Für Arbeitnehmer/-innen, die aufgrund der Corona Pandemie Kurzarbeitergeld erhalten und ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert haben, wird das Kurzarbeitergeld ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht, längstens bis 31.12.2020. Das ist das Ergebnis des Koalitionsausschuss vom 22.4.2020
Pauschaliertes Nettoentgelt:
Das Bruttoentgelt wird mittels pauschaler Abzüge für Steuern und Versicherung zum pauschaliertem Nettoentgelt. Dies kann in der Tabelle der „Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld“ abgelesen werden. Diese Verordnung wird jedes Jahr aktualisiert: Tabelle für 2020
Kritik
Der Sozialverband VdK Deutschland bemängelt: „Der Anstieg erst nach drei Monaten kommt für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu spät. Für Menschen mit kleinem Einkommen wird es nicht reichen, um über die Runden zu kommen.“
Auch der DGB hätte eine Erhöhung bereits ab Mai bevorzugt. Daher blieben die Arbeitgeber weiterhin gefordert, ihren Beschäftigten – wie in vielen Tarifverträgen geregelt – einen Aufschlag auf mindestens 80 Prozent zu gewähren. Das sei nicht nur sozial gerecht, sondern auch wirtschaftlich vernünftig, denn es wird wesentlich zur Stabilisierung der Nachfrage beitragen.
Hinzuverdienst
Das neue Gesetzespaket zur Corona-Krise sieht zudem vor, dass betroffene Arbeitnehmer vom 1. Mai 2020 bis zum Jahresende in allen Berufen mehr hinzuzuverdienen dürfen – bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens. Die bisherige Beschränkung dieser Regelung auf sog. systemrelevante Berufe entfällt.
Kein Kurzarbeitergeld für Minijobs
Die in diesem Gesetz vorgesehenen vereinfachten Bedingungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld gelten nur für die Fälle, für die auch ein Grundanspruch auf Kurzarbeitergeld gegeben ist. Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld nur für die Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijobber) sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung, für sie kann daher nach wie vor kein Kurzarbeitergeld beantragt werden.
Verlängerung des Arbeitslosengeldes I
Das Wirtschaftsleben ist wegen der Beschränkungen in weiten Teilen zum Erliegen gekommen, bei vielen Unternehmen sind Aufträge und Umsätze eingebrochen. Das hat Folgen auch für den Arbeitsmarkt, in dem derzeit kaum in neue Jobs vermittelt wird. Deswegen soll nun die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I verlängert werden – und zwar um drei Monate und für diejenigen, deren Anspruch zwischen dem 01.05.2020 und 31.12.2020 enden würde. Wer arbeitslos wird, bekommt bisher zwölf Monate lang Arbeitslosengeld, das gilt für Arbeitnehmer bis 50 Jahre – vorausgesetzt, sie waren zuvor 24 Monate oder länger versicherungspflichtig. Für Arbeitslose ab 50 Jahren steigt die Bezugsdauer in mehreren Schritten auf bis zu 24 Monate an. Voraussetzung: Sie waren 48 Monate oder länger versicherungspflichtig. Die Höhe des Arbeitslosengelds liegt bei 60% des letzten Netto-Entgelts, bei Arbeitslosen mit Kindern sind es 67%.
Quellen: Bundesregierung, Paritätischer, VdK, DGB
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