Weiterbildung für alle

Mit den Neuregelungen durch das jetzt verabschiedete Qualifizierungschancengesetz soll der Zugang zur Weiterbildungsförderung für beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erleichtert und die Förderung verbessert werden.
Der alte § 82 SGB III trug den Titel „Förderung besonderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“. Damit war die Förderung grundsätzlich auf Beschäftigte ohne Berufsabschluss, von Arbeitslosigkeit bedrohte Beschäftigte und Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) begrenzt.

§ 82 SGB III – Neufassung

Zum 1.1.2019 heißt der § 82 SGB III „Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“, womit schon klar ist, dass die Weiterbildungsförderung jetzt für alle gelten soll, unabhängig von Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße. Zudem soll die Förderung durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt grundsätzlich für alle beruflichen Weiterbildungen offen sein. Bei den Förderleistungen ist zu unterscheiden zwischen der Übernahme von Weiterbildungskosten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Zuschüssen an den Arbeitgeber zum Arbeitsentgelt.

Die Förderung zielt vor allem auf die Verbesserung qualifikatorischer Anpassungsprozesse durch Teilnahme an längerfristigen hochwertigen Weiterbildungen, die eine Dauer von vier Wochen übersteigen und außerhalb des Betriebes durchgeführt werden. Die Maßnahmen zielen auf Beschäftigte, die berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können, in sonstiger Weise von Strukturwandel betroffen sind oder die eine berufliche Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben, also in einem Beruf, in dem Fachkräftemangel besteht.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Förderung sind daher:

  • es sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
  • der Erwerb eines Berufsabschlusses liegt mindestens 4 Jahre zurück,
  • die letzte mit öffentlichen Mitteln geförderte Weiterbildung liegt mindestens 4 Jahre zurück,
  • die Weiterbildung findet außerhalb des Betriebes statt,
  • sie dauert mindestens 4 Wochen,
  • die Maßnahme und der Träger der Maßnahme sind für die Förderung zugelassen.

Die Übernahme von Weiterbildungskosten und die Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt setzen in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße grundsätzlich eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber voraus. Für bestimmte Personengruppen (ältere oder schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in KMU oder solche in Kleinstbetrieben) sind Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich.

Weiterbildungskosten

Weiterbildungskosten werden für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aller Betriebsgrößen übernommen:

  • bei Beschäftigten in Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten zu 100 Prozent,
  • in kleinen und mittleren Unternehmen mit 10 bis 250 Beschäftigten
    bis zu 50 Prozent
  • und bei größeren Betrieben über 250 Beschäftigte bis zu 25 Prozent.

Bei Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten kann von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

  1. bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
  2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches ist.

Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als

  • zehn Stunden mit 0,25,
  • 20 Stunden mit 0,50,
  • 30 Stunden mit 0,75

zu berücksichtigen.

Zuschüsse zum Arbeitsentgelt

Für alle Qualifizierungen, die länger als vier Wochen dauern, können Arbeitsentgeltzuschüsse geleistet werden:

  • maximal 25 Prozent für Beschäftigte in Betrieben ab 250 Beschäftigte,
  • bis zu 50 Prozent für Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen und
  • bis zu 75 Prozent für Beschäftigte in Kleinstunternehmen.

Für berufsabschlussbezogene Weiterbildungen (§ 81 Abs.2 SGB III) bleibt es wie bisher bei einer Zuschussoption von bis zu 100 Prozent (§ 81 Abs.5 SGB III).

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Gesetzentwurf

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