Zahlungspflicht endet mit Auszug aus dem Heim

Ein Pflegeheimbetreiber hat bei einem vorzeitigen Heimwechsel eines Leistungen der sozialen Pflegeversicherung beziehenden Bewohners keinen Anspruch auf Zahlung des Entgeltes.

So der Richterspruch des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 04.10.2018 – III ZR 292/17). Das Gericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Bewohner eines Pflegeheims, der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bezieht, das vereinbarte Entgelt an das Heim zahlen muss, wenn er nach einer Eigenkündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist auszieht.

Der Sachverhalt: Geklagt hatte einan Multipler Sklerose erkrankter Mann. Er wollte in ein anderes Haus umziehen, das auf seine Krankheit spezialisiert ist. Weil die Einrichtung, in der er wohnte, eine einmonatige Kündigungsfrist vorsah, reichte er Ende Januar 2015 die Kündigung für Ende Februar 2015 ein. Da aber im spezialisierten Heim bereits früher ein Zimmer frei wurde, zog der Mann schon am 14. Februar aus. Der Träger der bisherigen Einrichtung klagte nun noch Geld für den ganzen Monat Februar ein.

Die Entscheidung des BGH: Zu Unrecht, wie das Gericht befand, da da die Zahlungspflicht des Bewohners mit dem Tag seines Auszugs am 14. Februar 2014 gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) endete.

§ 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI, dem das Prinzip der tagesgleichen Vergütung zugrunde liegt, bestimmt, dass die im Begriff des Gesamtheimentgelts zusammengefassten Zahlungsansprüche der Einrichtung für den Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim sowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts taggenau berechnet werden. Danach besteht der Zahlungsanspruch des Heimträgers nur für die Tage, in denen sich der Pflegebedürftige tatsächlich im Heim aufhält (Berechnungstage). In Anwendung des Prinzips der Berechnung auf Tagesbasis ordnet § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI an, dass die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag endet, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt.

Nach seinem eindeutigen Wortlaut regelt § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI nicht allein die Zahlungspflicht des Kostenträgers, sondern erfasst ebenso die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners. Es handelt sich um eine gegenüber den heimvertraglichen Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vorrangige Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern, die gleichzeitig Leistungsbezieher der Pflegeversicherung sind. Dieser Vorrang kommt darin zum Ausdruck, dass abweichende Vereinbarungen nichtig sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG, § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI).

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 164 vom 4.10.2018

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Neues Gutachten: Bayerisches Familiengeld nicht auf Hartz IV anrechenbar

Familiengeld ersetzt Landeserziehungsgeld und Betreuungsgeld

Seit dem 1. September 2018 wird das Bayerische Familiengeld ausgezahlt. Bislang erhielten Familien in Bayern mit geringem Einkommen Landeserziehungsgeld und Eltern, die das Kind selbst betreuten und auf einen Kita-Platz verzichteten Betreuungsgeld.

Diese beiden Förderungen wurden aufgegeben; stattdessen wird seit September 2018 ein bayerisches Familiengeld ausgezahlt. Dieses ist unabhängig vom Einkommen und der Art der Betreuung, wird also an alle Familien ausgezahlt, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Freistaat Bayern gewährt den Eltern für jedes Kind vom 13. bis zum 36. Lebensmonat (also 2. und 3. Lebensjahr) 250 Euro pro Monat, ab dem dritten Kind sogar 300 Euro pro Monat. Das Familiengeld erhalten Eltern für ihre Kinder, die ab dem 1. Oktober 2015 geboren sind.

Anrechenbarkeit auf SGB II-Leistungen?

Dies brachte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf den Plan. Zwar ist im Bayerischen Familiengeldgesetz folgender Passus zu finden: „Das Familiengeld dient … nicht der Existenzsicherung. Es soll auf existenzsichernde Sozialleistungen nicht angerechnet werden.“ (Satz 3 und 4 von Art. 1 BayFamGG.
Ob dies tatsächlich so ist, ist derzeit heftig umstritten. Zumindest prüft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, inwiefern diese Leistung auf die Anrechnung auf SGB II-Leistungen ausgenommen werden kann oder ob das Familiengeld als Einkommen zu berücksichtigen ist.

Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat darum ein Gutachten in Auftrag gegeben, das nun vorliegt. Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Europarecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht an der Universität Augsburg, kommt in seinem Rechtsgutachten zu folgendem Ergebnis:

  • Die Anrechnung des Bayerischen Familiengeldes auf das Arbeitslosengeld II ist rechtswidrig.
  • Das Familiengeld ist eine Fortentwicklung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes. Beide Leistungen weisen wesentliche Gemeinsamkeiten auf. Deshalb ist das Familiengeld – wie bisher schon das Landeserziehungsgeld – anrechnungsfrei. Dies ergibt sich aus der Formulierung von § 8 Abs. 1 Satz 1 BErzGG i.V.m. § 27 Abs. 2 BEEG, wonach dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen angerecht werden.
  • Das Familiengeld hat einen anderen Zweck als existenzsichernde Leistungen. Auch deshalb ist es anrechnungsfrei; siehe dazu auch § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II. Danach sind „Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, … nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen  … im Einzelfall demselben Zweck dienen.“

Ob das BMAS dieser Rechtsauffassung folgt, ist noch nicht entschieden (und wird sicher auch vor der Landtagswahl in Bayern am 14. Oktober 2018 nicht mehr entschieden).

Quellen: Pressemitteilung des StMAS; Rechtsgutachten von Prof. Wollenschläger
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Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht?

In zwei aktuellen Beschlüssen im August hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zum Verhältnis von Betreuerbestellung und Vorsorgevollmacht bekräftigt:

Grundsätzlich gilt: Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Eine Vorsorgevollmacht steht nach diesem Grundsatz der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden kann. Auch in diesem Fall ist von einer wirksamen Bevollmächtigung auszugehen.

Der Bundesgerichtshof hat definiert, wann eine Unwirksamkeit vorliegen kann:

Bleiben Bedenken an der Wirksamkeit der Vollmachterteilung oder am Fortbestand der Vollmacht, kommt es darauf an, ob dadurch die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr eingeschränkt ist, entweder weil Dritte die Vollmacht unter Berufung auf diese Bedenken zurückgewiesen haben oder weil entsprechendes konkret zu besorgen ist (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 – XII ZB 425/14).

Trotz Vorsorgevollmacht kann eine Betreuung zudem dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn erhebliche Bedenken an der Geeignetheit oder Redlichkeit des Bevollmächtigten bestehen (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 – XII ZB 498/15).

Siehe auch:
>> BGH, Beschluss vom 15.08.2018 (Az. XII ZB 10/18)
>> BGH, Beschluss vom 08.08.2018 (Az. XII ZB 139/18)

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BTHG-Evaluation: Neuer leistungsberechtigter Personenkreis der Eingliederungshilfe

Der Abschlussbericht zu den rechtlichen Wirkungen im Fall der Umsetzung von Artikel 25a § 99 des Bundesteilhabegesetzes (ab 2023) auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe liegt vor. Er wurde als Unterrichtung durch den Bundestag veröffentlicht (Drucksache 19/4500).

Hintergrund der Untersuchung

Die mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) erfolgte Reform der Eingliederungshilfe (grundsätzlich zum 1.1.2020) soll auch eine Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises umfassen.

Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes war aber heillos umstritten, wie diese neue Legaldefinition aussehen soll.

Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung setzte die Zugehörigkeit zum leistungsberechtigten Personenkreis voraus, dass in mindestens 5 von 9 Lebensbereichen die Ausführung von Aktivitäten nicht ohne personelle oder technische Unterstützung möglich ist oder die Ausführung von Aktivitäten auch mit personaler oder technische Unterstützung in mindestens 3 dieser Lebensbereiche nicht möglich ist. Als Lebensbereiche wurden festgelegt:
(1) Lernen und Wissensanwendung,
(2) Allgemeine Aufgaben und Anforderungen,
(3) Kommunikation,
(4) Mobilität,
(5) Selbstversorgung,
(6) Häusliches Leben,
(7) Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen,
(8) Bedeutende Lebensbereiche und
(9) Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerschaftliches Leben.

Während der Beratungen kam es diesbezüglich zu heftigen Auseinandersetzungen, so dass beschlossen wurde, hier zunächst eine Evaluierung und modellhafte Erprobung durchzuführen, die bis zum 31.12.2022 abgeschlossen sein soll; ab 01.01.2023 soll dann – als 4. Reformstufe des BTHG – eine neue Definition des leistungsberechtigten Personenkreises eingeführt werden.

Bis dahin erhalten Personen, die die Kriterien der derzeitigen Regelungen (§ 53 Abs. 1 und Abs. 2, §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung) erfüllen, Leistungen der Eingliederungshilfe.

Evaluierung abgeschlossen

Wie vom Gesetzgeber gefordert und in Art. 25 Abs. 5 BTHG niedergelegt, fand die Untersuchung in den Jahren 2017 und 2018 statt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Arbeitsgemeinschaft ISG Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH sowie transfer – Unternehmen für soziale Innovation mit den Unterauftragnehmern Universität Kassel (Prof. Dr. Felix Welti) und Dr. med. Matthias Schmidt-Ohlemann mit dem Forschungsvorhaben „Rechtliche Wirkungen im Fall der Umsetzung von Artikel 25a § 99 BTHG (ab 2023) auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe“ beauftragt.

Als Forschungsfragen wurden festgelegt:

(1) Wie lassen sich die in § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB IX i. d. F. von Art. 25a BTHG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe „in einer größeren Anzahl der Lebensbereiche“ und „in einer geringeren Anzahl der Lebensbereiche“
konkretisieren? Insbesondere soll geklärt werden, in welchen und in wie vielen Lebensbereichen nach der ICF nach § 99 Abs. 4 SGB IX i. d. F. von Art. 25a BTHG die Ausführung von Aktivitäten nur mit personeller oder technischer Unterstützung möglich und in wie vielen Fällen sie auch mit personeller
oder technischer Unterstützung nicht möglich ist. Es ist zu prüfen, bei welcher Konkretisierung der Anzahl der Lebensbereiche sich keine Veränderungen beim Personenkreis gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage ergeben.

(2) In welchem Verhältnis steht die Anzahl der Lebensbereiche mit Unterstützungsbedarf zu dem Ausmaß der jeweiligen Einschränkungen? Diese Frage bezieht sich auf Art. 25 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BTHG in Verbindung
mit § 99 Abs. 1 Satz 3 SGB IX i. d. F. von Art. 25a BTHG, wonach mit zunehmender Anzahl der Lebensbereiche ein geringeres Maß der jeweiligen Einschränkung ausreichend ist, um zum leistungsberechtigten Personenkreis zu gehören. Das genannte Verhältnis von Anzahl der Lebensbereiche und Ausmaß der jeweiligen Einschränkungen ist zu konkretisieren.

(3) Welche Kriterien sind im Rahmen einer typisierenden Betrachtung der notwendigen personellen und technischen Unterstützungserfordernisse als spezifisch für die jeweiligen Arten der Behinderung anzusehen? Dies soll beantwortet werden, indem für einzelne Arten der Behinderung jeweils typische Unterstützungsbedarfe in bestimmten Lebensbereichen aufgezeigt werden.

(4) Welche Auswirkungen hat die in § 99 Abs. 1 SGB IX i. d. F. von Art. 25a BTHG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SGB IX aufgenommene Erweiterung der Definition von Behinderung um die Formulierung „in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren“ auf den leistungsberechtigten Personenkreis?

(5) Welchen Stellenwert hat die ICF-Komponente „Körperfunktionen und -strukturen“ für die Definition? Es ist zu überprüfen, ob die Erweiterung der Bezugnahme auf die körperliche, seelische oder geistige Beeinträchtigung
einer Person um diese Bezugnahme auf die in der ICF benannten Störungsursachen zu einer Veränderung des leistungsberechtigten Personenkreises führen würde.

(6) Werden die zu Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben berechtigten Personen durch die Regelung von § 99 Abs. 6 SGB IX i. d. F. von Art. 25a BTHG erfasst? Dies betrifft Menschen, die wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder erwerbsfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sind, gleichwohl aber in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Weiterhin ist zu untersuchen, ob es
durch diese Regelung zu Veränderungen des leistungsberechtigten Personenkreises kommt.

Die Ergebnisse liegen mit diesem Forschungsbericht nun vor und können in der Unterrichtung (Drucksache 19/4500) nachgelesen werden. Der Forschungsbericht

  • erläutert den Hintergrund des Forschungsvorhabens (Abschnitt 2),
  • berichtet über den Projektauftrag, die methodische Umsetzung und den Projektverlauf (Abschnitt 3),
  • präsentiert die Ergebnisse der Aktenanalyse (Abschnitt 4),
  • stellt die Ergebnisse der eigenen Interviews (Abschnitt 5) sowie ausgewählte Ergebnisse aus den Workshops zur Rechtsauslegung und -anwendung dar,
  • beantwortet die Untersuchungsergebnisse zu den Forschungsfragen,
  • stellt konzeptionelle Überlegungen zu Intention und Anwendungskontext der ICF vor (Abschnitt 8),
  • fasst die Untersuchungsergebnisse zusammen und kommentiert diese im Hinblick auf die zu beantwortenden Forschungsfragen (Abschnitt 9).

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So könnte das neue Betreuungsrecht aussehen

Seit Mitte September 2018 liegt ein zweiter Diskussionsteilentwurf zur Modernisierung des Vormundschaftsrechts vor, der auch umfassende Änderungen des Betreuungsrechts enthält.

Wesentliche inhaltliche Neuerungen das Betreuungsrecht betreffen die Vorschriften zur Vermögenssorge, zur Aufsicht des Gerichts, zum Aufwendungsersatz und zur Vergütungspflicht. Sie werden künftig unmittelbar im Betreuungsrecht eingeordnet und die Vorschriften soweit erforderlich an die Vorgaben des Betreuungsrechts angepasst. Die Vergütung selbst bleibt im VBVG geregelt, das in seiner Grundstruktur unverändert bleibt – mit Ausnahme der Neuregelungen zur Vergütung des Vereinsvormunds.

In diesem Entwurf wird auch der Gesetzesaufbau des Betreuungsrechts überarbeitet. Insbesondere die bisherigen Verweisungen auf das Vormundschaftsrecht werden dabei aufgelöst (insbes. § 1909i BGB) und eigenständig geregelt.

Wie das neue Betreuungsrecht nach dem derzeitigen Stand der Diskussion aussehen würde, können Sie im Beitrag „Reform des Betreuungsrechts“ abrufen.

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Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei der Kontrolle der Betreuungsführung?

In seiner nicht öffentlichen Sitzung am 12. September 2018 hat der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages einstimmig beschlossen, eine Petition zum Thema Betreuungsrecht dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Material zu überweisen und den Fraktionen zur Kenntnis zu geben „soweit die Kontrolle der Betreuungsführung angesprochen wird“.

Der Petitionsausschuss unterstützt dabei in seinem Beschluss Forschungsvorhaben, auf deren Grundlage geprüft werden kann, ob bei der Kontrolle der Betreuungsführung gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Im Rahmen des Forschungsvorhabens werden laut der Vorlage auch die verschiedenen Instrumente zur Ausübung der Aufsicht und Kontrolle durch die Betreuungsgerichte untersucht.

Bei anderen in der Petition aufgeführten Punkten sah der Ausschuss hingegen keinen Handlungsbedarf. Dazu gehört

  • die Abschaffung der pauschalierten Abrechnung von Betreuungsarbeit,
  • die Bestellung eines Ersatzbetreuers bei Abwesenheit des amtlich bestellten Vertreters,
  • die Begrenzung der Zahl der Betreuten bei Betreuungsvereinen sowie
  • die Kontrolle der Betreuungsvereine durch externe Revision.

In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung schreibt der Petitionsausschuss, die Vergütungspauschalierung diene dem Abbau von Zeit- und Personalaufwand und solle auch den Betreuten zugutekommen. Dabei werde durch ein aktuelles Forschungsvorhaben das bestehende Vergütungssystem überprüft und gegebenenfalls die Möglichkeit alternativer Systeme untersucht. Ein darüber hinausgehender Handlungsbedarf sieht der Petitionsausschusses derzeit als nicht gegeben an.

Eine generelle Pflicht zur Bestellung eines Ersatzvertreters ist nach Ansicht des Ausschusses nicht angezeigt. Schon jetzt hätten Betreuungsgerichte die Möglichkeit, im Einzelfall einen Ersatzvertreter zu bestellen.

Weiter heißt es in der Beschlussempfehlung, eine generelle zahlenmäßige Begrenzung der von einem Betreuer geführten Betreuungen sei derzeit nicht vorgesehen, da die Zahl der ohne Qualitätseinbuße leistbaren Betreuungen sehr vom Einzelfall abhänge. Berufsbetreuer mit Mitarbeitern könnten nach Ansicht der Abgeordneten generell mehr Betreuungen leisten als Berufsbetreuer ohne Mitarbeiter, da sie beispielsweise Buchhaltungsaufgaben an Mitarbeiter übertragen könnten.

Der Petitionsausschuss verweist zugleich auf das Forschungsvorhaben „Qualität der rechtlichen Betreuung“, welches empirische Erkenntnisse unter anderem darüber liefern soll, ob und gegebenenfalls welche strukturellen Qualitätsdefizite in der beruflichen Betreuung vorliegen und auf welche Ursachen diese zurückgeführt werden könnten. Es werde dabei auch untersucht, ob Berufsbetreuern die notwendige Zeit für die einzelne Betreuung zur Verfügung steht und mit welchen Maßnahmen verhindert werden kann, „das Berufsbetreuern in einem solchen Umfang Betreuungen übertragen werden, dass sie die Anforderungen an eine qualitätsvolle Betreuung, welche das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten in den Mittelpunkt stellt, nicht mehr erfüllen können“.

Quelle: Heute im Bundestag, Nr. 656

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Unterbringungssachen: Aktuelle Rechtsprechung des BGH im Jahr 2018 – Update

Beschlüsse und Urteile des 12. Senates des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2018 zu Unterbringungssachen.

Update: Entscheidungen vom 15. August 2018 eingefügt.

Über die Verlinkung gelangen Sie zum Volltext der Entscheidung. Unterbringungssachen: Aktuelle Rechtsprechung des BGH im Jahr 2018 – Update weiterlesen

Schwerer ärztlicher Behandlungsfehler bei Nichtinformation durch den Hausarzt

„Der Arzt hat sicherzustellen, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden – und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung – Kenntnis erhält, auch wenn diese nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrags bei ihm eingehen. Der Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, muss den Informationsfluss aufrechterhalten, wenn sich aus der Information selbst nicht ein deutig ergibt, dass der Patient oder der diesen weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat.“ – so der Leitsatz des Bundesgerichtshofes (BGH) in seinem Urteil vom 26.06.2018 (Az. VI ZR 285/17), dessen Begründung Ende August veröffentlicht wurde.

Und das Gericht weiter: Es sei ein schwerer ärztlicher Behandlungsfehler, wenn der Patient über einen bedrohlichen Befund, der Anlass zu umgehenden und umfassenden ärztlichen Maßnahmen gebe, nicht und oder nicht rechtzeitig informiert und ihm die erforderliche ärztliche Beratung versagt werde.

Der zugrunde liegende Sachverhalt:

Eine Hausärztin überwies einen Patienten wegen Schmerzen im Bein an einen Facharzt. In einer Klinik wurde ein bösartiges Geschwulst in der Kniekehle entdeckt. Dies teilte die Klinik allerdings nur der Hausärztin, aber nicht dem behandelnden Facharzt und auch nicht dem betroffenen Patienten mit. Erst nach mehr als einem Jahr, als der Patient die Hausärztin wegen einer anderen Erkrankung erneut aufsuchte, wurde er informiert. Erst danach wurde die klinische Behandlung fortgesetzt.

Der Patient forderte von seiner langjährigen Hausärztin Schmerzensgeld und Schadenersatz. Da die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) es für nachvollziehbar erachteten, dass die Ärztin, die zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr in die Behandlung eingebunden war, nichts unternommen habe, wiesen sie die Klage ab.

Zu Unrecht, wie der BGH nun feststellte:

Hausärzte können aus einem Arztbrief, der nur an sie geht, unschwer erkennen, dass eine Klinik sie irrtümlicherweise für die behandelnde Praxis halte. Gerade in ihrer koordinierenden Funktion als Hausärzte müssten sie eine solche Information weitergeben.

„Der Arzt hat sicherzustellen, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden – und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung – Kenntnis erhält, auch wenn diese nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrags bei ihm eingehen“ – so der BGH in seiner Begründung.

Und weiter: Der Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, muss den Informationsfluss aufrechterhalten, wenn sich aus der Information selbst nicht eindeutig ergibt, dass der Patient oder der diesen weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat. Es sei ein schwerer ärztlicher Behandlungsfehler, wenn der Patient über einen bedrohlichen Befund, der Anlass zu umgehenden und umfassenden ärztlichen Maßnahmen gebe, nicht und oder nicht rechtzeitig informiert und ihm die erforderliche ärztliche Beratung versagt werde.

Das Verfahren wurde deshalb an das OLG zur erneuten Entscheidung zurück verwiesen.

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Betreuer muss Bestattungskosten des verstorbenen Betreuten nach Kostenübernahmeerklärung tragen

Ein Betreuer, der für den verstorbenen Betreuten einen Bestattungsauftrag samt Kostenübernahmeerklärung unterschreibt, muss die Bestattungskosten tragen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) mit unanfechtbaren Beschluss vom 17. April 2018 entschieden (Az. 1 S 419/18).

Der Sachverhalt

Der Antragsteller war Betreuer seiner im November 2016 verstorbenen Tante. Am Tag nach dem Tod unterzeichnete er bei einem Bestattungsunternehmen einen an die Stadt (Antragsgegnerin) gerichteten Antrag für eine Grabstätte auf einem Friedhof der Antragsgegnerin. Im Antragsformular trug er seinen Namen und seine Adresse ein. Hinter seinem Namen trug er ein: „(Betreuer)“. Bei den beantragten Leistungen kreuzte er an: „Verlängerung eines Nutzungsrechts am Wahlgrab auf die Dauer von 15 Jahren.“

Am selben Tage unterzeichnete der Antragsteller beim Bestattungsunternehmen auf einem Formular der Antragsgegnerin eine „Gebühren- und Kostenübernahmeerklärung im Sinne der Friedhofsgebührensatzung“ der Antragsgegnerin. In dem Formular heißt es u.a.: „Erdbestattung der oder des Verstorbenen X. wird von mir bestellt. Für die Bezahlung der anfallenden Gebühren und Kosten übernehme ich als Besteller(in) die Haftung als Selbstschuldner(in).“ In dem Feld darunter trug der Antragsteller seinen Namen und seine Anschrift ein.

Die Antragsgegnerin stellte dem Antragsteller durch Bescheid die Bestattungsgebühren in Rechnung. Hierauf erwiderte dieser, nach anwaltlicher Beratung habe er erfahren, dass er als Neffe nicht zu dem öffentlich-rechtlichen Personenkreis gehöre, der für eine Bestattung leisten müsse. Die bei der Terminabstimmung im Bestattungshaus unterschriebene selbstschuldnerische Bürgschaft erkläre er für nichtig.

Beim Verwaltungsgericht stellte der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Diesen lehnte das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Gebühren in Höhe von 2171,– EUR für das Wahlgrab ab. Die Betreuung habe mit dem Tod der Betreuten geendet. Der Antragsteller habe daher zum Zeitpunkt der Beauftragung der Beerdigung keine Erklärung im Namen der Betreuten mehr abgeben können. Soweit der Antragsteller im Hinblick auf die Erkennbarkeit der beabsichtigten „Stellvertretung“ auf den Zusatz „Betreuer“ in dem Formular der Antragsgegnerin hinweise, verkenne er, dass kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts bestehe, dass ein Betreuer immer im Namen des Betreuten handele. Vielmehr könne der Betreuer bewusst im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abschließen, die den Betreuten beträfen. Es obliege ihm klarzustellen, welchen Weg er wähle. Hiergegen legte der Antragsteller Beschwerde ein.

Die Entscheidung des VGH

Der 1. Senat des VGH hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung führt er aus, die Hinzufügung des Zusatzes „(Betreuer)“ hinter den Namen des Antragstellers führe bereits nicht zu einem eindeutigen Handeln in fremdem Namen, da der Zusatz auch allein aus dem Grund erfolgt sein könne, die Beziehung zur Verstorbenen zu kennzeichnen. Zudem sei auch für einen Laien, dem in rechtlicher Hinsicht nicht notwendig bewusst sein müsse, dass mit dem Tod des Betreuten die Betreuung und damit die Vertretungsmacht des Betreuers erlischt, unmittelbar einsichtig, dass der Betreute nach seinem Tod durch Handlungen seines Betreuers nicht mehr verpflichtet werden könne und dass ein Handeln für einen anderen allenfalls den Erben des Verstorbenen (oder die Erbengemeinschaft) verpflichten kann. Auch für den ehrenamtlichen Betreuer müsse sich daher die Frage stellen, ob er die Rechtsmacht habe, den Erben – der unabhängig von der hier streitigen öffentlich-rechtlichen Kostentragungspflicht bürgerlich-rechtlich nach § 1968 BGB die Kosten der Beerdigung zu tragen habe – durch Erklärungen zur Bestattung vertreten und durch diese Erklärungen verpflichten zu können.

Schließlich habe der Antragsteller durch die Unterzeichnung der Gebühren- und Kostenübernahmeerklärung eindeutig und ohne einen Hinweis auf seine Betreuerstellung erklärt, für die Bezahlung der anfallenden Gebühren und Kosten die Haftung als Selbstschuldner zu übernehmen. Diese Erklärung stelle nicht nur einen eigenen Rechtsgrund für die streitige Forderung dar, sondern spreche auch dafür, bereits den Antrag auf Verlängerung eines Nutzungsrechts am Wahlgrab auf die Dauer von 15 Jahren als Erklärung des Antragstellers im eigenen Namen auszulegen.

Quelle: Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg

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BGH: Umfassende Beratungspflicht der Sozialleistungsträger – auch über den eigenen Leistungsbereich hinaus

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) befasste sich am 2. August 2018 in einer Entscheidung (Az. III ZR 466/16) mit der Frage, welche Anforderungen an die Beratungspflicht des Trägers der Sozialhilfe gemäß § 14 Satz 1 SGB I zu stellen sind, wenn bei Beantragung von laufenden Leistungen der Grundsicherung wegen Erwerbsminderung (§§ 41 ff SGB XII) ein dringender rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf erkennbar ist.

Ein behinderter Mann, dem wegen lückenhafter Beratung beim Sozialamt über Jahre eine Erwerbsminderungsrente entgangen war, kann nun auf Schadenersatz in Höhe von gut 50.000 Euro hoffen. Seine Mutter und Betreuerin hatte die deutlich niedrigere Grundsicherung beantragt. Ein Hinweis durch die Sachbearbeiterin, dass für ihren Sohn eine Erwerbsminderungsrente vielleicht in Betracht kommen könnte, erging nicht.

Die damals zuständige Sachbearbeiterin im Sozialamt hätte besser beraten müssen – so das Urteil der Bundesrichter. Zumindest dann ist der Sozialleistungsträger (hier das Sozialamt) verpflichtet, Bürger auf etwaige Ansprüche, die sie nicht beantragt haben, hinzuweisen, wenn es dafür Anhaltspunkte gibt.

Dies sah der BGH im vorliegenden Fall als gegeben an:

Der Sachverhalt

Der 1984 geborene Sohn ist schwer geistig behindert und steht unter Betreuung durch seine Mutter. Er besuchte bis Juli 2002 eine Förderschule und nahm dann bis September 2014 in einer Werkstatt für behinderte Menschen an berufsbildenden Maßnahmen teil. In der Folgezeit war es ihm nicht möglich, eine Arbeitsstelle zu bekommen und seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Seine zur Betreuerin bestellte Mutter beantragte deshalb im Dezember 2004 beim Landratsamt Meißen laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Nach einem Sachbearbeiterwechsel im Jahr 2011 wurde die Mutter erstmals darüber informiert worden war, dass der Sohn einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung habe. Tatsächlich bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund auf entsprechenden Antrag auch eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente mit Wirkung ab 1. August 2011. In dem Rentenbescheid wurde unter anderem festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen bereits seit dem 2004 erfüllt seien.

Hinweis: Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI ist normalerweise eine Vorversicherungszeit von fünf Jahre. Diese allgemeine Wartezeit gilt nicht für Personen, die schon in den ersten sechs Jahren nach ihrer Ausbildung nicht mehr arbeiten können und trotzdem mindestens ein Jahr lang Beiträge gezahlt haben. Diese Sonderregelung traf auf den Sohn zu.

Die Begründung des BGH

Unter den gegebenen Umständen war anlässlich der Beantragung von Leistungen der Grundsicherung wegen Erwerbsminderung zumindest ein Hinweis vonseiten der Sachbearbeiterin notwendig, dass auch ein Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente (heute: Erwerbsminderungsrente) in Betracht kommen könne und deshalb eine Beratung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger geboten sei.

Im Sozialrecht bestehen für die Sozialleistungsträger besondere Beratungs- und Betreuungspflichten. Eine umfassende Beratung des Versicherten ist die Grundlage für das Funktionieren des immer komplizierter werdenden sozialen Leistungssystems – so der BGH in seinen Ausführungen.

Im Vordergrund stehe dabei nicht mehr nur die Beantwortung von Fragen oder Bitten um Beratung, sondern die verständnisvolle Förderung des Versicherten, das heißt die aufmerksame Prüfung durch den Sachbearbeiter, ob Anlass besteht, den Versicherten auch von Amts wegen auf Gestaltungsmöglichkeiten oder Nachteile hinzuweisen, die sich mit seinem Anliegen verbinden; denn schon gezielte Fragen setzen Sachkunde voraus, über die der Versicherte oder sein Bevollmächtigter oft nicht verfügt.

Die Kompliziertheit des Sozialrechts liege gerade in der Verzahnung seiner Sicherungsformen bei den verschiedenen versicherten Risiken, aber auch in der Verknüpfung mit anderen Sicherungssystemen. Die Beratungspflicht sei deshalb nicht auf die Normen beschränkt, die der betreffende Sozialleistungsträger anzuwenden hat. Die Beratungspflicht geht über den eigenen Leistungsbereich hinaus.

Im konkret vorliegenden Fall musste – nach Ansicht des BGH – ein mit Fragen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung befasster Sachbearbeiter des Sozialamts mit Blick auf die Verzahnung und Verknüpfung der Sozialleistungssysteme in Erwägung ziehen, dass bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze ein gesetzlicher Rentenanspruch wegen Erwerbsunfähigkeit bestehen könnte. Es war deshalb ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer Beratung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger geboten.

Aus diesem Gründen sah der BGH eine Amtspflichtverletzung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG als gegeben an, hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung durch einen anderen Senat zurück.

Quelle: Pressemitteilung des BGH, 130/2018

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