Im Oktober 2018 berichteten wir kurz über die Forderung des Spitzenverbandes der Krankenkassen (GKV), dass Versicherte künftig auf Versorgungsbezüge generell nur noch den halben Beitragssatz inklusive Zusatzbeitrag zahlen sollten. Im Bundestag wurde kürzlich eine Debatte zu diesem Thema (Antrag der Linken) abgesagt, weil ein Gesetzentwurf von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn vorliege, die Debatte daher überflüssig sei.
Bei der Durchsicht des Referentenentwurfs („Gesetz zur Beitragsentlastung der Betriebsrentnerinnen und -rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung“ v. 15.01.2019) und der darauf folgenden Reaktionen bekommt man den Eindruck, dass der Entwurf so gestrickt ist, dass er nicht durchkommt. Es geht natürlich um die Finanzierung.
Schon die Berechnungen des GKV bezifferten die Kosten auf 3 Milliarden Euro. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass 2,5 Millarden aus Steuern finanziert werden, 500 Millionen durch die Krankenkassen. Diese Finanzierung wird sowohl vom Finanzministerium als auch von den Krankenkassen abgelehnt. Die Kassen wären auch durch andere Regelungen betroffen. Neben der Beitragshalbierung (§ 248 SGB V) bei den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ab 2020 (für versicherungspflichtige wie für freiwillige Mitglieder), sieht der Gestzentwurf vor:
- Erhöhung des jährlichen Bundeszuschusses für die pauschale Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen von 14,5 auf 17 Mrd. Euro
- Senkung der gesetzlichen Mindestreserve des Gesundheitsfonds von 25 Prozent auf 20 Prozent einer Monatsausgabe.
- Ausweitung des Verbots der Anhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes
- Ausweitung der im Zusammenhang mit der Erhebung von Zusatzbeiträgen bestehenden Sonderkündigungsrechte der Mitglieder
- Ausweitung der Informationspflichten der Kassen für die Fälle, in denen der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz nicht im gleichen Maße wie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz sinkt.
Das BMG begründet seinen Gesetzentwurf nicht damit, dass die Zahlung des vollen Beitragssatzes nicht rechtens sei, es verweist ausdrücklich auf entsprechende Bestätigungen durch das Bundesverfassungsgericht und das Bundessozialgericht.
Ziel sei es vielmehr, die Attraktivität betrieblicher Altersvorsorge zu erhöhen und damit die Altersarmut zu bekämpfen.
Quelle: BMG, Fokus Sozialrecht, Referentenentwurf über: portal sozialpolitik
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