Hand eines alten Menschen und ein geöffneter Reißverschluss mit Münzen

Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten

Mit der Festlegung der Bezugsgröße für das Jahr 2026 auf bundeseinheitlich 47.460 Euro steigen auch die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten.

Hinzuverdienst bei teilweiser Erwerbsminderung

Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet.

Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achteln (0,75) des 14fachen der monatlichen Bezugsgröße

Die Mindesthinzuverdienstgrenze beträgt somit im Jahr 2026:

0,75 x 14 x 3.955,00 EUR = 41.527,50 EUR.

Die so ermittelten Hinzuverdienstgrenzen werden jährlich zum 1. Juli neu berechnet.

Hinzuverdienst bei voller Erwerbsminderung

Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße, das sind im Jahr 2026

0,375 x 14 x 3.955,00 EUR = 20.763,75 EUR.

Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze

Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet.

Bei Überschreiten der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze wird der Hinzuverdienst unter Zugrundelegung einer Jahresdurchschnittsbetrachtung stufenlos angerechnet. Das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bewirkt nicht, dass die Rente über den eigentlichen Hinzuverdienst hinaus gekürzt wird; stattdessen besteht dann Anspruch auf Teilrente.

Die Höhe der Teilrente bestimmt sich dabei wie folgt:

  • Erster Schritt: Es wird geprüft, ob der jährliche Hinzuverdienst die jährliche Hinzuverdienstgrenze übersteigt.
  • Zweiter Schritt: Ein Zwölftel des übersteigenden Betrages wird zu 40% auf die Vollrente angerechnet.

Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

Quellen: SOLEX, Finanzielle Hilfen für Menschen mit Behinderung, Thomas Knoche, walhalla 2026, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: pixabay.com old-people-1555705_1920.jpg