Weiblich – männlich – divers

Das Bundeskabinett hat am 15.8.18 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenstandsgesetzes beschlossen.

Auftrag des Verfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16 – festgestellt, dass das Grundgesetz unter anderem  die geschlechtliche Identität schützt. Es schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Dieser Personenkreis ist auch vor Diskriminierungen wegen des Geschlechts geschützt und wird in beiden Grundrechten verletzt, wenn das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als „weiblich“ oder „männlich“ zulässt.
Der Gesetzentwurf soll nun zur Verfassungsmäßigkeit von § 22 Absatz 3 PStG (Personenstandgesetz) führen. Dieser soll nun lauten:
„Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem  männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne  eine solche Angabe oder mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister einzutragen.“
Zur Zeit wird in einem solchen Fall einfach gar keine Angabe gemacht, was vor allem von den Betroffenen als diskriminierend empfunden wurde.
Laut Gesetzesbegründung entspreche der Begriff „divers“ dem Wunsch der Betroffenen, der in der Länder- und Verbändebeteiligung zum Ausdruck gekommen ist.

Ärztliches Attest

Kritisch gesehen wird von den Betroffenen allerdings, dass für eine Änderung des Personenstands eine medizinische Bescheinigung benötigt werden soll, dies sei nicht nachvollziehbar.
Geregelt wird dies in dem neu geplanten § 45b PStG.

Um die Abbildung der Geschlechtsidentität im Geburtenregister zu gewährleisten, wird betroffenen Personen die Möglichkeit eröffnet, den Geburtseintrag im Falle Variante der Geschlechtsentwicklung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt zu ändern.
Die betroffene Person kann dabei zwischen den Angaben „weiblich“ und „männlich“ sowie der Bezeichnung „divers“ und dem Streichen der Angabe zum Geschlecht wählen. Parallel können in der Erklärung die Vornamen angepasst werden. In Absatz 3 wird die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert, in der eine Variante der Geschlechtsentwicklung bescheinigt wird. Die Bescheinigung muss keine genaue Diagnose enthalten; vielmehr genügt das Attest des Arztes.

Kinder ab 14

Grundsätzlich sollen Kinder ab Vollendung des 14. Lebensjahres die Berechtigung haben, eine eigene Entscheidung über ihre Geschlechtsidentität zu treffen. Trotzdem sieht die Regelung eine Zustimmungserfordernis des gesetzlichen Vertreters vor. In dieser Altersphase sei womöglich der Entwicklungsprozess noch nicht abgeschlossen und das Kind könne eventuell die weitreichenden Folgen, auch wenn es um eine Namensänderung geht, nicht ohne den Beistand des Erziehungsberechtigten überblicken.

Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenstandsgesetzes

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Pflegepersonal – Stärkungsgesetz: Attraktivität der Pflegeberufe

Zur Steigerung der Attraktivität von Kranken- und Altenpflege sollen durch das Pflegepersonal – Stärkungsgesetz (PpSG), dessen Entwurf das Bundeskabinett am 1.8.2018 beschlossen hat, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bei der betrieblichen Gesund­heitsförderung unterstützt werden. Weiter soll eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Pflegekräfte erreicht werden.

Änderung der Vorschriften zu Prävention und Gesundheitsförderung (§ 20 bis § 20d SGB V)

In der Gestzesbegründung heißt, dass eine Stärkung der gesundheitlichen Situation in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Unterstützung der Krankenkassen mit Blick auf die Gesundheitsbelastungen und Fehlzeiten in den Gesundheitsberufen bei gleichzeitig niedrigem Erwerbskräftepotenzial der Pflegekräfte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der genannten Versorgungseinrichtungen und der gesundheitlichen Versorgung der Versicherten erforderlich sei. Es gelte die Beschäftigungsdauer von Pflegekräften zu steigern, damit die Versorgung der  steigenden Anzahl von Patienten sichergestellt werden könne.

Deshalb sollen die Krankenkassen dazu verpflichtet werden, zusätzlich mehr als 70 Mio. Euro jährlich speziell für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung in Krankenhäusern und Pflege­einrichtungen  aufzuwenden. Der heute für diese Leistungen gesetzlich vorgesehenen Mindest­ausgabewert in Höhe von 2,15 Euro jährlich je Versicherten soll auf 3,15 Euro erhöht werden.

Vereinbarkeit von von Familie und Beruf durch neuen Absatz 7 im § 8 SGB XI

Die neue Regelung soll durch die zielgerichtete, zeitlich auf sechs Jahre angelegte Unterstützung von Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie von Pflege und Beruf von professionell in der Pflege Tätigen die Attraktivität des Pflegeberufs stärken.
Dem derzeitigen außergewöhnlichen Mangel an Fachkräften in der Altenpflege sollen durch entsprechende zielgerichtete Maßnahmen schnellstmöglich entgegengewirkt werden. Professionelle Pflege wird rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche geleistet, meistems von Frauen, und dementsprechend ist auch für viele Pflegekräfte immer wieder und über längere Zeiträume die Arbeit am Wochenende oder in der Nacht erforderlich.

Aus der Gesetzesbegründung:
„In den Jahren 2019 bis 2024 werden aus dem Ausgleichsfonds für Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie  und Beruf jährlich bis zu 100 Millionen Euro bereitgestellt. Antragsberechtigt  sind stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen. Förderfähig sind sowohl individuelle als auch gemeinschaftliche Betreuungsangebote, die auf die besonderen Arbeitszeiten von Pflegekräften ausgerichtet sind, sowie Schulungen  und Weiterbildungen zur Stärkung der Vereinbarkeit von familiären und beruflichen Anforderungen.
Beispiele hierfür sind trägereigene Kindertagesstätten, die Unterstützung und Anpassung bzw. Erweiterung von Betreuungsangeboten auf Ferienzeiten, auf das Wochenende und auf Feiertage, auf Zeiten des Nachtdienstes oder Randzeiten. Aber auch Initiativen zur Einführung neuer, an den Bedürfnissen von Personen  mit Familienpflichten und Pflegeaufgaben orientierten Personalmanagementmodelle oder für professionelle Beratung zur Optimierung der Dienstplangestaltung sollen gefördert werden.“

Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals

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70-Tage-Regelung bei kurzfristiger Beschäftigung

Ende der 70-Tage-Regelung

Im August 2014 wurden mit dem § 115 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) vorübergehend die zeitlichen Grenzen der kurzfristigen Beschäftigung von 50 auf 70 Arbeitstage ausgeweitet. Diese Übergangsregelung wurde mit dem Tarifautonomiestärkungsgesetz eingeführt, um möglichen Problemen  insbesondere bei der Saisonarbeit durch die Einführung des gesetzlichen  Mindestlohnes Rechnung zu tragen. Ab 1.1.2019 gilt wieder § 8 Abs.1 SGB IV in der ursprünglichen Fassung, der eine Begrenzung der kurzfristigen Beschäftigung auf 50 Arbeitstage, bzw. 2 Monate vorschreibt.

Kleine Anfrage

In einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung bemängelt die FDP-Fraktion die Aufhebung der Übergangsregelung, da die Reduzierung der maximal möglichen Beschäftigungsdauer bei kurzfristiger Beschäftigung von 70 auf nur noch 50 Arbeitstage viele Unternehmen und Betriebe vor große Probleme stelle. Insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, aber auch Gastronomieunternehmen, die auf saisonale Arbeitskräfte und Erntehelfer angewiesen seien, befürchteten von der neuen gesetzlichen Regelung schwerwiegende Wettbewerbsnachteile, erhöhten Bürokratieaufwand und sähen sich in letzter Konsequenz sogar in ihrer Existenz bedroht.

Antwort der Bundesregierung

In ihrer Antwort betont die Bundesregierung, dass sie nicht die Absicht habe die Übergangsregelung zu verlängern. Die Befristung des § 115 SGB IV auf vier Jahre sei erfolgt, damit dies nicht zu einer generellen Ausweitung der versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung in Form der kurzfristigen  Beschäftigung führe. Auf die vierjährige Anpassungszeit im Bereich der Saisonarbeit hätten sich die beteiligten Betrieb einstellen können. Alle anderen zeitgleich eingeführten Übergangsregelungen im Mindestlohngesetz seien auf drei Jahre befristet gewesen und sind schon Ende 2017 außer Kraft getreten.
Gesamtwirtschaftlich erwarte die Bundesregierung keine bedeutsamen Auswirkungen durch das Auslaufen der Übergangsregelung. Die befristete Ausweitung auf 70 Tage sei eine mit der Einführung des Mindestlohns verbundene Sonderregelung gewesen, um die Anpassungsprozesse in einer Übergangsphase zu erleichtern. Mit Auslaufen der Regelung erfolge insoweit eine Rückkehr zum Rechtsstand vor Einführung des Mindestlohns.
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Asylgesetzänderung in der Kritik

Das Bundes­ka­binett beschloss am 1. August 2018 einen Gesetz­entwurf, der die Mitwir­kungs­pflicht von inter­na­tional Schutz­be­rech­tigten im Widerrufs- und Rücknah­me­ver­fahren regelt, inklusive entspre­chender Sanktionen bei Verstößen.
Nun hat der Deutsche Anwalt­verein (DAV) die Forderung nach Verschärfung der asylrecht­lichen Mitwir­kungs­pflicht im Widerrufs- und Rücknah­me­ver­fahren kriti­siert.

Bislang besteht eine ausdrückliche Regelung zur Mitwirkungspflicht der Betroffenen lediglich im Asylantragsverfahren, nicht aber in Widerrufs- und Rücknahmeverfahren. Künftig werden nun die Schutzberechtigten auch in diesen zur Mitwirkung verpflichtet. Bei einem Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht ohne hinreichende Gründe oder ohne unverzügliches Nachholen wird das BAMF ermächtigt, den Schutzberechtigten entweder mit den Mitteln des Verwaltungszwangs – insbesondere des Zwangsgelds und unter weiteren Voraussetzungen auch der Zwangshaft – zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten anzuhalten. Die SPD-Fraktion fordert darüber hinaus, die Sanktionsmöglich­keiten dahin­gehend zu verschärfen, dass ein Unter­lassen der Mitwirkung zur gesetz­lichen Vermutung führt, dass der Asylantrag als zurückgenommen und der Schutz­status als erloschen gilt.

Diese Forderungen verstoßen laut DAV gegen EU-Recht. Die Voraussetzungen für Rücknahme und Widerruf des Flüchtlingsschutzes seien in zwei EU-Richtlinien abschließend geregelt. Die Vorschriften seien unmittelbar anwendbar, sodass sich der Einzelne auf sie berufen könne. Sie bildeten den Rahmen, in dem sich gesetzliche Regelungen der EU-Mitgliedstaaten zu bewegen hätten. Ein „Verstoß gegen Mitwirkungspflichten“ sei nach den EU-Richtlinien kein möglicher Erlöschensgrund für den Schutzstatus. Erweiterungen des abschließenden Katalogs durch nationale Regelungen verstießen gegen vorrangiges Unionsrecht und dürften daher nicht angewandt werden.

Nach geltendem Recht könne der zugesprochene Schutzstatus aberkannt werden, wenn die Person beispielsweise nicht mehr schutzberechtigt ist (oder es nie war). Dies müssten die Mitgliedstaaten – ungeachtet bereits geltender Mitwirkungspflichten – nachweisen. Eine Beweislastumkehr, wie sie die SPD-Fraktion fordere, verstoße gegen diese Grundsätze. Und bereits durch eine Einführung scheinbar harmloser Sanktionen bei unterlassenen Mitwirkungspflichten, wie vom Kabinett gefordert, würde eine solche Beweislastumkehr mittelbar geschaffen.

Pro Asyl bemängelt darüber hinaus, dass entgegen der Geschäftsordnung der Bundesregierung, die vorschreibt, dass Fachverbände und Organisationen frühzeitig im Gesetzgebungsverfahren anzuhören sind, diese kaum Zeit gehabt hätten, den Gesetzesentwurf zu prüfen, da zwischen Einladung zur Beteiligung (etwa 19 Uhr am 26.7.18) und Abgabefrist einer Stellungnahme (15 Uhr am 27.7.18) nicht einmal ein Tag Zeit gewesen sei.

Quellen: BundesregierungDeutscher Anwaltsverein; Pro Asyl

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Medizinische Behandlungszentren

Mit der Einführung des  § 119c SGB V durch das GKV – Versorgungsstärkungsgesetz im Juli 2015 sollten Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen geschaffen werden, die fachlich unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Behandlung bieten.

Auf eine Anfrage der FDP-Fraktion antwortete die Bundesregierung, sie rechne mit einem stetigen Anstieg der Zahl medizinischer Behandlungszentren zur Behandlung von Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen (MZEB).

Im Jahr 2015 seien insgesamt 5 Neuanträge auf Ermächtigung eines MZEB gestellt worden, 2016 seien es schon 52 gewesen, heißt es in der Antwort weiter. 2014 seien vier Anträge positiv beschieden worden, im Jahr darauf 28.

Daten für 2017 lägen noch nicht vollständig vor. Auch über die Zahl der in Deutschland derzeit aktiven MZEB kann die Bundesregierung keine Angaben machen.

Diese sogenannten MZEBs sollen in einem gestuften Versorgungssystem – in Anlehnung an die Sozialpädiatrischen Zentren – von Patientinnen und Patienten aufgesucht werden können, wenn sie aufgrund der Art, Schwere oder Komplexität ihrer Behinderung eine adäquate medizinische Versorgung durch Haus- und Fachärzte nicht mehr erlangen können.

In den MZEBs werden diese Patientinnen und Patienten nun die Möglichkeit haben, von interdisziplinären Teams Diagnostik und Therapie zu erhalten. Dort sollen die speziell wegen der Behinderung benötigten Gesundheitsleistungen an einem Ort und mit vertretbarem Aufwand „aus einem Guss“ erbracht werden. Es gibt daher die Möglichkeit, dass ein MZEB auch zahnärztliche Leistungen anbietet. Zudem können nichtärztliche, insbesondere psychologische, therapeutische und psychosoziale Leistungen, erbracht werden, wenn sie erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen (§ 43b SGB V).

Quellen: Bundestag-Drs. 19/3551; Solex – Leistungen zur medizinischen Rehabilitation – Medizinische Behandlungszentren

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Personaluntergrenzen in den Krankenhäusern

Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) sollen ausreichende Personaluntergrenzen in den Krankenhäusern eingeführt werden.

Krankenhausfinanzierung

Die Betriebskosten der Krankenhäuser werden hauptsächlich durch Fallpauschalen nach dem DRG-System finanziert. DRG (Diagnosis Related Groups) diagnosebezogene Fallgruppen, ist ein einheitliches, an Diagnosen geknüpftes Fallpauschalen-System. Voraussetzung für die Eingruppierung eines Patienten in eine DRG ist die Verschlüsselung einer Hauptdiagnose und ggf. von behandlungsrelevanten Nebendiagnosen als ICD-Code (ICD – Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) sowie der wesentlichen, am Patienten durchgeführten Leistungen (Prozeduren) als OPS-Code (OPS – Operationen und Prozeduren Schlüssel). Die DRG-Fallgruppen werden über einen vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) erstellten und veröffentlichten Algorithmus ermittelt. Daraus werden in einem komplitiertem Verfahren die abrechenbaren Kosten ermittelt, die die Kassen dann den Krankenhäusern zahlen.
Aus diesem System sollen mit Einführung des PpSG die Kosten für das Pflegepersonal herausgerechnt werden (§ 17b Abs.4 Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG).

Pflegebudget

Aufgrund der dadurch ermittelten Daten wird für jedes Krankenhaus ein Pflegebudget errechnet (§ 6a Krankenhausentgeltgesetz – KHEntG).

Ziel ist es, Pflegepersonalkosten zukünftig besser und unabhängig von Fallpauschalen zu vergüten. Zugleich sollen die Transparenz und Leistungsorientierung der pflegerischen Versorgung gestärkt werden. Hierzu wird die Krankenhausvergütung beginnend ab dem Jahr 2020 auf eine Kombination des DRG – Systems mit einer krankenhausindividuellen Pflegepersonalkostenvergütung umgestellt.

Personaluntergrenzen

Die Einrichtung von Personaluntergrenzen wurde schon Mitte 2017 im § 137i SGB V geregelt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft sollen danach im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung pflegesensitive Bereiche im Krankenhaus festlegen, für die sie spätestens bis zum 30. Juni 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019 verbindliche Pflegepersonaluntergrenzen für alle zugelassenen Krankenhäuser vereinbaren.
Der durch das PpSG geplante neue § 137j SGB V dient der Verbesserung der Pflegepersonalausstattung in den Krankenhäusern sowie der Gewährleistung von Patientensicherheit in der pflegerischen Patientenversorgung und ergänzt  damit die mit diesem Gesetz unternommenen Maßnahmen zur Stärkung der Pflege im Krankenhaus sowie die Vorschrift des § 137i, die die Einführung von
Pflegepersonaluntergrenzen bezogen auf pflegesensitive Bereiche vorsieht. Da eine unzureichende Ausstattung mit Pflegepersonal aber nicht nur in pflegesensitiven Bereichen, sondern in allen Krankenhausbereichen und für alle dort pflegerisch zu versorgenden Fälle für eine nicht patientengefährdende Versorgung relevant ist, sind Maßnahmen zur Verbesserung der Pflegepersonalausstattung in Bezug auf das gesamte Krankenhaus erforderlich.

Pflegepersonalquotient

Zentrales Instrument zur Verbesserung der Pflegepersonalausstattung der Krankenhäuser auf Gesamthausebene und der Sicherung der  Versorgungsqualität in der pflegerischen Patientenversorgung ist der  Pflegepersonalquotient, der das Verhältnisses zwischen den Vollzeitkräften im Pflegedienst eines Krankenhauses und dem in dem jeweiligen Krankenhaus
anfallenden Pflegeaufwand. Durch die Bildung dieses Quotienten wird deutlich, wie viel Pflegepersonal ein Krankenhaus im Verhältnis zu dem in seinem Haus anfallenden Pflegeaufwand einsetzt. Dieser Quotient wird vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) jährlich für jedes Krankenhaus auf der Grundlage der ihm von den Krankenhäusern übermittelten Daten berechnet.
Durch Vergleich der für jedes Krankenhaus berechneten Quotienten kann deutlich gemacht werden, welche Krankenhäuser im Verhältnis zu dem anfallenden Pflegeaufwand viel oder wenig Pflegepersonal einsetzen.

Verordnung oder Einigung

Aufgrund der Daten kann der Bundesgesundheitsminister ein Rechtsverordnung erlassen, mit der auf Grundlage des erstellten Vergleichs der Krankenhäuser untereinander eine Untergrenze auf Gesamt-Krankenhausebene eingeführt wird.
Wenn sich der Gesamtverband der Krankenversicherung (GKV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) darauf eineigen, auf welchem Niveau die Personaluntergrenze für Kliniken liegen soll, ist eine Verordnung nicht nötig. Zur Zeit vertreten die Krankenkassen die Auffassung, dass ein Viertel der Kliniken mit der schlechtesten Personalquote ihr Personal aufstocken oder ihre Leistungsvolumen abbauen müssen; die DKG ist der Meinung, dass nur die letzten zehn Prozent der Kliniken ihr Personal auf den niedrigsten Wert der übrigen 90 Prozent der Kliniken anpassen müssen.

Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals

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Verbesserungen für Pflege in Pflegeeinrichtungen

Mehr Pflegekräfte

Der Entwurf des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) sieht vor, dass alle Einrichtungen der vollstationären Altenpflege einschließlich der Kurzzeitpflege in Deutschland im Rahmen des Sofortprogramms bei ihrer täglichen Leistungserbringung unterstützt werden, ohne dass dies mit einer finanziellen Belastung der von der Pflegeeinrichtung versorgten Pflegebedürftigen verbunden ist.

Rechtsanspruch auf mehr Personal

Rechtsgrundlage ist der § 8 SGB XI, hier der im PpSG geplante neue Absatz 6.  Hier erhalten die Einrichtungen unmittelbar einen gesetzlichen Anspruch, auf Antrag schnell und unbürokratisch zusätzliche Pflegefachkräfte durch einen Zuschlag finanziert zu bekommen:

  • Einrichtungen mit bis zu 40 Plätzen erhalten jeweils einen Zuschlag zur Finanzierung einer halben zusätzlichen Pflegestelle,
  • Einrichtungen mit 41 bis zu 80 Plätzen einen Zuschlag zur Finanzierung einer zusätzlichen Pflegestelle,
  • Einrichtungen mit 81 bis zu 120 Plätzen einen Zuschlag zur Finanzierung von anderthalb zusätzlichen Pflegestellen und
  • Einrichtungen ab 121 Plätzen einen Zuschlag zur Finanzierung von zwei zusätzlichen Pflegestellen.

So sollen etwa 13.000 neue Stellen in der stationären Altenpflege geschaffen werden.

Ziel

Ziel ist es, insbesondere den Aufwand im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlungspflege in der stationären Altenpflege pauschal teilweise abzudecken.

Voraussetzung

Voraussetzung ist, dass es sich um zusätzliches Pflegepersonal handelt. Mit den zusätzlichen Pflegekräften erhalten die Pflegebedürftigen einen erhöhten Anspruch auf mehr Pflege. Es muss sich hierbei grundsätzlich um Pflegefachkräfte handeln. Soweit es der Pflegeeinrichtung innerhalb von 3 Monaten nicht gelingt, Pflegefachkräfte zu finden, ist ein Vergütungszuschlag auch für Pflegehilfskräfte zulässig.

Finanzierung

Zur Finanzierung dieser speziellen Leistung an die Einrichtungen zahlen die Krankenkassen jährlich 640 Millionen Euro an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. Die privaten Pflegeversicherungen beteiligen sich anteilig mit pauschal 44 Millionen Euro im Jahr.

Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals

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Pflegepersonal-Stärkungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 1.8.2018 den Entwurf des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) beschlossen, das unter anderem das „Sofortprogramm Pflege“ umsetzt soll. Die wesentlichen Schwerpunkte des Gesetzentwurfes, der im übrigen nicht auf die Zustimmung des Bundesrats angewiesen ist, werden hier aufgelistet. Einzelne dieser Maßnahmen werden in den nächsten Tagen an dieser Stelle ausführlicher beschrieben.

Verbesserung der Pflege im Krankenhaus:

  • Jede zusätzliche und jede aufgestockte Pflegestelle am Bett wird vollständig von den Krankenkassen finanziert.
  • Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf für Pflegekräfte werden zeitlich befristet gefördert.
  • Die krankenhausindividuellen Pflegepersonalkosten für die Patientenversorgung wird über ein Pflegebudget vergütet. Es um eine Personaluntergrenze für Kliniken. Hier streiten sich die Krankenversicherungen (GKV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) zur Zeit noch darüber, auf welchem Niveau die Personaluntergrenze liegen soll. Gäbe es keine Einigung, könnte die Personaluntergrenze auch durch eine Verordnung geregelt werden.
  • Tarifsteigerungen für das Pflegepersonal werden vollständig durch die Kassen finanziert.
  • Die Bedingungen zur Schaffung von Ausbildungsplätzen wird verbessert.
  • Zusatzentgelte für erhöhten Pflegeaufwand sollen auf einer gesicherten Datengrundlage abgerechnet werden können.
  • Der Krankenhausstrukturfonds mit einem Volumen von bis zu einer Milliarde Euro jährlich wird für die Dauer von vier Jahren bis 2022 fortgeführt wird.

Stärkung des Pflegepersonals in der Altenpflege:

  • Vollstationäre Pflegeeinrichtungen können zusätzliche Pflegekräfte einstellen, die von der Krankenversicherung in vollem Umfang finanziert werden. Die geplante Neuregelung sieht etwa 13.000 neue Stellen für stationäre Pflegeeinrichtungen vor.
  • Pflegeheime und Pflegedienste erhalten Zuschüsse, wenn sie Anschaffungen
    digitaler oder technischer Ausrüstung tätigen, die die Pflegekräfte in ihrer Arbeit entlasten.
  • Maßnahmen und Angebote, die auf eine bessere Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf für die Pflegekräfte zielen, werden unterstützt.
  • Das Antragsverfahren für Krankenfahrten von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen vom Pflegeheim und der eigenen Häuslichkeit zur ambulanten Behandlung beim Facharzt und Zahnarzt wird vereinfacht.
  • Die Zusammenarbeit von niedergelassenen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen soll weiter verbessert und vereinfacht werden und Impulse für den Einsatz von elektronischer Kommunikation gegeben werden; zudem
    wird der Anwendungsbereich der Nutzung von Sprechstunden per Video als telemedizinische Leistung erweitert.

Weitere geplante Maßnahmen:

  • Im ländlichen Raum soll eine Stärkung der ambulanten Alten- und Krankenpflege durch eine bessere Honorierung der Wegezeiten erreicht werden.
  • Der Zugang zu medizinischen Rehabilitationsleistungen für pflegende
    Angehörige soll weiter erleichtert werden.
  • Die betriebliche Gesundheitsförderung in Krankenhäusern und bei Pflegeeinrichtungen soll gestärkt werden.
  • Änderung des IfSG (Infektionschutzgesetz): die Länder sollen vor dem  Hintergrund der Migrationsbewegungen in die Lage versetzt werden, Gesundheitsuntersuchungen für alle Personengruppen vorzusehen, die aufgrund ihrer Herkunft oder ihrer Lebenssituation wahrscheinlich einem erhöhten  Infektionsrisiko für bestimmte schwerwiegende übertragbare Krankheiten ausgesetzt waren.

Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals

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Rechtsanspruch auf Brückenteilzeit hilft nur wenigen

Das Bundeskabinett hat am 13. Juni 2018 dem Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts und zur Einführung einer Brückenteilzeit zugestimmt. Danach wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf eine zeitlich befristete Teilzeit und eine danach erfolgende Rückkehr in die Vollzeittätigkeit gestaltet. Dies sollte vor allem Müttern helfen, nach der Kinderphase wieder in einen vollwertigen Job zurückzufinden

Für einen großen Anteil der teilzeitbeschäftigten Mütter bleibt der Anspruch aber ohne Wirkung, da Teilzeitanspruch nach diesem Gesetz nur für Unternehmen gilt, die in der Regel insgesamt mehr als 45 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen.

Aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linksfraktion geht hervor, dass im Dezember 2017 von den 37,4 Mio. Beschäftigten 13,7 Millionen in Teilzeit arbeiteten, darunter 10 Millionen Frauen. In Betrieben mit bis zu 45 Beschäftigten arbeiten von den insgesamt 14,4 Millionen Beschäftigte 7,5 Mio Frauen. Von den 14,4 Mio Beschäftigten arbeiten 6,6 Millionen in Teilzeit. Leider geht aus den Zahlen nicht hervor, wieviel teilzeitbeschäftigte Mütter in diesen Betrieben bis 45 Mitarbeiter arbeiten.
Stattdessen wird Auskunft über Betriebe bis 50 Mitarbeitern im Jahr 2016 gegeben: von den insgesamt 5,1 Millionen teilzeitbeschäftigten Müttern in Deutschland sind 3,15 Millionen in einem Betrieb mit weniger als 50 Mitarbeitern tätig.
Immerhin kann man daraus schließen, dass für eine erhebliche Zahl von Müttern der Rechtsanspruch auf Rückkehr aus der Teilzeit gar nicht in Frage kommt.

Quellen:  Bundestag-Drs. 19/3593, Nachricht der Fraktion die Linke im Bundestag

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Neuregelung des Familiennachzugs ab 1.8.2018

Zum 1. August tritt das Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzugs in Kraft. Es regelt den Nachzug von engsten Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten.
Am 18.3.2016 wurde der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten durch eine Neufassung des § 104 Abs.13 AufenthG für einen Zeitraum von zwei Jahren ausgesetzt, diese Aussetzung wurde noch einmal bis 31.7.2018 verlängert.
Mit dem neuen Gesetz hat sich die Bundesregierung darauf festgelegt, den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nicht länger als Anspruch auszugestalten, obwohl es seit 2015 einen zahlenmäßig deutlichen Rückgang der Asylanträge und bei der Gewährung von subsidiärem Schutz gibt.

Eine Kontigentierung und Begrenzung auf 1000 Fälle pro Monat ist aus verfassungs- und menschenrechtlicher Sicht äußerst bedenklich. Insbesondere bei einem vollständigen Ausschluss bei unbegleiteten Minderjährigen durch das Erreichen des monatlichen Kontingents erscheint die Begrenzung auf 1.000 Personen im Monat als nicht vereinbar mit der UN-Kinderrechtskonvention. Über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung des Familiennachzugs hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden. Das Gericht hält die Frage vielmehr ausdrücklich für offen und klärungsbedürftig. (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.03.2018, 2 BvR 1266/17)

Mit diesem Gesetz wird eine Ungleichbehandlung von anerkannten Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention und subsidiär Schutzberechtigten festgelegt mit der Begründung, dass der Schutzstatus regelmäßig für kürzere Zeit vergeben wird als der Asylstatus. Allerdings trifft diese Einordnung keinerlei Aussage darüber, wie lang die Bleibeperspektive der Betroffenen einzuschätzen ist. Der subsidiäre Schutz kann verlängert werden. Ob eine Person gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention als Flüchtling anerkannt wird oder einen subsidiären Schutzstatus erhält, scheint in der Praxis oft nicht eindeutig auf der Hand zu liegen. Dies zeigen vor allem die vielen erfolgreichen Klagen von Personen mit subsidiärem Schutzstatus, denen durch die Verwaltungsgerichte ein Flüchtlingsstatus zuerkannt wird.

Quellen: FamiliennachzugsneuregelungsgesetzBT-Drs. 19/385, Amnesty International, Bundesverfassungsgericht

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