Wegweiser mit dem Wort Grundsicherung

Neue Grundsicherung kommt mit Änderungen

Die neue Grundsicherung kommt, wenn auch mit leichten Änderungen. Das hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales am Mittwoch durch Annahme des entsprechenden Gesetzentwurfes (21/3541) der Bundesregierung beschlossen. Am 5.3.2026 hat dann der Bundestag das Gesetz beschlossen. Es tritt ab dem 1. Juli 2026 schrittweise in Kraft. Der Bundesrat muss nicht zustimmen.

Wesentliche Inhalte

Bestandteil des Gesetzes ist unter anderem eine stärkere Betonung des Ziels der Vermittlung in Arbeit und Ausbildung durch eine Stärkung des Vermittlungsvorrangs. Die Karenzzeit beim Schonvermögen soll gestrichen, die Höhe des Schonvermögens nach Altersstufen gestaffelt werden. Die anerkennungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft sollen begrenzt werden. Wer die Aufnahme einer Arbeit ohne nachvollziehbare Gründe verweigert oder zu Terminen nicht erscheint, muss künftig mit härteren Sanktionen rechnen, bis hin zur kompletten Streichung der monatlichen Regelbedarfe. Allerdings ist hier ein mehrstufiges Verfahren geplant, innerhalb dessen die Arbeitssuchenden zunächst auf weitere Konsequenzen hingewiesen werden. Zugleich sollen die Schutzmechanismen für Menschen mit psychischen Erkrankungen gestärkt und Jugendliche, speziell in komplexen persönlichen Lebenslagen, umfassender beraten werden.

Änderungen im Ausschuss

Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben den Gesetzentwurf durch einen Änderungsantrag an einigen Stellen überarbeitet.

Leistungen zur Integration in den Arbeitsmarkt

So sollen unter anderem künftig bereits ab dem ersten Tag des Grundsicherungsbezugs Leistungen zur Integration in den Arbeitsmarkt aktiviert werden können. Dazu soll nun in § 3 Absatz 2 die Formulierung „Ab der Beantragung“ statt „Bei der Beantragung“ stehen.

Tragfähigkeitsprüfung für Selbstständige

Die sogenannte Tragfähigkeitsprüfung für Selbstständige wurde verschärft, das Jobcenter soll schon nach einem Jahr prüfen, ob die Selbstständigkeit der Grundsicherungsbezieher tragfähig für den Lebensunterhalt ist. Damit soll auch Scheinselbstständigkeit besser bekämpft werden. Dies wird durch einen entsprechenden Zusatz in § 10 Abs. 2 Nummer 5 gewährleistet.

psychische Erkrankung

Wenn ein Meldeversäumnis vorliegt und es einen Verdacht auf eine psychische Erkrankung gibt, soll das Jobcenter ein ärztliches Attest anordnen können. (neuer Absatz 4 in § 32)

Arbeitsaufnahmepflicht von Eltern

Eltern sollen ab dem 14. Lebensmonat des Kindes (ursprüngliche Fassung: ab dem 12. Lebensmonat; im Bürgergeld: ab dem 3. Lebensjahr) verpflichtet werden, eine Arbeit aufzunehmen. (§ 10 Absatz 1 Nummer 3)

Sozialleistungsmissbrauch

Außerdem werden Zuständigkeiten der Bundesagentur für Arbeit erweitert, um organisierten Sozialleistungsmissbrauch besser bekämpfen zu können. Dafür soll ein neuer § 64a in das SGB II ingebaut werden.

Wohnkosten bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern

Änderungen gibt es auch bei der Übernahme von Unterkunftskosten innerhalb der einjährigen Karenzzeit. Für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern sollen die Wohnkosten innerhalb der Karenzzeit auch dann übernommen werden, wenn sie die vorgesehene Obergrenze (1,5faches der Angemessenheit) überschreiten. Satz 7 in § 22 Absatz 1 enthält daher folgende Formulierung: „In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Aufwendungen fürdie Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen.“

Quelle: Bundestag

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