis Ende 2015 wurde der Mindestunterhalt in Anlehnung an den einkommensteuerrechtlichen Kinderfreibetrag in § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG definiert, das Unterhaltsrecht also an das Steuer- und Sozialrecht angelehnt.

Änderung der Berechnungsmethode

Diese Berechnungsmethode hat sich mit Wirkung ab 1. Januar 2016 geändert; der Mindestunterhalt wird seitdem nicht mehr an das Einkommen des Unterhaltsschuldners angeknüpft. Mit dem „Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts“ vom 20. November 2015 wurde festgelegt, dass sich der Mindestunterhalt künftig nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes richtet.

Der Unterhalt richtet sich somit nicht mehr nach einem Zwölftel des doppelten Kinderfreibetrags, sondern nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes.

Verordnung alle zwei Jahre

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird dazu künftig den Mindestunterhalt alle zwei Jahre durch eine Rechtsverordnung verkünden; als Grundlage für die Verordnung dient der jeweils aktuelle Existenzminimumbericht. Mit der Mindestunterhaltsverordnung vom 12. September 2019 wurde der Mindestunterhalt für die Jahre 2020 und 2021 festgelegt.

2020 beträgt der Mindestunterhalt

  • in der ersten Altersstufe (bis Vollendung des sechsten Lebensjahres) 369 EUR
  • in der zweiten Altersstufe (vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs) 424 EUR
  • in der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr an) 497 EUR

2021 beträgt der Mindestunterhalt

  • in der ersten Altersstufe (bis Vollendung des sechsten Lebensjahres) 387 EUR
  • in der zweiten Altersstufe (vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs) 434 EUR
  • in der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr an) 508 EUR

Düsseldorfer Tabelle, Unterhaltsvorschuss

Das Gesetz spricht von Mindestunterhalt, das bedeutet, dass nach wie vor höherer Unterhalt entsprechend höheren Einkünften geschuldet wird. Die Düsseldorfer Tabelle hat also nicht ausgedient, sie beginnt allerdings erst bei Beträgen, die den Mindestunterhalt übersteigen.

Auch die Höhe des Unterhaltsvorschusses nach dem Unterhaltsvorschussgesetz richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt. Unterhaltsvorschuss verfolgt das Ziel, den allein stehenden Elternteil zu entlasten und den Ausfall an Unterhalt für sein Kind nicht entstehen zu lassen.

Quelle: Bundesjustizministerium, SOLEX

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Wohngeld – Expertenanhörung und Bundesrat

Die von der Bundesregierung geplante Dynamisierung beim Wohngeld hat die Zustimmung von Experten gefunden. Allerdings fordern sie mehrheitlich eine automatische Anpassung in jedem und nicht in jedem zweiten Jahr. Dies zeigte sich bei einer Anhörung zum Gesetzentwurf zur Stärkung des Wohngeldes (19/10816, 19/11696) im Ausschuss für Bau, Wohnen, Stadtentwicklung und Kommunen.

Höheres Leistungsniveau

Die Bundesregierung will das Leistungsniveau des Wohngeldes zum 1. Januar 2020 angeheben. Die Reichweite soll so ausgeweitet werden, dass die Zahl der Empfänger im nächsten Jahr nicht nur rund 480.000 Haushalte umfasst, wie es ohne Reform der Fall wäre, sondern circa 660.000 Haushalte.

Über den Fortgang der Gesetzesinitiative berichteten wir im März 2019 und im Juni 2019.

jährliche Dynamisierung

Der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen begrüßte die Dynamisierungsregelung als einen ersten und wichtigen Schritt. Sie verwies auf einen „Drehtüreffekt“: Viele Haushalte müssten durch die fehlende Anpassung des Wohngeldes in andere Leistungssysteme wechseln. Eine Klimakomponente müsse in die Berechnungen des Niveaus einfließen, wenn die Details über Maßnahmen der Regierung bekannt seien. Bis dahin sollten zumindest die Heizkosten berücksichtigt werden.

Auch der Deutsche Caritasverband hob die beabsichtigte regelhafte Dynamisierung des Wohngeldes hervor. Dadurch müssten steigende Wohnkosten nicht zum Anspruchsverlust oder zum Systemwechsel führen. Sie begrüßte die vorgesehene Anhebung der Höchstbeträge für Mieten und Belastungen nach Mietstufen sowie die Einführung einer neuen Mietstufe VII grundsätzlich, bezweifelte jedoch, dass die Obergrenzen das Mietniveau realistisch abbilden. Auch sie forderte die Einführung einer Heizkostenkomponente, durch welche die entsprechenden Preisentwicklungen transparent nachvollziehbar würden.

Klimakomponente

Der DGB begrüßte die Stärkung des Wohngeldes als wichtiges sozialpolitisches Instrument, das verhindere, dass Menschen in die Grundsicherung abrutschen. Um diesem Abrutschen wirksamer präventiv begegnen zu können, sei aber eine Entschärfung der Anrechnung von Erwerbseinkommen beim Wohngeld vonnöten. Außerdem sei die öffentliche Hand gefordert, den Bestand an preisgebundenen Wohnungen stark zu erhöhen. Dafür müssten Bund und Länder jedes Jahr gemeinsam sieben Milliarden Euro an Fördergeld bereitstellen. Zudem sei es erforderlich, den Mietmarkt stärker zu regulieren. Wohngeld sei kein Ersatz für eine soziale Wohnungspolitik.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband plädierte dafür, das geplante Gesetz an den aktuellen Gegebenheiten des Immobilienmarktes und den jährlichen Entwicklungen der Einkommens- und Verbraucherpreise auszurichten. Ansonsten drohe die Reform nach kurzer Zeit zu verpuffen. Er drängte zudem darauf, dynamische Heizkosten- und Energiekostenkomponenten sowie eine Klimakomponente im Rahmen energetischer Sanierungen einzuführen. Die Einführung einer Klimakomponente forderte auch der Deutsche Mieterbund. Auf Dauer müssten Mietaufschläge wegen energetischer Sanierung berücksichtigt werden.

Länder fürchten Mehrkosten

Der Bundesrat begrüßte zwar in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf die Entlastung für Haushalte mit niedrigem Einkommen bei den Wohnkosten, verwies aber auf die hohen Belastungen für die Länder und plädierte dafür, dass die finanziellen Auswirkungen des Gesetzes vom Bund alleine getragen werden sollen. Dies lehnt die Bundesregierung aber ab. Eine hälftige Aufteilung der Wohngeldausgaben zwischen Bund und Ländern habe sich im Verwaltungsvollzug bewährt, heißt es in der Begründung.

Der letzte Punkt ist offensichtlich noch nicht ausdiskutiert. Vermutlich wird die Wohngeldreform daher frühestens in der letzten Bundesratssitzung in diesem Jahr endgültig verabschiedet. In Kraft treten, so die Planung, soll das Gestz schon ein paar Tage später, nämlich am 1. Januar 2020.

Quellen: Bundestag, Fokus Sozialrecht

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Rentenerhöhung 2020 soll gedeckelt werden

Spiegel, Focus, Zeit, FAZ berichten übereinstimmend, das Bundesarbeitsministerium plane eine Neuregelung der Rentenberechnung, so dass der schon vielfach vermutete hohe Rentenanstieg Mitte 2020 (ca. 5%) um etwa 2 % niedriger ausfalle. Dann könnte im Jahr darauf, im Jahr der Bundestagswahl der dann drohende geringe Rentenanstieg entsprechend aufgepeppelt werden.

Was zunächst wie ein Wahlkampfmanöver aussieht, entpuppt sich bei genaurem Hinsehen aber als ein Dilemma, in dem die Regierung steckt. Entweder wird sie für den Eingriff in die Rentenformel geschlten oder, wenn sie das nicht tut, muss sie sich Klagen über den niedrigen Rentenanstieg 2021 anhören. Offenbar ist ihr die Kritik in diesem Jahr lieber als im Bundestagswahljahr.

Was ist passiert?

Die Rentenformel zur Berechnung des Rentenwertes ist gestzlich festgelegt und hängt hauptsächlich von der Lohnentwicklung ab. Es gibt ein paar Faktoren, die in den letzten 20 Jahren in die Formel eingebaut wurden: Riesterfaktor, Nachhaltigkeitsfaktor, Schutzklausel. Die ersten beiden bremsen den Anstieg ein wenig, der letzte sorgt dafür, dass die Renten nicht niedriger sein dürfen als im Vorjahr, auch wenn die Löhne gesunken sind.

Das IfW (Institut für WIrtschaftsforschung) in Kiel machte darauf aufmerksam, dass durch eine Änderung der Berechnungsgrundlagen des Bundesamts für Statistik 2020 eine hohe Rentensteigerung zu erwarten sei. Im August 2019 fand nämlich in Deutschland eine turnusmäßige Generalrevision der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) statt. In den VGR werden etwa alle fünf Jahre die Berechnungen grundlegend überarbeitet, zuletzt war dies 2014 der Fall. Im Rahmen der Generalrevision 2019 kam es weniger zu methodischen Änderungen, sondern es wurden insbesondere neue Datenquellen und Berechnungsmethoden berücksichtigt.

Änderung der Berechnungsgrundlagen

Im Bereich der Einkommen wurde unter anderem die Berechnung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer auf eine aktuellere Datenbasis gestellt. Demnach stellt sich das durchschnittliche Niveau der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2016 höher dar als bislang ausgewiesen. Aufgrund der nun höher ausgewiesenen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer – aber auch aufgrund des leicht abwärtsrevidierten nominalen Bruttoinlandsprodukts – ist die Lohnquote in den vergangenen Jahren stärker gestiegen als bislang ausgewiesen.

Für die Anpassung der Rentenberechnug im Jahr 2020 bedeutet dies, dass die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer laut VGR des Jahres 2019 nach neuem Rechenstand denen des Jahres 2018 nach altem Rechenstand gegenübergestellt werden. Durch die jüngste Revision der VGR ergibt sich allerdings eine größere Diskrepanz. Bereits der Wert des Jahres 2018 wird nun knapp 2 Prozent höher ausgewiesen. Hinzu kommt noch der eigentliche Lohnanstieg des Jahres 2019. Die Revision übersetzt sich somit eins zu eins in eine höhere Rentenanpassung im Juli 2020. Im Folgejahr geht diese Zahl allerdings invers ein, so dass der Rentenanstieg im Juli 2021 durch die Revision der VGR um rund 2 Prozentpunkte niedriger ausfällt. Das Rentenniveau ist dann so, als hätte es keine Datenrevision in den VGR gegeben. Es richtet sich am Zuwachs der beitragspflichtigen Entgelte aus. Allerdings sind die Renten zeitweise erhöht.

Empfehlung des IfW

Das sich abzeichnende Hin und Her der Rentenanpassungen für die Jahre 2020 und 2021 ist kein Einzelfall. So wurde die Rentenanpassung zur Mitte des Jahres 2015 durch die Revision der VGR im Jahr 2014 gedämpft und die zur Mitte des Jahres 2016 entsprechend erhöht. Bei großen Revisionen kann sich das Niveau der Bruttolöhne und -gehälter durchaus um einige Prozent verändern. Im Sinne einer langfristigen und verlässlichen Finanzpolitik, die bestrebt sein sollte, möglichst geringe Schwankungen zu erzeugen, empfiehlt das IfW daher, die Rentenformel so anzupassen, dass große Schwankungen bei Änderungen der Berechnungsgrundlagen vermieden werden.

Quellen: ZEIT, IfW, Bundesamt für Statistik

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Urteil über Gewinnspanne in Pflegeinrichtungen

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Schiedsstellen den Trägern von Pflegeeinrichtungen nicht pauschal eine Gewinnspanne von 4 % einräumen dürfen.

Schiedsstelle

Die Vergütungen der Pflegeeinrichtungen für allgemeine Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung werden grundsätzlich zwischen Pflegekassen und gegebenenfalls Sozialhilfeträgern (Kostenträger) auf der einen Seite und den Trägern jeder einzelnen Pflegeeinrichtung (Leistungserbringer) auf der anderen Seite vereinbart. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, setzt eine Schiedsstelle die Vergütung fest. Die Pflegekassen tragen nur einen Teil der Pflegevergütung; für den nicht gedeckten Teil der Kosten müssen die Heimbewohner selbst aufkommen beziehungsweise – bei deren Bedürftigkeit – die Sozialhilfeträger.

keine pauschale Gewinnspanne

Schiedsstellen müssen zunächst die Forderung einer Pflegeeinrichtung auf Erhöhung der Pflegevergütung und der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung anhand der dargelegten voraussichtlichen Gestehungskosten auf Schlüssigkeit und Plausibilität überprüfen. Sodann sind die Pflegesätze einschließlich einkalkulierter Gewinnzuschläge mit den Kostensätzen anderer Einrichtungen zu vergleichen, um die Leistungsgerechtigkeit der Vergütung bewerten zu können. Trotz des weiten Beurteilungsspielraums der Schiedsstelle muss sie – nicht zuletzt auch im Interesse der am Verfahren nicht beteiligten Heimbewohner/innen – alle gesetzlichen Vorgaben des SGB XI beachten, zu denen auch der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gehört. Eine pauschale Festsetzung des Gewinnzuschlags orientiert an den Verzugszinsen für Sozialleistungsberechtigte in Höhe von 4 % (§ 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch) beachtet diese Vorgaben nicht und ist deshalb sachlich nicht gerechtfertigt sowie rechtswidrig. Bei den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung sind Gewinnmöglichkeiten nicht zwingend zu berücksichtigen. Im Vorfeld von Pflegesatzänderungen ist stets eine Stellungnahme der Interessenvertretung der Heimbewohner/innen einzuholen. Diese in erster Linie von den Preiserhöhungen betroffenen Personen können ihre Belange allein auf diese Weise in die Preisfindung zwischen Leistungserbringern und sonstigen Kostenträgern einbringen.

Eigenanteil an Pflegekosten steigt

Dieses Urteil muss auch vor dem Hintergrund gesehen werden, dass die Kosten für Bewohner von Pflegeheimen immer mehr ansteigen. Die Eigenbeteiligung ist durchschnittlich um mehr als 110 Euro auf fast 1930 Euro angestiegen, das sind mehr als sechs Prozent.

Sozialverbände wie der VDK und der Paritätische fordern daher eine Deckelung der Eigenbeteiligung bei den Pflegekosten. Der Paritätische weist darauf hin, dass die durchschnittliche Rente für Neurentner*innen deutlich unter den durchschnittlich anfallendem Eigenanteilen für einen Heimplatz liegen. Auch die Sozialhilfequote von fast 40 Prozent unter Pflegeheimbewohner*innen zeige, dass die Pflegeversicherung bei der Absicherung der Pflege bisher kläglich versagt. Es könne nicht sein, dass Menschen fast ihr Leben lang in die Pflegekasse einzahlen und am Ende trotzdem in der Sozialhilfe und in Armut landen.

Da die Bundesregierung eine bessere Bezahlung von Pflegekräften und bessere Personalschlüssel in der Pflege plane, sei es nach Ansicht der Verbände notwendig, kurzfristig etwa 10 Milliarden Euro zusätzlicher Mittel in der Pflege bereitzustellen, damit die Eigenanteile für die Pflegebedürftigen nicht weiter und sprunghaft ansteigen.

Quellen: BSG, VDK, Paritätischer, Fokus-Sozialrecht

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Wie man den sozialen Frieden verspielt,

…wenn man ihn erhalten will.

Eines der erklärten Ziele des Klimapakets der Bundesregierung ist die soziale Verträglichkeit, sie will „die Einhaltung der Klimaschutzziele zum Erhalt unserer natürlichen Lebensgrundlagen wirtschaftlich nachhaltig und sozial ausgewogen“ gestalten.

Beispiel Pendlerpauschale: Sie soll als Ausgleich dazu dienen, dass die Benzinpreise steigen werden. Die Pendlerpauschale bekommen Arbeitnehmer, wenn sie mehr als 21 km von der Arbeitsstelle entfernt wohnen. Und: je mehr jemand verdient, desto mehr profitiert er von der Pendlerpauschale. Sozial ausgewogen? Was ist mit den Leuten, die 20 km und weniger vom Arbeitsplatz entfernt wohnen, aber trotzdem wegen der miesen Nahverkehrsanbindung das Auto benutzen müssen? Was ist mit den Rentnern in ländlichen Gebieten, wenn sie fürs Einkaufen und für Arztbesuche auf das Auto angewiesen sind, weil die nächste Haltestelle zu weit entfernt ist oder der Bus nur zwei mal am Tag fährt?

Das Klimapaket wird von vielen Seiten kritisiert, von Umweltverbänden, den Oppositionsparteien und vor allem von Wissenschaftlern, nicht nur von Klimawissenschaftlern, sondern auch von Wirtschaftswissenschaftlern, etwa von Prof. Dr. Christoph M. Schmidt, Präsident des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung, Vorsitzender des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung („die fünf Wirtschaftsweisen“) und Professor an der Ruhr-Universität Bochum.

Schaut man sich an, wer denn überhaupt das Klimapaket lobt, dann wachsen weitere Zweifel an der Sozialverträglichkeit: voll des Lobes sind etwa der Branchenverband der deutschen Automobilindustrie, und der Mineralölwirtschaftsverband. Der Aktienkurs von RWE steigt.

Der gesamte Maßnahmenkatalog wäre vielleicht noch zu akzeptiern, wenn wir denn ein paar Jahrzehte mehr Zeit hätten. Leider ist das nicht der Fall. Das Klimasystem der Erde steht kurz vor dem Kollaps. Deswegen werden sich die 1,4 Millionen, die am letzten Freitag demonstrierten (es waren nicht nur Schüler!) nicht damit zufriedengeben, mal deutlich ihre Meinung gesagt zu haben. Schließlich geht es um das Überleben. Das bedeutet, dass die Proteste massiver werden, es wird mehr auf zivilen Ungehorsam gesetzt werden. Einen Vorgeschmack dürfte es am am 7. Oktober geben bei der geplanten Blockade von Berlin. Auch das ist keine Entwicklung hin zu sozialem Frieden.

Letztlich werden weltweit soziale Unruhen drohen, wenn die Menschen aus dem globalen Süden, die am meisten unter der Klimakatastrophe zu leiden haben, ihre Heimat verlassen müssen, weil sie dort nicht überleben können. Das muss den Teilnehmern am 23.September beim UNO Klimagipfel eigentlich klar sein, aber allzuviel kann man auch von der UNO nicht erwarten.

Die Bundesregierung hätte dort ein mutiges Maßnahmenpaket vorstellen können, dass auch andere Länder zu tiefgreifenden Änderungen motiviert hätte. Stattdessen kommt Frau Merkel mit ihrem Pillepallepäckchen an und will es als großen Wurf verkaufen.

Statt 40 Milliarden häppchenweise über das Land auszugießen, wäre es ein gutes Signal gewesen, zunächst mal die jährlichen 46 Milliarden Euro Subventionen für fossile Energien zu streichen. Die werden aber nicht angerührt. Deswegen freuen sich auch RWE und die Ölindustrie.

Quellen: Bundesregierung, pv-magazin, taz, extinction rebellion, wikipedia, Heise,  VDA, MWV, RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung

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Regelbedarfe 2020

Das Bundeskabinett hat heute die „Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020“ (RBSFV 2020) gebilligt. Mit der Verordnung werden die Regelbedarfsstufen im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zum 1. Januar 2020 angepasst.

Gesetzeskonforme Berechnung der Regelsätze

Grundlage für die Regelbedarfsermittlung ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die alle fünf Jahre vom Statistischen Bundesamt durchgeführt wird. Die EVS liefert statistische Angaben zu den Lebensverhältnissen der privaten Haushalte in Deutschland, insbesondere über deren Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation sowie die Konsumausgaben.
In Jahren, für die keine Neuermittlung von Regelbedarfen nach § 28 SGB XII erfolgt, wird eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen vorgenommen.
Die Höhe der jährlichen Fortschreibung der Regelbedarfsstufen ergibt sich aus der Berücksichtigung der Veränderungsraten zweier Größen, nämlich der Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen einerseits und der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer andererseits (§ 28a SGB XII). Beide Entwicklungen münden in einen Mischindex, an dem die Preisentwicklung einen Anteil von 70 Prozent und die Nettolohn- und -gehaltsentwicklung einen Anteil von 30 Prozent hat.

  • Die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise beträgt +1,3 Prozent.
  • Die entsprechende Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer beläuft sich auf +3,22 Prozent.

Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfe beträgt demnach

70 Prozent von 1,3% = 0,91%
plus
30 Prozent von 3,22% = 0,966%
gleich:
1,876%. Gerundet 1,88%.

Die aktuelle Berechnung ergibt also eine Erhöhung um 1,88%. Danach muss der Regelsatz 2020 für alleinstehende Erwachsene von 424 Euro auf 432 Euro steigen.

Regelsätze ab 1.1.2020

Tatsächlich sollen sich die Regelsätze ab 1.Januar 2020 wie folgt erhöhen:

Regelbedarfsstufe (RBS) 2019 2020 Veränderung in Euro
RBS 1: Volljährige Alleinstehende 424 432 +8
RBS 2: Volljährige Partner
SGB IX: Volljährige in besonderen Wohnformen
382 389 +7
RBS 3:
SGB II: 18 bis 24-Jährige im Elternhaus
339 345 +6
RBS 4: Kinder von 14 bis 17 Jahren 322 328 +6
RBS 5: Kinder von 6 bis 13 Jahren 302 308 +6
RBS 6: Kinder von 0 bis 5 Jahren 245 250 +5

Wie immer muss der Bundesrat dem noch zustimmen. Das tut er Anfang November.

Kritik

Wie immer gibt es wieder Kritik an den niedrigen Sätzen. So müssten nach Berechnungen der Forschungsstelle des Paritätischen die Regelsätze auf mindestens 582 Euro erhöht werden. Notwendig sei eine Erhöhung, die auch die Teilhabe der Menschen am Leben wieder ermöglicht. Gerade für Kinder sei blieben mit der geringfügigen Erhöhung der ohnehin zu niedrigen Sätze viele Türen verschlossen, die für andere Kinder außerhalb Hartz IV-Haushalten selbstverständlich offen stehen.

Kindergrundsicherung

Hier wiederholt der Paritätische noch einmnal die Forderung nach einer existenzsichernden Kindergrundsicherung. Die müsste laut Berechnungen des Bündnis Kindergrundsicherung für das Jahr 2019 schon 635 Euro betragen. Da stellt sich die Frage, was aus dem Versprechen der SPD-Fraktion vom Anfang des Jahres geworden ist, ein Modell für eine zuverlässige und bedarfsgerechte Absicherung von Kindern noch 2019 vorzulegen. Gut, das Jahr ist ja noch nicht um.

Quelle: BMAS, Fokus-Sozialrecht

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Unicef warnt – #AllefürsKlima am 20. September

Unicef warnt in einem Artikel auf unicef.de eindringlich vor den Folgen der Klimakatastrophe. Es sei wissenschaftlich belegt, dass der Klimawandel menschengemacht ist. Kinder und Jugendliche seien am wenigsten für den Klimawandel verantwortlich, leiden allerdings am häufigsten unter seinen Auswirkungen.

Wie der Klimawandel Millionen Kinder bedroht

  • Seit Jahren komme es immer öfter zu Dürren, schweren Überschwemmungen, Hitzewellen und anderen Wetterextremen. Schon heute wüchsen etwa 530 Millionen Kinder in Regionen auf, die von Überschwemmungen betroffen sind, vor allem in Afrika und Asien.
  • Die Klimaveränderungen und die dadurch ausgelösten Wetterbedingungen trügen zur Ausbreitung von Malaria, Durchfallerkrankungen und Mangelernährung bei.
  • Rund 300 Millionen Kinder lebten in Gebieten, in denen die Verschmutzung der Luft sechsmal höher ist als die von der WHO definierten Grenzwerte.
  • Stürme, Tsunamis, Überschwemmungen und Erdrutsche zerstörten Häuser und Straßen. Dadurch gebe es oft kein sauberes Wasser und keinen Zugang zu sanitären Einrichtungen. Weil Schulen verwüstet oder schwer beschädigt würden, könnten Kinder und Jugendliche oft monatelang nicht zur Schule gehen.
  • Fast 160 Millionen Kinder lebten in Gegenden, die von extremer Dürre bedroht ist, vor allem in Afrika und Asien. Das Bohren von Brunnen werde aufwändiger, weil der Grundwasserspiegel immer tiefer absinkt oder das Wasser mit Schadstoffen belastet ist. Dürren führten zu Missernten und steigenden Preisen für Lebensmittel.

Agenda 2030 und Pariser Klimaabkommen

2015 wurde die Agenda 2030 und die globalen Ziele für nachhaltige Entwicklung verabschiedet. Alle in den Vereinten Nationen vertretenen Regierungen haben sich damit verpflichtet, die globalen Herausforderungen wie den Klimawandel nachhaltig zu lösen und unter anderem den Planeten zu schützen. Ziel ist es, Meere und Ozeane nachhaltig zu nutzen, Ökosysteme und die biologische Vielfalt zu erhalten, den Klimawandel zu bekämpfen und mit natürlichen Ressourcen nachhaltig umzugehen.

Mit dem „Pariser Abkommen“, das so gut wie alle Länder in die Pflicht nimmt, haben sich die Staaten das Ziel gesetzt, die Erderwärmung auf unter 2 Grad begrenzt zu halten. Sie soll sogar möglichst unter 1,5 Grad bleiben. Erreicht werden soll dies durch die Minderung der Treibhausgasemissionen.

20. September: Alle fürs Klima

Im Kampf gegen den Klimawandel sind Kinder und Jugendliche eine treibende Kraft. Ihre Beteiligung und ihr Engagement sind von großer Bedeutung für ein gemeinsames globales Handeln.

Am 20. September und in der darauf folgenden Woche werden weltweit Millionen Kinder und Jugendliche auf die Straße gehen. Mit ihnen eine große Anzahl Unterstützer aus allen Bereichen. Gewerkschaften, Untenehmerverbände, Sozialverbände und viele NGOs haben ihre Unterstützung zugesagt. Ziel ist es, die Verantwortlichen in den Regierungen dazu zu bewegen, endlich auf die Wissenschaft zu hören und die Vorgaben einzuhalten, die sie selber beschlossen haben.

Klimakabinett

Am 20. September will die Bundesregierung ihr Maßnahmenkatalog zur Klimakrise vorstellen. Alles andere als ein schneller Ausstieg aus Kohle, Öl und Gas und eine deutliche Bepreisung von CO2 wird weder die Katastrophe aufhalten noch die Klimastreiks beenden. Auch teure Anreizprogramme nach dem Gießkannenprinzip beruhen bei der Wirkung auf dem Prinzip Hoffnung. Es nutzt nichts, wenn das Bahnfahren ein bisschen billiger wird und das Autofahren ein bisschen teurer. Auch mit ein paar Hundert Euro Zuschauss kann sich kaum jemand eine neue Heizung oder ein Elektroauto leisten. Das würde vielleicht auf lange Sicht etwas ändern, aber die Zeit haben wir nicht mehr.

Quelle: Unicef

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Elterngeldreform noch 2019?

Nach übereinstimmenden Presse- und Internetberichten (Zeit, Haufe, evangelisch.de) kündigte Familienministerin Franziska Giffey an, noch in diesem Jahr das Elterngeld weiter auszubauen. Es solle noch mehr auf Partnerschaftlichkeit zwischen Müttern und Vätern ausgerichtet werden. Franziska Giffey kündigte an, noch in diesem Jahr das Elterngeld weiter auszubauen.

Mehr Väter in Elternzeit

Das Elterngeld solle noch mehr auf Partnerschaftlichkeit zwischen Müttern und Vätern ausgerichtet werden. Zwar ist die Anzahl der Väter gestiegen, die Elternzeit und Elterngeld in Anspruch nehmen; dies Zahl müsse aber noch ausgebaut werden. Dass auch Väter Elternzeit nehemn ist in der Bevölkerung weitgehend akzeptiert. Dass Sie es dennoch oft nicht oder nur in geringerem Umfang als Mütter tun, liegt häufig daran, dass Väter in der Regel immer noch mehr verdienen als Mütter, der Verdienstausfall daher um so größer ist.

Unterstützung der Eltern von Frühgeborenen

Die Reform soll nach Angaben der Ministerin auch Eltern von zu früh geborenen Kindern unterstützen. Deren Anteil an den Geburten nehme zu, sagte Giffey. Wenn ein Kind ein oder zwei Monate zu früh komme, dann sei die Entwicklung nach der Elternzeit nicht die gleiche, wie bei einer Geburt zum errechneten Termin.

Einzelheiten zu dem Reformvorhaben sind noch nicht bekannt.

letzte Reform 2015

Die letzte Reform des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) stammt aus dem Jahr 2015. Die damaligen Änderungen im Überblick:

ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus

Das ElterngeldPlus unterstützt Väter und Mütter, die schon während des Elterngeldbezugs und danach in Teilzeit arbeiten wollen. Mit den ElterngeldPlus-Monaten können sie während der Teilzeittätigkeit doppelt so lange die Förderung durch das Elterngeld nutzen. Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Bis 30.6.2015 konnten Eltern zwar Teilzeitarbeit und Elterngeld kombinieren, allerdings verloren sie einen Teil ihres Elterngeldanspruches: Ihr Lohn minderte die ausgezahlten Beträge, ohne dass es dafür zum Ausgleich einen längeren Bezug des Elterngeldes gab.
Neben dem ElterngeldPlus, das diese Lücke schließt, wurde der Partnerschaftsbonus eingeführt: Wenn beide Eltern pro Woche 25 bis 30 Stunden parallel arbeiten, erhält jeder Elternteil das ElterngeldPlus nochmals für vier zusätzliche Monate.

Verschiedene Kombinationen möglich

(Basis-)Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus lassen sich kombinieren: Das Zeitbudget von 12 Monaten kann flexibel eingesetzt werden. Pausiert etwa die Mutter für sechs Monate und bezieht Basis-Elterngeld, so kann sie anschließend für zwölf Monate ElterngeldPlus beziehen (6 * Basis-Elterngeld + 12 * Elterngeld Plus = 6 * Basis-Elterngeld). Ihr Partner kann die beiden Partnermonate nutzen und 2 Monate Elterngeld oder 4 Monate ElterngeldPlus nutzen (2 * Basis-Elterngeld = 4 * Elterngeld Plus). Arbeiten beide im Anschluss für mindestens vier Monate Teilzeit mit 25 bis 30 Wochenstunden, können beide den Partnerschaftsbonus nutzen und erhalten zu selben Zeit jeweils 4 Monate ElterngeldPlus.
Möglich ist auch, dass Mutter und Vater nach der Geburt bis zu 30 Stunden in der Woche in Teilzeit arbeiten und gemeinsam jeweils 14 Monate ElterngeldPlus beziehen (2 * 14 * Elterngeld Plus = 14 * Basis-Elterngeld). Im Anschluss könnten auch sie den Partnerschaftsbonus nutzen.
Alleinerziehende können das neue ElterngeldPlus im gleichen Maße nutzen und zusammen mit den Partnermonaten statt der 14 regulären Elterngeldmonate bis zu 28 ElterngeldPlus-Monate in Anspruch nehmen.

Elternzeit flexibler gestalten

Auch die Elternzeit kann flexibel gestaltet werden. Grundsätzlich können Eltern bis zum 3. Geburtstag eines Kindes eine unbezahlte Auszeit vom Job nehmen. Seit dem 1.7.2015 können 24 Monate (statt vorher 12 Monaten) zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes genommen werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers wird dafür nicht notwendig sein. Jedoch muss die Elternzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes 13 Wochen vorher angemeldet werden – Elternzeit vor dem 3. Geburtstag ist nur sieben Wochen vorher anzumelden. Zudem können beide Elternteile ihre Elternzeit in je drei (statt vor dem 1.7.2015 zwei) Abschnitte aufteilen.

Quellen: Haufe, Zeit, evangelisch.de, SOLEX

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Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 3.9.2019 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 vorgelegt. Die Rechengrößen werden jedes Jahr gemäß der Einkommensentwicklung angepasst. Maßgebend für 2020 ist das Jahr 2018. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung zählen die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer. So gab es 2018 eine Steigerung

  • im Bundesgebiet um 3,12 Prozent,
  • in den alten Bundesländern um 3,06 Prozent und
  • in den neuen Bundesländern um 3,38 Prozent.

Durchschnittsentgelt Rentenversicherung

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2018 beträgt 38.212 Euro. Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2020 beträgt 40.551 Euro.

Bezugsgröße

in den alten Bundesländern:

  • 2019: 3.115 Euro pro Monat
  • 2020: 3.185 Euro pro Monat

in den neuen Bundesländern:

  • 2019: 2.870 Euro pro Monat
  • 2020: 3.010 Euro pro Monat

Die Bezugsgröße ist unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblich. Außerdem ist sie bei der Berechnung von Hinzuverdienstgrenzen bei den Renten, bei der Errechnung der Belastungsgrenzen bei der Zuzahlung in der Krankenversicherung, bei Zuschüssen der Kassen zu ambulanten Hospizdiensten und vieles mehr wichtig.

Beitragsbemessunggrenzen

Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung:

  • 2019: 6.700 Euro pro Monat
  • 2020: 6.900 Euro pro Monat

Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung:

  • 2019: 6.150 Euro pro Monat
  • 2020: 6.450 Euro pro Monat

Beitragsbemessungsgrenze (bundeseinheitlich) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung:

  • 2019: 4.537,50 Euro pro Monat
  • 2020: 4.687,50 Euro pro Monat

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze):

  • 2019: 60.750 Euro pro Jahr
  • 2020: 62.550 Euro pro Jahr

Zustimmung des Bundesrats

Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Studentische Krankenversicherung

Der Entwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) enthält auch Regelungen zur Krankenversicherung der Studenten. Diese wird weiterentwickelt und modernisiert.

Ende der studentischen Krankenversicherung mit 30

Auf eine Begrenzung der Fachsemesteranzahl wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verzichtet und damit die studentische Krankenversicherung durch die Altersgrenze der Vollendung des 30. Lebensjahres begrenzt. (§ 5 SGB V Abs.1 Nr.9) Die Altersgrenze wird auch bei versicherungspflichtigen Praktikanten ohne Entgelt nachvollzogen, deren Praktikum in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschrieben ist. Gleichzeitig wird die sogenannte Examensregelung abgeschafft, durch die freiwillig Versicherten im Anschluss an das Ende der studentischen Krankenversicherung eine 6-monatige Übergangszeit zum günstigeren Beitragssatz der studentischen Krankenversicherung gewährt wurde. Diese Änderung soll zum 1.4.2020 in Kraft treten.

Neues Meldeverfahren

Weiter wird mit einer Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2022 ein verpflichtendes elektronisches Meldeverfahren zwischen Hochschulen und Krankenkassen eingeführt und die da-mit verbundenen Informations- und Meldepflichten festgelegt. Die veraltete Studenten-krankenversicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV) wird aufgehoben und durch einen neuen § 199a SGB V ersetzt.

Der Gesetzentwurf steht auf der Tagesordnung der 980. Sitzung des Bundesrates am 20.09.2019.

Höhere Zuschüsse zur Krankenversicherung

Mit der kürzlich verabschiedeten BAföG – Reform können Studenten, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, mit dem Studium aber noch nicht fertig sind, höhere Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, weil sie sich dann ja nicht mehr zum günstigeren Studententarif versichern können.

Studierende und Auszubildende, die ab Vollendung des 30. Lebensjahrs nicht mehr in der Krankenversicherung der Studierenden versicherungspflichtig sind und als freiwillig Versicherte höhere Beiträge zahlen müssen, bekommen entsprechend höhere Zuschläge (vgl. § 13a Abs.2 und 4 BAföG):

  • 155 EUR für die Krankenversicherung,
  • 34 EUR für die Pflegeversicherung.

Beiträge zur studentischen Kranken- und Pflegeversicherung ab Wintersemester 2019/2020:

Krankenversicherung 76,04 EUR
durchschnittlicher Zusatzbeitrag* 6,70 EUR
Pflegeversicherung 22,69 EUR
Pflegeversicherungszuschlag für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr 24,55 EUR

möglicher höchster Gesamtbeitrag (Summe der Zeilen 1,2,4) 107,28 EUR

*der Zusatzbeitrag kann von Kasse zu Kasse variieren, Durchschnitt 2019: 0,9%.

Der Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung für BAföG-Empfänger unter 30 beträgt zur Zeit 84 Euro (KV) und 25 Euro (PV).

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX

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