Reform des Betreuungsrechts: Arbeitsgruppe im BMJV ist gestartet

Am 20. Juni 2018 wurde der Diskussionsprozess „Selbstbestimmung und Qualität im Betreuungsrecht“ im Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) gestartet. Zur Auftaktsitzung eines interdisziplinär besetzten Plenums waren rund 80 Experten aus Wissenschaft, den kommunalen Spitzenverbänden und aus den Bundesländern sowie Vertreter von Verbänden (Behindertenverbände, Berufsverbände, Betreuungsgerichtstag e.V.) eingeladen.

Ziel des Prozesses laut Pressemitteilung des BMJV: Durch Änderungen im Betreuungsrecht soll die Qualität der rechtlichen Betreuung durch Stärkung des Selbstbestimmungsrechts verbessert und gleichzeitig sichergestellt werden, dass rechtliche Betreuung nur dann angeordnet wird, wenn sie zum Schutz der Betroffenen erforderlich ist.

Der Reformprozess wurde bereits in der 18. Legislaturperiode eingeläutet. Er setzte sich nun mit dem Beschluss der Justizministerkonferenz Anfang Juli 2018 fort und mündet nun in konkrete Arbeitsgruppen, die unterschiedliche Felder bearbeiten sollen:

  • Betreuung als Beruf und die Vergütung des Berufsbetreuers
  • Ehrenamt (einschl. Verbesserung der finanziellen Situation der Betreuungsvereine) und Vorsorgevollmacht
  • Rechtliche Betreuung und „andere Hilfen“ (Schnittstelle zwischen rechtlicher und sozialer Betreuung)
  • Stärkung des Selbstbestimmungsrechts des Betreuten bei der Betreuerauswahl, der Betreuungsführung und der Aufsicht

Ende 2019 sollen die Ergebnisse fest stehen und entsprechende Gesetzgebungsvorschläge auf den Weg gebracht werden.

Quelle: Pressemitteilung des BMJV

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Rechtsanspruch auf Brückenteilzeit auf den Weg gebracht

Das Bundeskabinett hat am 13. Juni 2018 dem Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts und zur Einführung einer Brückenteilzeit zugestimmt. Danach wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf eine zeitlich befristete Teilzeit und eine danach erfolgende Rückkehr in die Vollzeittätigkeit gestaltet. Rechtsanspruch auf Brückenteilzeit auf den Weg gebracht weiterlesen

Reform des Betreuungsrechts: Beschluss der Justizministerkonferenz

Am 6. und 7. Juni 2018 fand die Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder (JUMIKO) statt, auf der auch Reformbestrebungen bezüglich des Betreuungsrechts auf der Tagesordnung stand. Dieser Reformprozess wurde bereits in der 18. Legislaturperiode angestossen, aber nicht mehr umgesetzt.

Auf der JUMOKO ging es insbesondere um strukturelle Änderungen an der Schnittstelle zum Sozialrecht und um die qualitätsorientierte Anpassung der Betreuervergütung.

Folgender Beschluss erging auf der Konferenz:

„1. Die Justizministerinnen und Justizminister begrüßen, dass mit dem Abschluss der Forschungsvorhaben zur Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes und zur Qualität in der rechtlichen Betreuung wichtige Beiträge zur Bewertung und Fortentwicklung des Betreuungswesens geleistet wurden.“

Gemeint sind folgende Studien:

„2. Die Justizministerinnen und Justizminister sind sich darüber einig, dass die Ergebnisse und Handlungsempfehlungen der beiden Studien in Teilen zu hinterfragen sind, wie dies in der diesem Beschluss als Anlage beigefügten detaillierten Stellungnahme im Einzelnen dargelegt wird.“

Siehe dazu die Anlage: http://www.jm.nrw.de/JM/jumiko/beschluesse/2018/Fruehjahrskonferenz_2018/I_-6.pdf

„3. Die Justizministerinnen und Justizminister unterstreichen die Notwendigkeit, nach Vorlage der Abschlussberichte die Reformdebatte über das Betreuungswesen nachhaltig fortzuführen. Im Rahmen dieses Prozesses sollen insbesondere die im Bereich des Erforderlichkeitsgrundsatzes, der Betreuungsqualität und der Vergütung gezeigten Defizite angegangen und behoben werden.“

„4. Die Justizministerinnen und Justizminister betonen, dass das Ziel dieser Debatte insbesondere darin bestehen muss,

  • das grundrechtlich und durch die UN-Behindertenrechtskonvention abgesicherte Selbstbestimmungsrecht der hilfebedürftigen Menschen zu stärken; das heißt, ausschließlich soziale Hilfeleistung erfordernde Sachverhalte dürfen nicht mehr systemwidrig Ursache von Betreuerbestellungen werden,
  • dass eine Betreuerbestellung daher als „ultima ratio“ erst dann erfolgt, wenn andere Hilfen nicht greifen,
  • dass sich die Justiz auf ihre Kernaufgaben konzentriert,
  • die Position der Betreuungsbehörde strukturell (innerhalb und außerhalb des gerichtlichen Verfahrens) weiter zu stärken,
  • die Betreuungsvereine als wesentliche Träger der Querschnittsarbeit und wichtiges Bindeglied zu den Ehrenamtlichen im Bereich der Betreuung und Vorsorgevollmacht zu stärken,
  • dass auch eine zeitnahe Vergütungsanpassung qualitätsorientiert erfolgen muss und nicht isoliert von der laufenden Strukturdebatte erfolgen darf.“

„5. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten den Vorsitzenden der Justizministerkonferenz, diesen Beschluss an die Arbeits- und Sozialministerkonferenz und an die Bundesregierung mit der Bitte weiterzuleiten, diesen Reformprozess weiterhin aktiv zu unterstützen.“

Mehr Geld für Rentner und Versorgungsempfänger

Der Rentenerhöhung steht nichts mehr im Weg. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8. Juni 2018 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2018 sowie der 24. KOV-Anpassungsverordnung 2018 zugestimmt. Damit erhalten Rentner ab dem 1. Juli 2018 bis zu 45 Euro mehr (Standardrentner). Begleitend zur Rentenerhöhung steigen auch die Versorgungsbezüge für Bezieher von Leistungen aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes. Mehr Geld für Rentner und Versorgungsempfänger weiterlesen

Weiterentwicklung des Europäischen Sozialschutzes notwendig, aber mit Augenmaß

In seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2018 teilt der Bundesrat die Auffassung der europäischen Kommission, dass die zunehmende Digitalisierung und dadurch neu entstehenden Arbeitsformen die Weiterentwicklung der sozialen Absicherung von Arbeitnehmern und Selbständigen erfordert. Allerdings dürfe die von der EU beabsichtigte Stärkung des Zugangs zum Sozialschutz die Mitgliedstaaten nicht darin beeinträchtigen, die Grundprinzipien ihrer sozialen Sicherungssysteme selbst festzulegen.

Die Pläne der europäischen Kommission

Mit der Weiterentwicklung sollen insbesondere diejenigen, die aufgrund ihres Beschäftigungsstatus nicht ausreichend durch soziale Sicherungssysteme abgesichert sind, geschützt werden. Konkret beabsichtigt die Kommission mit ihrer Initiative, Lücken bei der Absicherung gegen Arbeitslosigkeit, Krankheit, Mutterschutz, Invalidität, Renten und Berufsunfälle zu schließen.

Für all diese Situationen ist eine Versicherungspflicht vorgesehen. Der Zugang von Selbständigen zur Arbeitslosenversicherung soll freiwillig sein, in den übrigen Bereichen unterliegen auch sie einer Versicherungspflicht.

Darüber hinaus sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Ansprüche aus den Sozialschutzsystemen beim Wechsel zwischen verschiedenen Beschäftigungsformen zusammengerechnet und übertragen werden können.

Außerdem sind sie aufgefordert, ein angemessenes Schutzniveau für alle Beschäftigte in allen Beschäftigungsformen sicherzustellen sowie Arbeitnehmer und Selbständige über ihre Sozialversicherungsansprüche und -verpflichtungen zu informieren.

Prüfungsauftrag an die Bundesregierung

Angesichts der sehr detaillierten Vorgaben der EU-Kommission fordert der Bundesrat die Bundesregierung in seiner Stellungnahme auf, die einzelnen Aspekte genau auf ihre Umsetzbarkeit prüfen.

Ausdrücklichen Klärungsbedarf sieht er bei der Frage, ob Sozialhilfeleistungen der Ratsempfehlungen unterfallen sollen oder nicht.

Die Bestimmung, dass Beiträge und Ansprüche beim Wechsel innerhalb der gesetzlichen Alterssicherung und zwischen privater und gesetzlicher Alterssicherung nicht beeinträchtigt werden dürfen, hält er aufgrund der unterschiedlichen Sicherungssysteme in Deutschland für nicht realisierbar.

Sicherzustellen sei, dass Ansprüche ungeachtet der Art der Erwerbstätigkeit über verpflichtende und freiwillige Systeme hinweg erhalten blieben.

Da die Bundesländer fürchten, dass Selbständigen die Wahl genommen wird, sich bei der Zahlung ihrer Sozialbeiträge zwischen Regelbeiträgen und Beitragszahlungen nach tatsächlichem Einkommen zu entscheiden, ist auch dies von der Bundesregierung nochmals zu durchleuchten.

Quelle und Dokumente: 87/18 der 968. Bundesratssitzung am 08.06.2018

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