Grundriss einer Wohnung

Probleme mit § 42a SGB XII

Familienwohnung

Ein erwachsener Mensch mit Behinderung (Frau X) und umfangreichem Hilfebedarf lebt zusammen mit ihren Eltern in einer 100 m² großen Wohnung in der Stadt A. Die Warmmiete kostet 900 Euro. Die Mietpreisobergrenze, einschließlich der Heiz- und Warmwasserkosten, berechnet nach § 12 WoGG, beträgt in der Stadt A für eine Person 520 Euro, für 2 Personen: 630 Euro, 3 Personen 750 Euro. Sie beantragt Grundsicherung und damit auch die Übernahme der Wohnkosten.

Berechnet wurde das bis zur Einfürhrung des § 42a SGB XII zum 1.7.2017 so:

Die Unterkunftskosten werden nach dem Kopfteilprinzip aufgeteilt, bei drei Personen also gedrittelt. Frau X werden also 300 Euro zugeordnet. Für ihn gilt die Mietobergrenze für eine Person (520 Euro). Die Miete ist angemessen und wird vom Sozialamt übernommen.

Nach 1.7.2017 geht die Berechnung so (§ 42a Abs.3 SGB XII):

Frau X erhält die Differenz zwischen der Mietobergrenze für drei Personen (750 Euro) und der Mietobergrenze für zwei Personen (630 Euro), also 120 Euro. Frau X erhält künftig 180 Euro weniger als nach geltendem Recht. Die verbleibenden Kosten müssen von den Angehörigen, in der Regel den Eltern getragen werden.
Wenn die Eltern dazu nicht in der Lage sind, gilt als Ausnahmeregelung § 42a Abs.4 Satz 1 SGB XII:  Frau X erhält jetzt ein Drittel der Mietobergrenze für drei Personen als Mietobergrenze, also 250 Euro. Die restliche 50 Euro müssen die Eltern übernehmen.
Sind sie auch dazu nicht in der Lage, müssen sie in eine Wohnung ziehen, die den Standards der wirtschaftlichen Grundsicherung entspricht.

Besser gestellt in einer Wohneinrichtung

Lebte Fau X in einer Einrichtung, hätte sie dort Anspruch auf die komplette Übernahme der angemessenen Kosten.
Mit  Einführung des § 42a SGB XII wollte der Gesetzgeber Hürden bei der Inanspruchnahme von Kosten der Unterkunft beseitigen. Stattdessen bedeutet die Regelung aber eine einschneidende Kürzung dieses Anspruchs. Eltern, die ihre erwachsenen behinderten Kinder noch selbst versorgen, werden für den größten Teil der Unterkunftskosten faktisch zum Unterhalt herangezogen. Für Eltern hingegen, deren erwachsene behinderte Kinder in einer Einrichtung leben, soll das nicht gelten. Eine solche Ungleichbehandlung ist weder sachlich gerecht, noch sozialpolitisch sinnvoll. Durch die Regelung werden gerade diejenigen Eltern wirtschaftlich herangezogen, die sich in besonderer Weise für ihre erwachsenen behinderten Kinder engagieren.

Wohngemeinschaft

Auch der Absatz 4 des § 42a kann erstaunliches bewirken. Hier geht es um Leistungsbezieher, die in Wohngemeinschaften leben.

Drei Menschen mit kognitiven Einschränkungen leben in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft in der Stadt A mit den oben genannten Mietpreisobergrenzen. Jeder hat ein Zimmer mit etwa 15 qm, die übrige Fläche wird gemeinsam genutzt. Die Wohnfläche beträgt 100 qm, die Warmmiete beträgt 900 Euro. Alle drei beziehen Grundsicherung.

Bis 30.6.2017 galt:
Jeder bekommt vom Sozialamt jeweils 300 Euro für die Miete. 300 Euro sind schließlich deutlich weniger als die Mietpreisobergrenze für eine Person 520 Euro).

Ab 1.7.2017 gilt:
Die Mietobergrenze beträgt für jeden der drei ein jetzt Drittel der Mietobergrenze für drei Personen (750 Euro), also 250 Euro. Das heißt, die drei müssten in eine deutlich billigere Wohnung umziehen, was in der heutigen Zeit keine große Aussicht auf Erfolg haben würde.

Oder die drei ziehen jeweils in eine Einzelwohnung, in der die Mietpreisobergrenze jeweils 520 Euro beträgt. Mal abgesehen davon, dass auch diese drei Einzelnewohnungen sich nur schwer finden lassen und abgesehen von der Frage, ob die drei ihre Wohngemeinschaft überhaupt aufgeben wollen, würde diese Lösung dem Sozialamt deutlich höhere Kosten bescheren. Würde aber immerhin dem § 42a SGB XII entsprechen.

Fazit

Die Absätze 3 und 4 des § 42a SGB XII sollten dringend geprüft, geändert oder gestrichen werden.

Quelle: neue caritas (Heft 20/2018), Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege

Abbildung: pixabay.com: building-plan-354233_1280.jpg