Entlastung von Unterhaltspflichtigen

Koalitionsvertrag 2018, Zeile 4500:
„Auf das Einkommen der Kinder von pflegebedürftigen Eltern soll künftig erst ab einem Einkommen in Höhe von 100.000 Euro im Jahr zurückgegriffen werden.“
Diese Vereinbarung will der Minister für Arbeit und Soziales nun umsetzen, wie einige Zeitschriften und die Tagesschau unter Berufung auf das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND) berichten. Ein entsprechender Gesetzentwurf soll noch vor der Sommerpause vorgelegt werden.

Aktuelle Rechtslage

Können alte Menschen aufgrund von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit ihren Lebensunterhalt nicht mehr selbst finanzieren, zahlt zunächst das Sozialamt. Bei entsprechendem Einkommen und Vermögen werden die Mittel aber von deren Kindern zurückgefordert. Der Elternunterhalt ist in der Praxis Anlass für zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen geworden. Verwandte in gerader Linie sind gemäß § 1601 BGB grundsätzlich verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Verwandte in gerader Linie sind, von den Eltern aus gesehen, ihre Kinder oder Enkelkinder und ihre Eltern. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung fassen die Unterhaltspflicht sehr weit.

Höhe des Unterhalts

Die Höhe des Unterhaltsbetrages richtet sich nach der Leistungsfähigkeit und dem Vermögen des Verpflichteten. Für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs kommt es entscheidend auf die Ermittlung der unterhaltsrelevanten Einkünfte an. Zur Ermittlung der monatlichen Durchschnittseinkünfte werden in der Regel die Einkünfte während der letzten zwölf Monate zusammengezählt und durch zwölf dividiert. Bei Selbstständigen sind die Einkünfte der letzten drei Jahre zu Grunde zu legen. Es ist das sogenannte „bereinigte“ Nettoeinkommen zu ermitteln, also das Einkommen, vermindert um die gesetzlichen Abzüge für Sozialabgaben und Steuern sowie den sogenannten „berufsbedingten“ und sonstigen Aufwendungen.

Zur Ermittlung der Höhe des Unterhalts wird das „bereinigte“ Nettoeinkommen herangezogen. Von diesem Nettoeinkommen werden die bestehenden Belastungen abgezogen. Damit wird das unterhaltsrelevante Einkommen ermittel.

Gibt es Kinder oder einen – aktuellen oder früheren – Ehegatten, so haben diese Unterhaltspflichten Vorrang.

Selbstbehalt

Wenn das unterhaltsrelevante Einkommen ermittelt ist, wird den Unterhaltspflichtigen ein Betrag als Selbstbehalt zugebilligt. Dieser Selbstbehalt ist nicht durch Unterhaltsansprüche antastbar und beträgt für Verheiratete 3.240 EUR (1.800 EUR je Unterhaltspflichtiger, inkl. 480 EUR Warmmiete und 1.440 EUR für den Ehegatten inkl. 380 EUR Warmmiete) monatlich.

Vermögen

Nicht nur mit dem Einkommen, sondern auch mit vorhandenem Vermögen müssen Unterhaltspflichtige für den Unterhalt ihrer Eltern einstehen. Allerdings sind hier durch die Rechtsprechung Grenzen gesetzt. Zum Vermögen zählen beispielsweise

  • Ferienhäuser
  • Bankguthaben
  • Aktien und Wertpapiere.

Wie beim Einkommen gilt aber auch hier, dass bis zu einer gewissen Grenze vorhandenes Vermögen nicht herangezogen wird.

Was ist geplant?

Erwachsene Kinder von pflegebedürftigen Eltern, die selbst nicht genug Geld für den Heimplatz haben, sollen entlastet werden . Auf ihre Einkünfte sollen die Sozialämter künftig erst bei einem Jahreseinkommen ab 100.000 Euro zugreifen dürfen.

Eltern von Kindern mit Behinderung sollen nur noch mit einem Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro pro Jahr verpflichtet werden, sich selbst zu beteiligen, wenn zum Beispiel Eingliederungshilfen gewährt werden. Derzeit müssen Eltern beispielsweise mitbezahlen, wenn behinderte Kinder Anspruch auf einen staatlich finanzierten Umbau zu einer barrierefreien Wohnung oder einen Gebärdendolmetscher haben.

Zusätzlich sieht der Gesetzentwurf ein Ausbildungsbudget für Menschen mit Behinderung vor. Betroffene sollen auch dann gefördert werden, wenn sie außerhalb einer Behindertenwerkstatt eine reguläre Ausbildung antreten.

Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung besteht, anders als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe), schon lange die Regelung,  dass das Einkommen der Kinder oder Eltern des Hilfebedürftigen erst ab 100.000 Jahresverdienst herangezogen wird. Dies gilt allerdings nicht für die Ehegattin/Partnerin oder den Ehegatten/Partner.

Quellen: Redaktionsnetzwerk Deutschland, Tagesschau, SOLEX

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BVerfG: Wahlrecht für betreute Menschen gilt bereits zur Europawahl – Antrag bzw. Einspruch notwendig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat per einstweiliger Anordnung am 15. April 2019 die Vorschriften zum Wahlrechtsausschluss von behinderten und psychisch kranken Menschen zur Europawahl gekippt (Az.: 2 BvQ 22/19). Bereits Ende Januar 2019 hatte das Gericht ja bereits Wahlrechtsausschlüsse bei der Bundestagswahl wegen Verstoß gegen den Gleichberechtigungssatz verworfen. Mehr als 80.000 Betroffene können daher nun an der Europawahl am 26. Mai teilnehmen. Voraussetzung ist aber, dass sie einen entsprechenden Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. Einspruch gegen das Wählerverzeichnis gestellt haben.

Die Fraktion der Grünen/Bündnis 90, FDP und Linke hatten einen Eilantrag gestellt, damit auch behinderte Menschen, für die ein Betreuer alle Angelegenheiten des Lebens regelt, sowie im Maßregelvollzug untergebrachte, psychisch kranke und schuldunfähige Straftäter an der Europawahl teilnehmen können. Aufgrund der Dringlichkeit hat das Bundesverfassungsgericht nun die Entscheidung als sogenanntes „Stuhlurteil“ gefällt; danach wird der Tenor bereits im Anschluss an die Verhandlung verkündet. Die genaue Urteilsbegründung folgt später nach.

Die Regelungen im deutschen Europawahlgesetz, wonach in allen Angelegenheiten unter Betreuung stehende Menschen und schuldunfähige Straftäter nicht an den Europawahlen teilnehmen dürfen, sind nicht anzuwenden, so der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts. Personen, die bisher von den Wahlrechtsausschlüssen für in allen Angelegenheiten Betreute und für in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte schuldunfähige Straftäter betroffen waren, können nach erfolgreichem Antrag bzw. Einspruch an der Europawahl am 26. Mai 2019 teilnehmen.

Notwendig: Antrag bzw. Einspruch aktiv stellen

Personen, für die bisher ein Wahlrechtsausschluss im Melderegister eingetragen war, werden nicht automatisch bzw. von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Sofern sie bei der Europawahl ihre Stimme abgeben wollen, müssen sie einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen (§ 17 Absatz 1 Europawahlordnung) oder Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen (§ 21 Europawahlordnung).

Auf den Seiten des Bundeswahlleiters ist zu entnehmen, wer einen Antrag stellen bzw. Einspruch gegen das Wählerverzeichnis erheben kann. Beide notwendigen aktiven Handlungen sind an Fristen gebunden:

  • Nicht Sesshafte, Personen, die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder einer entsprechenden Einrichtung befinden sowie Personen mit Wohnsitz im Ausland können bis 5. Mai 2019 (21. Tag vor der Wahl) einen schriftlichen Antrag bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes stellen. Dabei sind Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und die genaue Anschrift zu nennen. Der Antrag ist persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Sofern erforderlich, ist Hilfestellung durch andere Personen (Bevollmächtigte, rechtliche Betreuer) möglich.
  • Personen, die mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet sind und nicht zu den oben genannten Personengruppen gehören, können vom 6. bis 10. Mai 2019 einen Einspruch – schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Gemeindebehörde – gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Der Einspruch ist persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Auch hier ist – sofern erforderlich – Hilfestellung durch andere Personen möglich.

Auf den Seiten des Bundeswahlleiters stehen sowohl für den Antrag als auch für den Einspruch Mustervorlagen zur Verfügung: www.bundeswahlleiter.de

Bundeskabinett zu Asyl und Abschiebung

Das Bundeskabinett beschloss in den letzten Tagen eine Reform des Asylbewerberleistungsgesetzes, sowie das „Geordnete Rückkehr“ Gesetz.

Kurz vor der Europawahl hofft die Große Koalition offenbar noch ein paar Stimmen am rechten Rand abgrasen zu können. Dass das nicht funktioniert, haben die letzten Wahlen bewiesen. Die Entwürfe sollen in rasantem Tempo durch das Gesetzgebungsverfahren gebracht werden, Fristen für die Stellungnahmen von Verbänden sind äußerst knapp.

Trotz sehr moderater Zugangszahlen und guter bestehender Strukturen für die Aufnahme von Schutzsuchenden werden die aktuellen Gesetzgebungsentwürfe verhandelt, als bestünde ein Notstand.“ schreibt ProAsyl in seiner Stellungnahme.

Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (Geordnete-Rückkehr-Gesetz)

Der vorliegende Referentenentwurf zielt darauf ab, die Zahl der ausreisepflichtigen Menschen, die Deutschland verlassen, zu steigern – und zwar insbesondere im Wege von Abschiebungen.

  • Zu diesem Zweck werden gravierende Verschärfungen im Bereich der Abschiebungshaft vorgenommen, beispielsweise können Ausreisepflichtige jetzt auch in normalen Haftanstalten untergebracht werden.
  • Eine neue Form der „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ wird geschaffen
  • Sanktionen werden eingeführt für Personen, die bei der Passbeschaffung bzw. Identitätsklärung in vermeintlich nicht ausreichendem Maße mitwirken.
  • Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt wurden und ausreisepflichtig sind, sollen keine Leistungen nach dem AsylbLG mehr erhalten.  Maximal für zwei Wochen soll es für Hilfebedürftige eine „Überbrückungsleistung“ geben – aber nur einmal innerhalb von zwei Jahren. In dem Wissen also, dass diese Menschen durchaus länger als zwei Wochen hier bleiben, will das Bundesinnenministerium Leistungen verwehren.
    Dagegen hat das Bundesverfassungsgericht eindeutig klargestellt:
    Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen.“
    BVerfG, Urteil v. 18.07.2012, 1 BvL 10/10, Rn. 95

Reform des Asylbewerberleistungsgesetzes

  • Die Regelsätze werden weiterhin nicht bedarfsdeckend sein, also unter dem Existenzminimum liegen. Der Leistungssatz für den notwendigen persönlichen Bedarf (z.B. ÖPNV, Telefon, Hygieneartikel) wird zwar angehoben, dafür wird der Notwendige Bedarf (z.B. Lebensmittel) um so mehr gekürzt, so dass am Ende bei fast allen, außer für Kinder bis 5 Jahre, eine Kürzung der Leitungen dabei herauskommt.
Neue AsylbLG-Leistungssätze
Notwendiger Bedarf Notwendiger persönlicher Bedarf Gesamt
Bedarfsstufe 1
(Alleinstehend oder Alleinerziehende)
194 €
(derzeit 219 €)
150 €
(derzeit 135 €)
344 €
(derzeit 354 €)
Bedarfsstufe 2
(Paare in einer Wohnung/Unterbringung in Sammelunterkunft)
174 €
(derzeit 196 €)
136 €
(derzeit 122 €)
310 €
(derzeit 318 €)
Bedarfsstufe 3
(Erwachsene in einer stationären Einrichtung; Erwachsene unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben)
155 €
(derzeit 176 €)
120 €
(derzeit 108 €)
275 €
(derzeit 284 €)
Bedarfsstufe 4
(Jugendliche zwischen 14 und 17)
196 €
(derzeit 200 €)
79 €
(derzeit 76 €)
275 €
(derzeit 276 €)
Bedarfsstufe 5
(Kinder zwischen 6 und 13)
171 €
(derzeit 159 €)
97 €
(derzeit 83 €)
268 €
(derzeit 242 €)
Bedarfsstufe 6
(Kinder bis 5)
130 €
(derzeit 135 €)
84 €
(derzeit 79 €)
214 €
(derzeit 214 €)
  • Die Förderlücke für Asylbewerber, Geduldete und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltserlaubnisse, die eine Ausbildung durchführen, soll geschlossen werden. Der Leistungsausschluss nach § 22 SGB XII soll zukünftig keine Anwendung mehr finden, bei Asylbewerbern, Geduldeten und Inhabern bestimmter humanitärer Aufenthaltserlaubnisse, die sich in einer förderungsfähigen Ausbildung befinden. Auch auf bestimmte Geduldete, die eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung absolvieren und nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland Leistungen nach dem BAföG erhalten, soll der Leistungsausschluss künftig nicht mehr angewendet werden.
  • Um die Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG bereits zu Beginn ihres Aufenthalts zu fördern, wird eine dem SGB XII entsprechende Freibetragsregelung bei der Einkommensanrechnung für eine ehrenamtliche Tätigkeit im AsylbLG eingeführt.

Quellen: Bundesinnenministerium, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Der Paritätische, ProAsyl, Bundesverfassungsgericht

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Beschlossene Sachen

Der Bundesrat hat am 12.April 2019 folgenden Gesetzen zugestimmt:

Starke-Familien-Gesetz

  • Der Kinderzuschlag steigt auf bis zu 185 Euro im Monat, die Beantragung wird erleichtert.
  • Das Einkommen wird nur noch zu 45% mit dem Zuschlag verrechnet. Die ursprünglich im Gesetzesentwurf vorgesehene 100-Euro-Grenze bei der Einkommensanrechnung der Kinder (z.B. Unterhaltszahlungen oder Ferienjobs) fällt weg.
  • Die so genannte Abbruchkante wird aufgehoben, die den Kinderzuschlag bislang schlagartig entfallen lässt.
  • Das Schulstarterpaket wird von 100 auf 150 Euro erhöht.
  • Die Eigenanteile der Eltern für das Mittagessen in Kitas und Schulen sowie für die Schulbeförderung entfallen.
  • Der Anspruch auf Lernförderung besteht künftig unabhängig von einer Versetzungsgefährdung.
  • Der Zuschuss für Vereinsbeiträge steigt.

Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

Der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt, kritisiert aber, dass die Änderungen mit den Länder im Vorfeld nicht erörtert worden sind. Außerdem warnt er vor dem zusätzlichen bürokratischen Aufwand, den einige der neuen Regelungen mit sich bringen. Sie stünden dem Ziel einer schnelleren Versorgung entgegen. Auf die Skepsis der Länder stößt auch die mit dem Gesetz einhergehende Tendenz, Aufgaben im Gesundheitsbereich auf die Ebene des Bundes zu verlagern.

Die anfangs geplante und vom Bundesrat stark kritisierte Regelung für einen gestuften und gesteuerten Zugang zur Psychotherapie hat der Bundestag gestrichen. Sie ist nun im Gesetzentwurf zur Reform der Psychotherapeutenausbildung enthalten.

  • Praxisärzte müssen künftig mindestens 25 statt 20 Stunden pro Woche für gesetzlich Versicherte zur Verfügung stehen.
  • Die telefonische Vermittlung von Arztterminen soll stark ausgebaut werden. Die seit 2016 existierenden Terminservicestellen sollen künftig rund um die Uhr telefonisch erreichbar sein, außerdem soll es ein Onlineangebot geben. Neben Fachärzten sollen sie ab 2020 auch Haus- und Kinderärzte vermitteln.
  • Augenärzte, Frauenärzte und HNO-Ärzte müssen künftig pro Woche fünf Stunden offene Sprechzeit einrichten, in der sie Patienten ohne Termine behandeln.
  • Die Festzuschüsse für Zahnersatz werden ab 1.10.2020 von 50 Prozent auf 60 Prozent erhöht.
  • Versicherte sollen künftig mit Smartphone oder Tablet auf ihre elektronische Patientenakte zugreifen können. Diesen Service müssen die Kassen spätestens 2021 anbieten.
  • Den bisherigen „Gelben Schein“, die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung, müssen Ärzte ab 2021 nur noch digital an die Krankenkassen übermitteln.
  • Die sogenannte Präexpositionsprophylaxe (Prep) wird bei einem erhöhten HIV-Risiko zur Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Dabei wird ein Medikament eingenommen, das vor einer Ansteckung mit HIV schützt.
  • Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird beauftragt, im Internet ein Suchverzeichnis zu Hebammen und deren jeweiligen Leistungen zu erstellen.
  • Pflegebedürftige sollen auf Kosten der Kassen auch die Angebote von Betreuungsdiensten in Anspruch nehmen können, die zum Beispiel im Haushalt helfen, einkaufen oder vorlesen. Bislang bezahlen die Kassen nur Leistungen, die von Pflegediensten erbracht werden.
  • Patienten sollen künftig die Impfstoffe aller Hersteller zur Verfügung stehen. Den Ausschluss bestimmter Lieferanten durch Verträge soll es künftig nicht mehr geben.

Teilzeit beim Bundesfreiwilligendienst

Jugendliche unter 27 Jahre, die ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr absolvieren, können das künftig in Teilzeit tun. Voraussetzung für die Teilzeitregelung ist, dass die Betroffenen aus wichtigen persönlichen Gründen keinen Dienst in Vollzeit absolvieren können – etwa weil sie ein eigenes Kind zu betreuen haben, schwerbehindert sind oder als Flüchtling nebenbei einen Deutschkurs besuchen. Bislang gilt der Teilzeitanspruch nur für ältere Freiwillige.

Unterschrift fehlt noch

Der Bundespräsident muss die Gesetze noch unterschreiben, anschließend werden sie im Bundesgestzblatt veröffentlich und können dann in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbständige

Die Europäische Kommission legte am 13. März 2018 einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbständige vor. Bei der Tagung des Rates „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“ am 6. Dezember 2018 wurde eine politische Einigung zur Empfehlung erzielt. Der deutsche Vertreter im Rat stimmte der politischen Einigung zu und legte gleichzeitig einen Parlamentsvorbehalt ein. Der nächste Schritt war ein Gesetzentwurf, der bei Zustimmung des Parlaments dem deutschen Vertreter erlaubt, der Empfehlung endgültig zuzustimmen.

Zu dem Gesetzentwurf gab es jetzt eine Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales. Worum geht es?

Der Ratsvorschlag soll vor allem dem Grundsatz 12 der Europäischen Säule sozialer Rechte dienen, wonach alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Art und Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses, aber auch Selbständige das Recht auf angemessenen Sozialschutz haben.

Die Ratsempfehlung ist rechtlich nicht bindend, für Deutschland ergibt sich daraus keine Handlungsverpflichtung.

Die Ratsempfehlung zielt darauf ab, dass die Mitgliedstaaten – im Einklang mit ihrer nationalen Zuständigkeit für die Ausgestaltung der Sozialsysteme – Arbeitnehmern und Selbständigen Zugang zum Sozialschutz gewähren. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen sicherzustellen, dass Arbeitnehmer und Selbständige formell und tatsächlich sozial abgesichert sind, dass diese Absicherung angemessen ist und dass die Transparenz für die in den Sozialschutzsystemen geltenden Bedingungen und Vorschriften verbessert wird.

Kritik kam von Seiten der Arbeitgeber. Es bestehe bei einigen Vorschlägen der Empfehlung das Risiko, dass damit in nationale Sozialsysteme eingegriffen werde, was gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoße. Außerdem habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) schon mehrfach rechtlich eigentlich nicht bindende Empfehlungen zur Urteilsbegründung herangezogen.

Das wiesen Vertreter der Sozialversicherungsverbände zurück. Sie begrüßen es, wenn auch für Selbständige die Möglichkeit geschaffen werde, sich umfassend in der Sozialversicherung abzusichern. Der DGB fordert diesbezüglich europaweite Mindeststandards.

Ob die Kontroverse auf eine obligatorische Sozialversicherung auch für Selbständige hinausläuft oder ob es bei weitestgehender Freiwilligkeit bleibt, ist noch ungewiss.

Quellen: BundestagEuropakomission

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Unterkunftkosten als soziale Teilhabeleistung

Gerade wird in „Reparatur„- Gesetzen zum BSHG zum Thema Unterkunftkosten als soziale Teilhabeleistung einiges klargestellt. So zum Beispiel, dass die oberhalb der Angemessenheitsgrenze liegenden Aufwendungen für Wohnraum,  als Leistungen der sozialen Teilhabe übernommen werden, ganz gleich aus welchem sozialen Topf der Leistungsempfänger seine existenzsichernden Leistungen bezieht. Allerdings soll dies nur für Menschen gelten, die  in besonderen Wohnformen leben (ehemals: sationäre Einrichtung).

Nun hat das Bundessozialgericht am 4.4.2019 ein Urteil veröffentlicht, in dem klargestellt wird, dass auch in normalen“ Wohnungen Anspruch auf zuschussweise Eingliederungshilfeleistungen zur Deckung laufender Unterkunftskosten als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Teilhabe) bestehen kann.

Es geht um eine auf einen Rollstuhl angewiesene Studentin, die Bafög-Bezieherin ist. Sie lebt in einer Wohnung, die mit extrabreiten Türen und genügend Platz für zwei Rollstühle ausgestattet ist. Allerdings kostet die Wohnung deswegen etwa 230 Euro mehr als es der Bafög Wohnkostenzuschlag hergibt. Die Studentin verlangte daher, dass ihr die Mehrkosten als Eingliederungshilfeleistung erstattet werden.

Üblich war es bisher, dass der Umbau zu einer behindertengerechten Wohnung bezuschusst werden kann, oder, wenn jemand auf Assistenz angewiesen ist, dass die dadurch entsehenden höheren laufenden Kosten übernommen wurden. Beides trifft hier nicht zu. Deswegen war die Studentin mit ihrer Klage in den Vorinstanzen auch gescheitert.

Das BSG gab ihr aber nun recht. Er wies darauf hin, dass eine Wohnung nicht nur dem Schutz vor Witterungseinflüssen und der Sicherung des „Grundbedürfnisses des Wohnens“ diene, sondern grundsätzlich auch der sozialen Teilhabe, weil so eine gesellschaftliche Ausgrenzung vermieden wird. Als Leistungen der Eingliederungshilfe seien Kosten der Unterkunft allerdings nicht notwendig und deshalb auch nicht zu übernehmen, wenn der Bedarf durch andere Sozialleistungen (hier Bafög), auf die ein Anspruch bestehe, abgedeckt werden könne. Verbleibe aber ein ungedeckter Bedarf, weil allein behinderungsbedingt weitere Kosten für Wohnbedarf entstehen, die von Leistungen des Lebensunterhalts nicht vollständig erfasst werden, seien zur Sicherstellung einer gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen diese Kosten für Wohnraum zu erbringen. Diese drückten sich in der Differenz zwischen Kosten der Unterkunft, wie sie für alle Bewohner im maßgeblichen Vergleichsraum (sozialhilferechtlich) als angemessen gelten (sog. abstrakte Angemessenheit) und den behinderungsbedingt konkret angemessenen Kosten aus.

Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr. 8/2019 v. 04.04.2019; Sächsisches Sozialgericht L 8 SO 111/15

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Bundesteilhabegesetz – Reparatur

Reparaturgesetz März 2019

Das BMAS hat Mitte März 2019 einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften“ veröffentlicht. Die Anhörung dazu fand Ende März statt. Mittlerweile ist der Gesetzentwurf unter dem Namen BTHG-Reparaturgesetz bekannt.

Tatsächlich geht es um Verbesserung offensichtlicher Fehler, aber auch um Klarstellung missverständlicher Passagen und um das Beheben einiger redaktioneller Fehler und Fehlerverweisungen. Es wurden aber auch einige Forderungen der Arbeitsgruppe Personenzentrierung beim BMAS umgesetzt.

  • Die Neuformulierung des § 42a Abs. 5 SGB XII (neuer Satz 5) stellt klar, dass für Bewohner besonderer Wohnformen bei der künftigen Berechnung der anzuerkennenden Kosten der Unterkunft die durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts am Ort der Räumlichkeiten ermittelt wurden. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn ein anderer Grundsicherungsträger gem. § 98 Abs. 2 SGB XII zuständig ist.
    Der Zusatz „am Ort der Räumlichkeiten“ macht klar, dass damit nicht unbedingt der Ort gemeint ist, dessen Sozialamt für die Leistung zuständig ist.

Beispiel:
Wenn jemand in Paderborn zum ersten Mal in das Leistungssystem aufgenommen wurde, er aber jetzt in Köln lebt, bleibt das Sozialamt Paderborn zuständig, muss aber die Vergleichsmieten von Köln berücksichtigen.

  • Neuformulierung des § 42a Abs. 5 SGB XII (neuer Satz 6)
    Die Übernahme der diesen Betrag übersteigenden Kosten der Unterkunft um bis zu 25 % wird von einer Ermessensleistung (vorherige Formulierung „können anerkannt werden, wenn“) zu einer Mussleistung („sind anzuerkennen, wenn“).
  • Einfügung in § 42a Abs. 2 Nummer 2 SGB XII
    Leistungsberechtigte, die Hilfe zu Lebensunterhalt (Drittes Kapitel des SGB XII) und die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe (SGB IX) erhalten und in einer besonderen Wohnform leben, sollen bei der Anerkennung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den Leistungsberechtigten gleichgestellt werden, die Grundsicherung (Viertes Kapitel SGB XII) beziehen.
  • Neuer Abs. 5 im § 113 SGB IX
    Bisher war nur geregelt, dass bei Leistungsempfängern der Grundsicherung (Viertes Kapitel SGB XII) die oberhalb der Angemessenheitsgrenze des § 42a Abs. 6 SGB XII liegenden Aufwendungen für Wohnraum als Leistungen der sozialen Teilhabe übernommen werden, wenn sie in besonderen Wohnformen leben (ehemals: sationäre Einrichtung). Menschen, die andere Leistungen als Grundsicherung (z.B. Hartz 4), beziehen werden nunmehr dahingehend gleich gestellt.

Reparatur durch das Starke-Familien Gesetz

Mit dem Starke-Familien-Gesetz wird eine neue Fassung von § 42b SGB XII (ab 1. Januar 2020) eingefügt. Der bisher geplante Eigenanteil zur gemeinsamen Mittagsverpflegung für Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM) wird damit nicht eingefordert. Das Starke-Familien-Gesetz soll am 12.04. im Bundesrat (TOP 4) verabschiedet werden.

Reparaturgesetz Februar 2019

Als „1. BTHG-Reparaturgesetz“ könnte man bereits das  „Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ bezeichnen. Dieses ändert – sozusagen im Omnibusverfahren – das SGB IX und SGB XII – teilweise sofort, teilweise ab 1. Januar 2020 und zwar wie folgt:

  • Die Befristung der Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in einer Pflegefamilie (siehe § 54 Absatz 3 SGB XII) wird rückwirkend zum 1. Januar 2019 aufgehoben.
  • Zum Austausch von Sozialdaten im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Trägern der Sozialhilfe bzw. Trägern der Eingliederungshilfe und den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden wird eine Rechtsgrundlage eingefügt (siehe § 128 Absatz 1 SGB IX und § 78 Absatz 1 SGB XII – jeweils Fassung ab 1. Januar 2020).
  • Es erfolgt eine Klarstellung, dass Leistungserbringer zur Mitwirkung bei der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung nach SGB IX und SGB XII verpflichtet sind (siehe § 128 Absatz 1 SGB IX und § 78 Absatz 1 SGB XII – jeweils Fassung ab 1. Januar 2020).
  • Der Straftatenkataloge in § 75 Absatz 2 SGB XII und § 124 SGB IX wird mit sofortiger Geltung um die neuen Straftatbestände der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB) und der Straftaten aus Gruppen (§ 184j StGB) erweitert.

Dieses Gesetz wurde am 15.2. im Bundesrat behandelt und sollte, sobald es im Bundesgesetzblatt erschienen ist, in Kraft treten.

Übergangsregelungen geplant

Zumindest in NRW, wahrscheinlich aber auch in den anderen Bundesländern, ist eine Übergangsregelung in Arbeit, die wohl im Mai veröffentlicht wird. Grund ist, dass die Umsetzung wesentlicher Teile des BTHGs bis zum 1.1.2020 nicht zu schaffen ist. So sollen die Vereinbarungen mit den Leistungserbringern für weitere 3 Jahre weiter gelten. Das heißt, die Vergütung an die Wohnheime wird sich erst mal nicht grundlegend ändern. Die Zahlungen werden aber schon mal rein rechnerisch in Fachleistungen, Leistungen für Wohnraum und existenzsichernde Leistungen aufgeteilt, wobei bei den letzteren der geltende Barbetrag und der Bekleidungszuschuss herausgerechnet wird. Der Barbetrag und Bekleidungszuschuss wird wie bisher bis Ende 2022 an die Bewohner ausgezahlt.

Sobald die Übergangsregelung tatsächlich gilt, werden wir ausführlicher darüber berichten und darüber, was in dies Hinsicht in den anderen Bundesländern vor sich geht.

Quelle: www.umsetzungsbegkeitung.de, BMAS

BTHG-Umsetzung – bisher sind auf FOKUS Sozialrecht erschienen:

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Einschränkungen beim Kindergeld

Die Bundesregierung will schärfer gegen illegale Beschäftigung vorgehen und dafür die Sondereinheit des Zolls gegen Schwarzarbeit deutlich stärken.

Das Kabinett hat deswegen den Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vorgelegt.

Unter anderem geht es auch um Missbrauch bei Sozialleistungen, vor allem beim Kindergeld.

Im Hinblick auf die Bekämpfung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Kindergeld soll mit diesem Gesetz eine stärkere Verknüpfung des Kindergeldanspruchs mit dem Freizügigkeitsrecht erreicht werden. Der Anspruch für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, auf Kindergeld soll nun davon abhängen, ob eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Familienkassen erhälten dazu eine eigene diesbezügliche Prüfungskompetenz.

Das heißt konkret, neu zugezogene, nicht erwerbstätige Unionsbürger erhalten in den ersten drei Monaten keine Leitungen, es sei denn, sie können eine Erwerbstätigkeit in Deutschland nachweisen.

Für die Familienkasse wird die Möglichkeit geschaffen, laufende Kindergeldzahlungen in begründeten Zweifelsfällen vorläufig einzustellen, wenn der Kindergeldempfänger der Familienkasse Änderungen in seinen Verhältnissen nicht mitteilt oder keine Auskünfte erteilt. Dadurch sollen Überzahlungen verhindert werden und in Fällen, in denen Anhaltspunkte für einen organisierten Leistungsmissbrauch bestehen, die Auszahlung des Kindergeldes schnellstmöglich unterbunden werden können.

Mit diesem Gesetz verbunden ist eine entsprechende Anpassung der Personalausstattung der Zollverwaltung, des Informationstechnikzentrums Bund und der Familienkassen.

Quelle: Bundestag

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Rentenerhöhung

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat es sozusagen amtlich gemacht, die Zahlen für die Erhöhung der Renten zum 1.7.2019 liegen vor.

  • Steigerung West um 3,18 Prozent,
  • Steigerung Ost um 3,91 Prozent.

Damit steigt der Rentenwert im

  • Westen von 32,03 Euro auf 33,05 Euro,
  • Osten von 30,69 Euro auf  31,89 Euro.

Die Berechnung beruht auf Zahlen des statistischen Bundesamt zur Lohnentwicklung. Die genaue Berechnung mit Hilfe der Rentenanpassungsformel kann man in wikipedia nachlesen.

Das Ost-Rentenniveau soll 2024 das Niveau der Westrenten erreicht haben. Zur Zeit liegt es bei 96,5 Prozent.

Durch die Anhebung des Rentenwerts steigen nicht nur die Renten bei der

  • Altersrente
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung
  • Witwen- und Witwerrenten
  • Waisenrente,
  • Sozialversicherung der Landwirte

auch die Hinzuverdienstgrenzen sind betroffen:

  • für Rentner wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, deren Rentenbeginn vor dem 30.6.2017 lag.
  • für die Bezieher von Witwen- oder Witwerrenten

Auch für die Unfallversicherung ist der Rentenwert relevant:

Die Höhe des Pflegegeldes nach § 44 SGB VII wird jährlich entsprechend der Rentenentwicklung angepasst. Das Pflegegeld beträgt unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe ab 1.7.2019 monatlich

zwischen 374 EUR und 1.491 EUR in den alten Bundesländern
(bis 30.6.2019: zwischen 362 EUR und 1.445 EUR) und

zwischen 354 EUR und 1.423 EUR in den neuen Bundesländern
(bis 30.6.2019: zwischen 341 EUR und 1.369 EUR) festzusetzen.

Die Blindenhilfe ist ebenfalls an den Rentenwert gekoppelt:

So wird das Blindengeld zum 1. Juli

  • für Personen über 18 Jahre von 717,07 auf 739,91 EUR und
  • für Personen unter 18 von 359,15 auf 370,59 EUR steigen.

Auch die Blindenhilfe einiger Bundesländer, die ihre Leistung an den Rentenwert gekoppelt haben, steigt. Es sind dies:

  • Bayern
  • Berlin
  • Bremen
  • Hamburg
  • Hessen
  • Nordrhein-Westfalen.

Quelle; BMAS, SOLEX

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Reform des Bildungspakets und des Kinderzuschlags

Heute, am 21.3.2018 wurde das „Starke-Familien-Gesetz“ im Bundestag abschließend beraten und verabschiedet. Es kann daher im Wesentlichen in diesem Sommer in Kraft treten.

Kritik gab es im Vorfeld von Verbänden, der Opposition und dem Bundesrat. Die Kritik bezog sich hauptsächlich darauf, dass der zu hohe bürokratische Aufwand bei der Beantragung der Leistungen dazu führe, dass weiterhin der Großteil der anspruchsberechtigten Familien nicht in deren Genuss kommen werde. Auf einzelne Kritikpunkte hat der Familienausschuss reagiert unf in der Beschlussfassung noch ein paar Änderungen eingebaut.

  • Die ursprünglich im Gesetzesentwurf vorgesehene 100-Euro-Grenze bei der Einkommensanrechnung der Kinder (z.B. Unterhaltszahlungen oder Ferienjobs) wurde gestrichen.
  • Der Betrag für Vereinsmitgliedschaften der Kinder von wird zehn auf 15 Euro pro Monat erhöht und pauschal ausgezahlt.

Kinderzuschlag

  • Das Gesetz sieht eine Erhöhung des Kinderzuschlags zum 1. Juli 2019 von derzeit maximal 170 pro Monat und Kind auf 185 Euro vor (§ 6a Abs. 2 BKGG n.F.).
  • Ein einheitlicher Bewilligungszeitraum von sechs Monaten soll festgelegt werden. ( § 6a Abs. 7 BKGG n.F.)
  • Das Einkommen der Kinder wird den Kinderzuschlag nur noch zu 45 Prozent statt wie bisher zu 100 Prozent mindern (§ 6a Abs. 3 BKGG n.F.).
  • Zum 1. Januar 2020 soll dann die sogenannte Abbruchkante, an der der Kinderzuschlag bislang schlagartig entfällt, wegfallen. Zusätzliches Einkommen der Eltern soll den Kinderzuschlag zudem nur noch zu 45 statt 50 Prozent mindern (§ 6a Abs. 1 BKGG n.F.).
  • Ebenso sollen zukünftig Familien den Kinderzuschlag auch dann erhalten,wenn sie kein Arbeitslosengeld II beziehen und ihnen mit ihrem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen, um die Hilfsbedürftigkeit nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) zu vermeiden (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG n.F.).

Bildungspaket (überwiegend ab 1.8.2019)

  • Im Bereich des Bildungs- und Teilhabepakets sieht das Gesetz eine Erhöhung des „Schulstarterpakets“ von 100 auf 150 Euro pro Monat vor ( § 28 Abs. 3 SGB II n.F. und § 34 Abs. 3 und 3a SGB XII n.F.).
  • Mittel für Lernförderung werden auch dann bewilligt, wenn die Versetzung eines Schülers nicht unmittelbar gefährdet ist (§ 28 Abs. 5 SGB II n.F.; § 34 Abs. 5 SGB XII).
  • Die Eigenanteile der Eltern für das Mittagessen in Kindertagesstätten und Schulen sowie für die Schülerbeförderung entfallen (§ 28 Abs. 4 SGB II n.F., § 34 Abs. 4 SGB XII n.F. und § 28 Abs. 6 Satz 1 SGB II n.F.; § 34 Abs. 6 Satz 1 SGB XII n.F., § 42a SGB XII n.F.).

Auswirkungen

Die letzte Regelung hat auch Auswirkungen auf das Bundesteilhabegesetz: Entfällt zum 1. August 2019 die Eigenbeteiligung für Mittagessen in Schulen, Kitas und Einrichtungen der Kindertagespflege, so entfällt zugleich
die Begründung dafür, dass Menschen mit Behinderungen, die in Werkstätten für behinderte Menschen an der Mittagsverpflegung teilnehmen, einen Anteil des Mittagessens aus dem Regelbedarf zu finanzieren haben.

Im Regelbedarfsermittlungsgesetz, das mittels Einkommens- und Verbrauchsstichproben die Höhe der Regelbedarfe bestimmt, entfällt der § 9 über die Eigenbeteiligungen beim Mittagessen und bei der Schülerbeförderung.

Quelle: Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz – StaFamG)
Entwurf, Beschlussfassung, Bundestag

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