Es gibt vorhandene Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Kindern, die aufgrund der Schul- und Kitaschließungen zu Hause bleiben müssen, um ihre Kinder zu betreuen
Ebenso gibt es Regelungen für Entschädigungen, wenn jemand wegen einer Quarantäne nicht arbeiten kann.
Lohnfortzahlungen bei Kinderbetreuung
Nach geltender Rechtslage können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Betreuung ihrer Kinder für einen kurzen Zeitraum ohne Lohneinbußen ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Voraussetzung ist, dass sie ihre Kinder nicht anderweitig betreuen können (z.B. Ehepartner, Nachbarschaft). Die Großeltern sollten in der jetzigen Lage nicht einbezogen werden. Allerdings ist diese Möglichkeit, geregelt im § 616 BGB auf wenige, in der Regel zwei bis drei Tage beschränkt.
Kinderkrankengeld
Wenn Kinder krank sind, könnte das Kinderkrankengeld greifen. § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V regelt, dass Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für jedes Kind und jeden Versicherten für längstens zehn Arbeitstage gewährt wird. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich die Dauer auf 20 Arbeitstage. In einem Jahr (wenn z. B. mehrere Kinder in Abständen erkranken) kann Krankengeld für längstens 25 Tage (bei 5-Tage-Woche immerhin 5 Wochen) beansprucht werden. Auch diese Dauer verdoppelt sich bei Alleinerziehenden auf 50 Tage.
Krankengeld, bzw. Kinderkrankengeld bedeutet aber auch keinen vollen Ersatz des ausgefallenen Lohnes.
Appell der Tarifpartner
Weitere Gesetzliche Regelungen gibt es nicht. Deswegen versuchen es das Bundesarbeitsministerium, das Bundeswirtschaftsministerium und der Arbeitgeberverband BDA und der Deutsche Gewerkschaftbund DGB mit einem gemeinsamen Appell (18.3.2020) an alle Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen:
„Die Bundesregierung und die Sozialpartner verstehen die Nöte vieler Beschäftigter, die aufgrund von Schul- oder Kitaschließungen Sorgen um die Betreuung ihrer Kinder haben und denen deshalb Lohneinbußen drohen.
Gemeinsam rufen sie die Arbeitgeber auf, zu vielfältigen, pragmatischen und einvernehmlichen Lösungen zu kommen, damit Beschäftigung und Löhne gesichert werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind gefordert, über Zeitausgleiche (z.B. Überstundenabbau) oder kurzfristige Inanspruchnahme von Urlaub, die Betreuung ihrer Kinder sicherzustellen. Um im Notfalle unzumutbare Härten zu vermeiden, begrüßen die Sozialpartner Überlegungen der Bundesregierung, entgeltsichernde Maßnahmen für jene Elternteile zu ergreifen, die die Kinderbetreuung nicht anderweitig sicherstellen können (z.B. über eine neue Entschädigungsregelung). “
Entschädigung bei Quarantäne
Dies wird im Infektionsschutzgesetz (§ 56 Infektionsschutzgesetz) geregelt. Wer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder abgesondert wurde und einen Verdienstausfall erleidet, enthält eine Entschädigung.
Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt (§ 56 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz).
Quelle: BMAS, SOLEX
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