Nächste Woche im Bundestag

Nachdem in der letzten Woche schon das Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG)  verabschiedet wurde, sollen in der nächsten Woche (vom 7.11. bis 9.11.2018) weitere wichtige Vorhaben der großen Koalition endgültig beschlossen werden.

Das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz) (19/4668)

  • In der gesetzlichen Rentenversicherung soll für den absehbaren Zeitraum bis 2025 eine sog. doppelte Haltelinie für das Sicherungsniveau bei 48 Prozent und den Beitragssatz bei 20 Prozent eingeführt werden.
  • Die Absicherung der Erwerbsgeminderten soll verbessert werden.
  • Für erziehende Elternteile, die aufgrund der Erziehung von mehr als zwei Kindern im besonderen Maße rentenrechtliche Nachteile aufgrund eingeschränkter Erwerbsarbeit hinnehmen mussten, soll künftig auch für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern das dritte Kindererziehungsjahr in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden.
  • Um Geringverdienerinnen und Geringverdiener bei den Sozialabgaben zu entlasten, soll die bisherige Gleitzone zu einem sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich weiterentwickelt werden mit einer Obergrenze der Beitragsentlastung von 1.300 Euro.
    siehe auch hier.

Dass Zehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG) (19/4725)

  • Um sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von sehr arbeitsmarktfernen Personen zu fördern, wird in § 16i SGB II ein neues Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ eingeführt.
  • Um mehr sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Personen mit einer längeren Dauer von Langzeitarbeitslosigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen und zu unterstützen, wird § 16e SGB II neu gefasst und eine Rechtsgrundlage für einen weiteren neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen.
    siehe auch hier.

Das Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG) (19/4723)

  • Ab 1. Juli 2019 soll das Kindergeld um 10 Euro monatlich steigen.
  • Der steuerlichen Kinderfreibetrag soll zum 1.1.2019 und 2um 1.1.2020 jeweils um 192 Euro steigen.
  • Auch für Erwachsene, auf den keine Einkommensteuer gezahlt werden muss: 2019 auf 9.168 Euro und 2020 auf 9.408 Euro.
    siehe auch hier.

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes (19/4456, 19/4548)

  • Die Mitwir­kungs­pflicht von inter­na­tional Schutz­be­rech­tigten im Widerrufs- und Rücknah­me­ver­fahren soll geregelt werden, inklusive entspre­chender Sanktionen bei Verstößen.
    siehe auch hier.

Das Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) (19/4453),
Stellungnahme der Bundesregierung zu Änderungsvorschlägen des Bundesrats (19/4729)

  • Zusätzliche Pflegestellen in Krankenhäusern sollen von den Krankenkassen finanziert werden,
  • Krankenhäuser müssen sich an eine Personal-Untergrenze im Pflegebereich halten,
  • 1300 neue Stellen sollen in stationären Pflegeeinrichtungen entstehen.
  • Die Pflegeberufe sollen attraktiver werden.
    siehe auch hier.

Quelle: Bundestag, Fokus-Sozialrecht

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Bundesrat – Korrekturen am Rentenpaket?

Mit ihrem Rentenpaket (Rentenleistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz) möchte die Bundesregierung die staatliche Rente verbessern und stabilisieren. Siehe auch den Beitrag vom 18.7.18.

Inhalte des Rentenpakets

Eckpfeiler des Gesetzentwurfs ist die sogenannte doppelte Haltelinie:
Danach soll das Rentenniveau bis 2025 auf dem heutigen Stand von 48 Prozent bleiben. Gleichzeitig garantiert der Gesetzentwurf die Beitragssatzstabilität, indem er vorschreibt, dass die Marke von 18,6 Prozent nicht unterschritten und 20 Prozent bis 2025 nicht überschritten wird. Um dies zu ermöglichen, leistet der Bund Sonderzahlungen in Höhe von 500 Millionen Euro an die allgemeine Rentenversicherung.
Höhere Anrechnung der Erziehungszeiten:
Zur Verbesserung der Situation der Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, sollen sie künftig ein weiteres halbes Kindererziehungsjahr in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt bekommen.
Rentner wegen verminderter Erwerbsfähigkeit:
Menschen, die wegen Krankheit in Frührente müssen, werden durch den Gesetzentwurf bei der Rente so gestellt, als ob sie bis zum aktuellen Rentenalter gearbeitet hätten.
Geringverdiener:
Außerdem sollen Geringverdiener bei den Sozialbeiträgen entlastet werden. Hierfür ist die Anhebung der Einkommensgrenze vorgesehen, ab der die vollen Sozialbeiträge gezahlt werden müssen: sie soll von 850 auf 1.300 Euro steigen.

Bundesrat verlangt Korrekturen am Rentenpaket

  • Verbesserungen für Bestandsrentner:
    So fordern die Länder, dass auch Bestandsrentner mit einem Rentenbeginn von 2001 bis 2014 in die geplanten Verbesserungen bei der Erwerbsminderrente einbezogen werden müssten. Aufgrund der Rentenabschläge hätten sie weiterhin sehr niedrige Renten und seien in erhöhtem Maße auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen. Deshalb sei auch für Bestandsrentner die Zurechnungszeit zu erhöhen. Sie müssten mindestens so gestellt werden, als ob sie bis zum 62. Lebensjahr gearbeitet hätten.
  • Berücksichtigung der Solo-Selbständigen:
    Handlungsbedarf sieht der Bundesrat auch bei der sozialen Absicherung von Solo-Selbstständigen im Alter. Ihre Zahl steige kontinuierlich an. Zwar sei politisch vereinbart, sie in die gesetzliche Rentenversicherung mit einzubeziehen. Der Gesetzentwurf enthalte aber hierzu keine Regelung, kritisiert er.
  • Änderungen bei der Finanzierung:
    Dass die Erweiterung der Erziehungszeiten und die Entlastung der Geringverdiener überwiegend aus den Mitteln der gesetzlichen Rentenversicherung finanziert werden sollen, lehnen die Länder ab. Dies widerspreche dem System der Beitragsäquivalenz und gehe zu Lasten der Rentenversicherung. Stattdessen solle die Finanzierung vollumfänglich über Steuermitteln erfolgen.

Stellungnahme geht in den Bundestag

Die Stellungnahme der Länder wird nun über die Bundesregierung in den Bundestag eingebracht. Dort wurde das Gesetz am 12. Oktober 2018 bereits in erster Lesung beraten

Quelle: Bundesrat

Abbildung: fotolia.com – Ralf Kleemann

Regelsätze erhöhen sich ab 1.1.2019

Im Bundesrat wurde am 19. Oktober 2018 die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019 verabschiedet.

Wer Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder dauerhafter Erwerbsminderung oder Arbeitslosengeld II bezieht, bekommt damit ab 1. Januar 2019 mehr Geld. Der Eckregelsatz wird um 8 Euro erhöht und steigt damit auf 424 Euro. Das entspricht einer Erhöhung von etwa 1,02 Prozent.

Regelbedarfe ab 1. Januar 2019 nach Regelbedarfsstufen (RB):

Erwachsene

  • RB 1 (Alleinstehende/Alleinerziehende: 424 Euro (+ 8 Euro)
  • RB 2 (Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften): 382 Euro (+ 8 Euro)
  • RB 3 (nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Elter): 339 Euro (+ 7 Euro)
  • RB 3 (Behinderte in stationären Einrichtungen): 339 Euro (+ 7 Euro)
    – Achtung gilt nur bis 31.12.2019, danach gilt aufgrund des Bundesteilhabegesetzes eine Trennung von Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt, so dass dann RB 2 gilt.

Kinder und Jugendliche

  • RB 4 (Jugendliche von 14 bis 17 Jahren): 322 Euro (+ 6 Euro)
  • RB 5 (Kinder von 6 bis 13 Jahren: 302 Euro (+ 6 Euro)
  • RB 6 (Kinder von 0 bis 5 Jahren: 245 Euro (+ 5 Euro)

Abbildung: pixabay.com – geralt

GKV-Entlastungsgesetz verabschiedet

Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat das von der Regierung vorgelegte Versichertenentlastungsgesetz (19/4454) in geänderter Fassung beschlossen. In der Schlussberatung am 17.10.18 wurden noch 16 Änderungsanträge der Regierungsfraktionen mehrheitlich angenommen. Am 18.10.18 wurde das Gesetz dann im Bundestag beschlossen.

Neue Regelungen

  • Paritätische Beitragszahlung: Tragung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie des Zusatzbeitrages von Arbeitgebern und Versicherten zu gleichen Teilen.
  • Niedrigere Krankenkassenbeiträge für Selbständige: Senkung der Beitragsbelastung für Selbstständige mit geringem Einkommen durch Senkung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. Der monatliche Mindestbeitrag für Selbstständige wird ab 2019 halbiert. Der Ausschuss verständigte sich darauf, die Mindestbemessungsgrundlage noch stärker abzusenken, als ursprünglich geplant. Ferner werden Krankengeld und Mutterschaftsgeld auch bei Selbstständigen beitragsfrei ausgezahlt.
  • Bereinigung von Beitragsschulden: Im Rahmen der Bereinigung von Mitgliedskonten von „ungeklärten passiven“ Mitgliedern
    werden auch deren Beitragsschulden zu bereinigt.
  • Verweis auf Sozialleistungsträger: Einführung eines verpflichtenden Hinweises der Krankenkassen an Beitragsschuldner, dass sie im Fall der Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Sozialleistungsträger (Sozialhilfe bzw. Jobcenter) beantragen können.
  • Verbesserung der sozialen Absicherung von ehemaligen Zeitsoldaten: Sie sollen sich nach Ende ihrer Dienstzeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern können und übergangsweise einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen erhalten.
  • Rücklagen der Krankenkassen: Angesichts der zum Teil hohen Rücklagen von Krankenkassen sollen diese dazu verpflichtet werden, ihre Finanzreserven abzuschmelzen. Die Rücklagen dürfen dem Entwurf zufolge künftig eine Monatsausgabe nicht mehr überschreiten. Überschüssige Beitragseinnahmen müssen ab 2020 innerhalb von drei Jahren abgebaut werden. Krankenkassen mit einer Reserve von mehr als einer Monatsausgabe dürfen ihren Zusatzbeitrag nicht anheben. Zugleich soll der sogenannte Risikostrukturausgleich (RSA) reformiert werden.

Inkrafttreten soll das Gesetz in weiten Teilen am 1. Januar 2019.

Quelle: Bundestag

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Brückenteilzeit umstritten

Der Gesetzentwurf (19/3452) der Bundesregierung zur Einführung einer Brückenteilzeit ist bei den zu einer Anhörung geladenen Sachverständigen überwiegend auf Skepsis gestoßen. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hatte am Montag, den 15. Oktober 2018, zu einer Anhörung über den Entwurf der Bundesregierung als auch über einen Antrag (19/4525) der Fraktion Die Linke geladen.

Inhalt des Entwurfs

Der Entwurf sieht vor, einen gesetzlichen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit (Brückenteilzeit) neu einzuführen. In Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten sollen Arbeitnehmer, wenn sie bereits mehr als sechs Monate dort beschäftigt sind, künftig eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit verlangen können. Dies soll für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitpunkt von einem Jahr bis zu fünf Jahren möglich sein. Der neue Anspruch ist nicht an bestimmte Gründe gebunden. Nach Ablauf der Brückenteilzeit sollen die Beschäftigten auf ihre ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit zurückkehren können.

Kritik von Arbeitgeberseite

Der Arbeitgeberverband Gesamtmetall bemängelt, dass hier ein einseitig allein vom Arbeitnehmer frei gestaltbaren Vertragsverhältnis geschaffen werde. Arbeitsverhältnis seien aber zweiseitige Verträge, an den beide Vertragsparteien gebunden sind.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) befürchtet einen Entzug der Souveränität über die Arbeitszeitgestaltung. Um der mittelständischen Struktur dieser Betriebe gerecht zu werden, solle jedenfalls für die Berechnung des Schwellenwertes auf den Betrieb als organisatorische Einheit und nicht auf das Unternehmen abgestellt werden.

Kritik der Gewerkschaften

Der DGB sieht den Gestzentwurf weit unter den gewerkschaftlichen Forderungen. Die Begrenzung des Rechts auf Brückenteilzeit auf Arbeitgeber mit mehr als 45 Arbeitnehmern und die Quotierung dieses Rechts mittels „Zumutbarkeitsquote“ bei Arbeitgebern mit 46 bis 200 Arbeitnehmern führten dazu, dass auch künftig ein erheblicher Teil der Beschäftigten nicht davon profitieren könne.

Kritik vom Experten

Der Rechtswissenschaftler Gregor Thüsing begrüßte den Ansatz der Bundesregierung. Dennoch kritisierte er unter anderem, dass eine Begrenzung des Anspruchs auf gesamtgesellschaftlich wertvolle Motive der Reduzierung (Pflege, Erziehung) nicht vorgesehen sei . Stattdessen sei von einem „arbeits-, gleichstellungs- und familienpolitischen Anliegen“ die Rede. „Das ist zu weit. Ungleiches wird gleich behandelt. Wer seine Mutter pflegen will, wird genauso gestellt, wie der, der sein Golf-Handicap verbessern will“, schreibt Thüsing in seiner Stellungnahme.

Antrag der Linken

Die Fraktion Die Linke beantragt die Einführung eines Rechtsanspruchs auf vorübergehende Teilzeit, der ohne Ausnahmen allen Beschäftigten die Rückkehr zu ihrer vorherigen Arbeitszeit ermöglicht. Außerdem fordern sie die Abschaffung des § 12 Teizeitbefristungsgestzes (Arbeit auf Abruf). Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur sogenannten Brückenteilzeit komme  einem großen Teil der Beschäftigten gar nicht zugute und löse das Problem der Teilzeitfalle nicht. 14,4 Millionen Beschäftigte arbeiteten in einem Betrieb mit bis zu 45 Beschäftigten. Das seien 38 Prozent aller Beschäftigten. Weitere 26 Prozent arbeiteten in Betrieben mit 45 bis 200 Beschäftigten. Insbesondere Mütter hätten nichts von der geplanten Brückenteilzeit: Knapp 70 Prozent der erwerbstätigen Mütter arbeiteten in Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten. Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung gäbe es für die meisten kein Rückkehrrecht in Vollzeit.

Quelle: Bundestag

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Verringerung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes?

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung könnte im nächsten Jahr von jetzt 1% auf 0,9% sinken.

Zusatzbeitrag

Die Krankenkassen dürfen den Zusatzbeitrag ab 1.1.2015 als prozentualen Satz von den beitragspflichtigen Einnahmen erheben. Mit anderen Worten: wer mehr verdient, muss einen höheren Zusatzbeitrag zahlen.
Wie hoch der Zusatzbeitrag ausfallen wird, hängt davon ab, wie wirtschaftlich eine Krankenkasse arbeitet. Sie kann eigenständig entscheiden, welcher Prozentsatz auf die beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder angewendet wird (sog. kassenindividueller Prozentsatz).

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (§ 242a SGB V) ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die für die Zuweisungen nach den §§ 266 und 270 SGB V zur Verfügung stehen, geteilt durch die voraussichtlichen jährlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen, multipliziert mit 100.
Seit 2015 zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte einen festen Beitragssatz von 14,6 %. Ab dem 1.1.2019 zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch den Zusatzbeitrag wieder je zur Hälfte. Für bestimmte Personenkreise wird der Zusatzbeitrag anstatt in Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes obligatorisch in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erhoben.

Das Bundesministerium für Gesundheit legt nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises (§ 220 Abs. 2 SGB V) die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für das Folgejahr fest und macht diesen Wert jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger bekannt.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz im Jahr 2018 liegt bei 1,0%

Schätzerkreis

Der zuständige Schätzerkreis besteht aus Experten des Bundesgesundheitsministeriums, des Bundesversicherungsamtes und des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Aufgrund seiner Empfehlung wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag jährlich für das gesamte folgende Kalenderjahr vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt.

Schätzergegbnis 2018

Die Einnahmen des Gesundheitsfonds werden auf 222,8 Mrd. Euro geschätzt. Dabei wurde der Bundeszuschuss in Höhe von 14,5 Mrd. Euro abzüglich des Anteils für die landwirtschaftliche Krankenkasse berücksichtigt. Die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds betragen entsprechend der rechtlichen Vorgaben unverändert 222,2 Mrd. Euro. Die voraussichtlichen Ausgaben für das Jahr 2018 werden auf 234,2 Mrd. Euro prognostiziert.

Schätzergebnis 2019

Für das Jahr 2019 erwartet der Schätzerkreis Einnahmen des Gesundheitsfonds in Höhe von 231,1 Mrd. Euro inkl. dem Bundeszuschuss von 14,5 Mrd. Euro, abzüglich des Anteils für die landwirtschaftliche Krankenkasse. Die Ausgaben belaufen sich voraussichtlich auf  244,4 Mrd. Euro.

Rechnerisch ergibt sich aus den Schätzergebnissen für das Jahr 2019 eine Verringerung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes um 0,1 Prozentpunkte auf 0,9 Prozent.

Quelle: GKV-Spitzenverband, SOLEX

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Verordnungen zum Pflegeberufegesetz

Am 10. Oktober haben das Bundesfamilienministerium und das Bundesgesundheitsministerium zwei Verordnungen für die Pflegeberufe erlassen: eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie eine Ausbildungsfinanzierungsverordnung. Beide Verordnungen wurden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung tritt in zwei Stufen bis zum 1. Januar 2020 in Kraft, die Ausbildungsfinanzierungsverordnung bereits zum 1. Januar 2019.
Grundlage für die Verordnungen ist das Pflegeberufegesetz, das am 24. Juli 2017 verkündet wurde und stufenweise bis zum 1. Januar 2020 in Kraft tritt.

Pflegeberufegesetz

Das Pflegeberufegesetz versteht sich als Antwort auf den veränderten Versorgungsbedarf und veränderten Versorgungsstrukturen in der Pflege. Es führt die bisher im Altenpflegegesetz und Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Ausbildungen in der Altenpflege einerseits und der Kranken- und Kinderkrankenpflege andererseits zusammen. Nach den neuen Regeln starten alle Auszubildenden gemeinsam ihre Ausbildung.

  • Es wird eine dreijährige, generalistische berufliche Ausbildung mit dem Abschluss „Pflegefachfrau“/“Pflegefachmann“ eingeführt. Dabei besteht die Möglichkeit für das letzte Ausbildungsdrittel eine Spezialisierung mit dem Abschluss „Altenpfleger“ oder „Altenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ zu wählen.
  • Pflegeschulen sollen besser mit Personal und Lehrmitteln ausgestattet sein, das Schulgeld wird abgeschafft und die Ausbildung soll angemessen vergütet werden.
  • Um wissenschaftliche Erkenntnisse stärker in die Praxis einfließen zu lassen, soll ein Pflegestudium eingeführt werden. Das Studium soll die Pflegeausbildung ergänzen. Es wird mindestens 3 Jahre dauern und wird mit einem akademischen Grad abgeschlossen.

Kritik

Kritisiert wurde vor allem die geplante generalistische Pflegeausbildung. Darunter könnte die stationäre Altenpflege leiden. Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe DBfK e.V. bemängele, dass die geplante Ausbildung an der Realität scheitern könne: Die Pflegeschulen würden sich schwertun, „eine Ausbildung zu planen, die viele unterschiedliche Interessen bedienen soll und bis Ende des zweiten Ausbildungsjahres kaum kalkulierbar bleibt.“ (Quelle: dnfk.de)

Verordnungen

  • Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe enthält unter anderem ergänzende Regelungen zu Struktur und Organisation der Ausbildungen sowie zu Inhalten und zum Verfahren der staatlichen Prüfungen.
  • In der Ausbildungsfinanzierungsverordnung werden die Einzelheiten des Finanzierungsverfahrens für die berufliche Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie die Durchführung statistischer Erhebungen geregelt.

Quelle: Bundesfamilienministerium

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Pflegesofortprogramm in der Kritik

In der öffentlichen Anhörung des Gesundheitsausschusses im Bundestag stößt das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (19/4453) bei Gesundheitsverbänden auf einige Bedenken.

Pflegepersonal-Stärkungsgesetz

Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz sieht zahlreiche Initiativen vor.

  • In der stationären Altenpflege sollen 13.000 neue Stellen geschaffen und finanziert werden. Je nach Größe erhielten die Pflegeeinrichtungen zwischen einer halben und zwei Pflegestellen zusätzlich.
  • Die Pflegepersonalkosten der Krankenhäuser sollen ab 2020 aus den Fallpauschalen herausgenommen und auf eine krankenhausindividuelle Vergütung umgestellt werden. Zudem würde ab 2020 erstmals in Kliniken ein Pflegepersonalquotient ermittelt, der das Verhältnis der Pflegekräfte zum Pflegeaufwand beschreibe.
  • Jede zusätzliche oder aufgestockte Pflegestelle im Krankenhaus solle künftig vollständig von den Krankenversicherungen refinanziert werden. Bereits für das Jahr 2018 sollen rückwirkend auch Tarifsteigerungen für Pflegekräfte im Krankenhaus voll refinanziert werden.

Kritik der Experten

Die Fachverbände und Experten begrüßen die Intention, das Pflegepersonal in der stationären Kranken- und Altenpflege aufzustocken, allerdings werden die dazu vorgesehenen Methoden kritisch hinterfragt.

  • Nach Ansicht des Verbandes Deutscher Alten- und Behindertenhilfe (VDAB) ist der Gesetzentwurf zu einseitig auf Verbesserungen in der vollstationären Pflege ausgerichtet. Um die Lage zu verbessern, müsse es auch im teilstationären und ambulanten Bereich mehr Pflegekräfte geben.
  • Der Sozialverband VdK ging auf die steigenden Eigenanteile in Pflegeheimen ein. Höhere Vergütungen der Fachkräfte in der vollstationären Pflege führten ,,zu wahrhaften Kostenexplosionen für die Pflegehaushalte“ und in der ambulanten Pflege gegebenenfalls zu einer Unterversorgung. Der Anstieg der Eigenanteile müsse schnellstens gestoppt und zurückgeführt werden. Die 13.000 zusätzlichen Stellen in der Altenpflege reichten zudem für eine adäquate Versorgung nicht aus.
  • Der AOK-Bundesverband kritisierte die geplante Herauslösung der Pflegepersonalkosten aus den Fallpauschalen (DRG) im Krankenhaus. Die Rückkehr zur Selbstkostendeckung sei nicht nachvollziehbar, weil mit dem DRG-System erst die nötige finanzielle Transparenz hergestellt werde.
    Die Bundesärztekammer (BÄK) erklärte hingegen, mit der Ausgliederung der Pflegepersonalkosten aus den DRGs werde die Grundlage gelegt für eine bessere Personalverfügbarkeit und bessere Arbeitsbedingungen und somit für die Qualität der Versorgung.
  • Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) wandte sich gegen die Streichung des Pflegezuschlags im Umfang von bisher 500 Millionen Euro pro Jahr ab 2020. Damit würden die Kliniken in ihren Möglichkeiten zur Stärkung der Pflege geschwächt. Die vorgesehenen Verbesserungen für das Pflegepersonal müssten weitgehend aus dem Mittelbestand der Häuser genommen werden. Die DKG forderte, den Pflegezuschlag dauerhaft zu erhalten.
    Ein Sprecher des GKV-Spitzenverbandes nannte in der Anhörung die Argumente der DKG nicht nachvollziehbar. Wenn die Krankenhauspflege künftig vollständig refinanziert werde, sei der Pflegezuschlag nicht mehr nötig.
  • Die geplante Methode zur Ermittlung des Personalbedarfs in der Klinikpflege wird vom Deutschen Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) abgelehnt. Ein  Personalquotient könne die Versorgungsqualität nicht verbessern. Nötig sei ein fundiertes Personalbemessungsverfahren, das sich am tatsächlichen Pflegebedarf orientiere. Dazu gebe es bereits Instrumente wie die Pflegepersonalregelung (PPR) und die Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV).
  • Die Ökonomin Dr. Susanna Kochskämper mahnte in der Anhörung, angesichts steigender Kosten in der Pflege müsse über die künftige Finanzierung und Lastenverteilung neu beraten werden. Auch ein Sprecher der Deutschen Stiftung Patientenschutz forderte ein Gesamtkonzept zur Finanzierung der Pflege.

Änderungsvorschläge des Bundesrats

Der Bundesrat hatte den Gesetzentwurf in seiner letzten Sitzung am 21.9. beraten und zahlreiche Änderungen am Entwurf der Bundesregierung für ein Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (19/4453) gefordert. Die meisten Vorschläge wurden von der Bundesregierung abgelehnt, in einigen Fällen wird eine Prüfung zugesagt, wie aus der Unterrichtung (19/4729) der Bundesregierung hervorgeht.

Der Bundesrat will unter anderem, dass an dem Pflegezuschlag für Krankenhäuser in Höhe von 500 Millionen Euro pro Jahr festgehalten wird. Derzeit ist vorgesehen, den Zuschlag ab 2020 zu streichen. Die Länderkammer befürchtet, in der Folge könnten ungewollte Finanzierungslücken entstehen, die in anderen Bereichen der Krankenhäuser die Personallage beeinträchtigen.

Die Bundesregierung will nun prüfen, ob neben der Einführung des Pflegebudgets auf den gänzlichen Wegfall des Pflegezuschlags verzichtet werden kann.

Es soll auch geprüft werden, inwieweit Maßnahmen zur Verbesserung der Hebammenbetreuung bei Geburten im Krankenhaus gefördert werden können. Zudem wird geprüft, ob weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Situation der Pflegekräfte in Rehabilitationseinrichtungen sowie der Einrichtungen selbst erforderlich sind.

Bei weiteren zu prüfenden Änderungen geht es unter anderem um Regelungen im Zusammenhang mit dem fortgeführten Krankenhausstrukturfonds, die Kontrolle intensiv-pflegerischer Leistungen, die bessere Vergütung ambulanter Pflegedienste sowie bestehende pflegeentlastende Maßnahmen, die im Pflegebudget erhöhend berücksichtigt werden sollen.

Der Gesetzentwurf ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.

Quelle: Bundestag

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Häusliche Krankenpflege in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Bisher hatten stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe oft das Problem, dass die Finanzierung der häuslichen Krankenpflege bei erkrankten Bewohnern ungeklärt war. Grund dafür ist, dass im § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB V über den Anspruch auf häusliche Krankenpflege stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nicht ausdrücklich als “ geeigneter Ort“ aufgelistet sind. Als Beispiel für „geeignete Orte“ der häusliche Krankenpflege sind dort neben Haushalt und Familie auch betreute Wohnformen, Schulen, Kindergärten und Werkstätten für Behinderte aufgeführt.

Klarstellung im Pflegestärkungsgesetz zum 1.1.2017

Im Rahmen des PSG III wurde Satz 8 in § 37 Abs. 2 SGB V angefügt, der mehr rechtliche Klarheit schaffen soll:
Versicherte erhalten in stationären Einrichtungen Leistungen der häuslichen Krankenpflege, wenn der Bedarf an Behandlungspflege eine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erfordert. Dies soll zusätzlich zur bisherigen Praxis auf der Basis der Rechtsprechung des BSG gelten, wonach häusliche Krankenpflege nach dem SGB V auch in Behindertenhilfeeinrichtungen übernommen wird, solange es sich nicht um einfachste Maßnahmen handelt oder die Leistung bereits durch entsprechende Verträge mit dem Eingliederungshilfeträger abgegolten wurde (§ 37 Abs. 2 Satz 8 SGB V).

Häusliche Krankenpflege Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat nun die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie konkretisiert und näher bestimmt, in welchen Fällen behinderte Menschen in Einrichtungen oder Werkstätten (nach § 43a SGB XI) künftig Anspruch auf Behandlungspflege haben. Die veränderte Richtlinie liegt derzeit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vor. Sie tritt nach Prüfung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Nach der bisherigen geltenden Fassung der HKP-RL wird der Anspruch auf Häusliche Krankenpflege an einen regelmäßig wiederkehrenden Aufenthalt des Versicherten an den entsprechenden Ort geknüpft sowie daran, ob die verordneten Maßnahmen dort zuverlässig und unter geeigneten räumlichen Bedingungen durchgeführt werden können. Aufgrund der Anfügung des § 37 Absatz 2 Satz 8 SGB V besteht nun ein Anpassungsbedarf in der HKP-RL.

Einfachste Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege

Aufgrund der Gesetzesbegründung zu § 37 Absatz 2 Satz 8 SGB V (BT Drucksache 18/10510) sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 2015, Az.: B 3 KR 16/14 R) müssen Einrichtungen im Sinne von § 43a SGB XI die erforderlichen sogenannten „einfachsten“ Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege regelmäßig mit eigenem Personal erbringen. Sofern zum Zeitpunkt der Verordnung keine expliziten Hinweise vorliegen, dass die Einrichtung die Maßnahmen nicht mit eigenem Personal erbringen kann, kann die verordnende Ärztin/der verordnende Arzt davon ausgehen, dass die Einrichtung die einfachsten Maßnahmen der Behandlungspflege erbringt. Zu den sog. „einfachsten Maßnahmen“ der medizinischen Behandlungspflege gehören nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Leistungen, die für Versicherte im eigenen Haushalt grundsätzlich von jedem erwachsenen Haushaltsangehörigen erbracht werden könnten. Einfachste Maßnahmen sind somit solche, die ohne medizinische Vorkenntnisse und Fertigkeiten von Laien erbracht werden können und nicht mit nennenswerten Infektions- oder Verletzungsgefahren verbunden sind. Diese fallen damit regelmäßig in den Aufgabenbereich stationärer Einrichtungen der Behindertenhilfe. Insoweit besteht kein Anspruch auf häusliche Krankenpflege. Danach verläuft die Grenze der von einer Einrichtung geschuldeten Leistungen genau dort, wo diese vom Personal der Einrichtung der Eingliederungshilfe erbracht werden können und müssen. Dazu gehört beispielhaft die regelmäßige Gabe von Tabletten nach ärztlicher Anweisung, das Messen des Blutdrucks oder des Blutzuckergehalts, das An- und Ablegen einfach zu handhabender Stützverbände, das Einreiben mit Salben (soweit es sich nicht um schwierige Wundversorgung handelt), die Verabreichung von Bädern u. ä.

Weitergehende Behandlung nur, wenn vertraglich festgelegt

Darüber hinaus müssen die Einrichtungen im Sinne von § 43a SGB XI auch weitergehende Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege mit eigenem Personal erbringen, sofern sich dies aus ihren Verträgen, ihrer Leistungsbeschreibung, ihrem Aufgabenspektrum auch unter Berücksichtigung ihrer Zielgruppe und ihrer sächlichen und personellen Ausstattung ergibt.  Einrichtungen im Sinne von § 43a SGB XI sind jedoch nicht zur Erbringung von behandlungspflegerischen Maßnahmen verpflichtet, wenn insoweit ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege vorliegt, der die ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft im Sinne der gesetzlichen Regelung des § 37 Absatz 2 Satz 8 SGB V erfordert.

Quellen: Gemeinsamer Bundesausschuss, Bundessozialgericht, Solex

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Neuregelung für Selbständige durch das GKV-VEG

Das geplante GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) enthält eine Neuregelung für Selbständige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

Die Beiträge für freiwillig Versicherte mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und Versorgungsbezüge werden seit dem 1.1.2018 zunächst immer vorläufig festgesetzt. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides werden die Beiträge für diese Einkommensarten für das betreffende Kalenderjahr auf der Basis der tatsächlich erzielten Einkünfte rückwirkend neu festgesetzt. So kommt es letztlich entweder zu einer Erstattung oder zu Nachzahlung von Beiträgen. In jedem Fall gilt aber eine Untergrenze (Mindestbemessungsgrenze), nach der die Krankenkassenbeiträge berechnet werden, auch wenn der Selbständige tatsächlich weniger verdient hat als die Mindestbemessungsgrenze.

Senkung der Mindestbemessungsgrenze

Zum 1.1.2019 sieht der Gesetzentwurf im § 240 Abs.4 SGB V eine Senkung der Mindestbemessungsgrenze vor. So sollen dann als beitragspflichtige Einnahme pro Tag nur noch der achzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße zählen, sofern der Nachweis niedriger Einnahmen erfolgt ist. Das gleiche gilt dann auch für Bezieher eines Gründungszuschusses (§ 93 SGB III).
Wenn die monatliche Bezugsgröße 2019 wie geplant auf 3.115 Euro pro Monat steigt, bedeutet das bei hauptberuflich Selbständigen eine Mindestbemessungsgrenze von 1.168,13 Euro. Dies dürfte für gering verdienende Selbständige eine deutliche Entlastung sein.

Bisherige Regelung

Die zur Zeit gültige Mindestbemessungsgrenze ergibt sich aus dem vierzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße, das sind zur Zeit 2.283,75 Euro; bei Beziehern eines Gründungszuschusses zählt der sechzigste Teil der Bezugsgröße, das sind zur Zeit 1.522,50 Euro.

Neuregelung zum 1.1.2019

Die gesetzliche Neuregelung soll zum 1.1.2019 in Kraft treten und beträfe dann die vorläufigen und endgültigen Beitragsfestsetzungen ab diesem Zeitpunkt. Für die noch ausstehenden endgültigen Beitragsfestsetzungen für das Kalenderjahr 2018 würden weiterhin die beiden bisher geltenden Mindestbemessungsgrenzen gelten.

Einwände des GKV-Spitzenverbands

Das Gesetz könnte ohne Zustimmung des Bundesrats beschlossen werden, allerdings hat der Spitzenverband der Krankenkassen (GKV) schon angemerkt, dass die Senkung der Mindestbemessungdgrenze zu deutlich ausfiele. Er bevorzugt eine einheitliche Mindestbemessungsgrenze von 1557,60 Euro, das wäre dann der sechzigte Teil der monatlichen Bezugsgröße.

Quellen: Bundesregierung, Gestzentwurf, GKV-Spitzenverband, Haufe-Online

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