Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 vor:
Die Rechengrößen werden jedes Jahr gemäß der Einkommensentwicklung angepasst. Maßgebend für 2022 ist das Jahr 2020. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung zählen die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer. Diesmal war ein Rückgang zu verzeichen, so dass die Rechengrößen im Jahr 2022 teilweise leicht niedriger ausfallen als letztes Jahr oder gleich bleiben. So gab es 2020 einen Rückgang bei den Bruttolöhnen
- im Bundesgebiet um 0,15 Prozent,
- in den alten Bundesländern um 0,34 Prozent und
- in den neuen Ländern wird zur Berechnung das Ergebnis für 2021 für die alten Bundesländer durch Wert der Anlage 10 zum SGB VI für 2022 (1,0420) geteilt.
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), ändert sich im Westen nicht und steigt leicht im Osten.
- im Westen 3.290 Euro/Monat (2021: 3.290 Euro/Monat),
- im Osten 3.150 Euro/Monat (2021: 3.115 Euro/Monat).
Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt bei 64.350 Euro.
Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt bei 58.050 Euro jährlich (2021: 58.050 Euro) bzw. 4. 837,50 Euro monatlich.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sinkt im Westen und steigt im Osten
- im Westen auf 7.050 Euro/Monat (2021: 7.100 Euro/Monat) und
- im Osten auf 6.750 Euro/Monat (2021: 6.700 Euro/Monat).
Zusammengefasst ergeben sich nach dem Referentenentwurf folgende Werte:
West | Ost | |||
---|---|---|---|---|
Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung | 7.050€ | 84.600€ | 6.750€ | 81.000€ |
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung | 8.650€ | 103.800€ | 8.350€ | 100.200€ |
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung | 7.050€ | 84.600€ | 6.750€ | 81.000€ |
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung | 5.362,50€ | 64.350€ | 5.362,50€ | 64.350€ |
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung | 4.837,50€ | 58.050€ | 4.837,50€ | 58.050€ |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.290€* | 39.480€* | 3.150€ | 37.800€ |
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung für 2022 | 38.901€ | |||
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich. |
Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben.
Quelle: BMAS
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