Gewaltschutz-Vorschlag aus dem Bundesrat

Während das Gewalthilfegesetz noch kurz vor dem Ende der Ampelregierung in Kraft trat und bei aller Kritik überwiegend als ein dringend notwendiger Schritt hin zur Umsetzung der Istanbul-Konvention begrüßt wurde, hängt die Reform des Gewaltschutzgesetzes noch in der parlamentarischen Beratung fest.

Sowohl Bundesrat als auch Bundestag präsentierten um den Jahreswechsel 2025/2026 Vorschläge zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes. Dabei geht es vornehmlich um besseren Schutz vor häuslicher Gewalt in sogenannten Hochrisikofällen.

Änderungsvorschlag

Der Bundesrat hat nun Ende Januar einen weiteren Änderungsvorschlag vorgelegt. Danach sollen Opfern häuslicher Gewalt künftig im Gewaltschutzgesetz die Möglichkeit eingeräumt werden, die Zustimmung des Täters zur Kündigung des gemeinsamen Mietvertrags verlangen zu dürfen. Die Regelung soll als Alternative zur bislang möglichen Zuweisung der gemeinsam genutzten Wohnung in dem Gesetz aufgenommen werden.

Kündigung des gemeinsamen Mietvertrags

Zur Begründung verweist der Bundesrat darauf, dass für Opfer häuslicher Gewalt der Aufbau eines dauerhaft unabhängigen Lebens nach einem Aufenthalt im geschützten Umfeld eines Frauenhauses oft mit erheblichen Hindernissen verbunden sei. Voraussetzung für die Anmietung einer neuen Wohnung sei etwa, dass das Opfer sich aus einem bestehenden Mietvertrag löst. „Hierbei sind Opfer häuslicher Gewalt mit dem Problem konfrontiert, dass die Kündigung eines gemeinsam mit dem gewalttätigen Lebenspartner geschlossenen Mietvertrags dessen Zustimmung zur Kündigung voraussetzt, da alle Mieter gemeinsam kündigen müssen, selbst wenn ein Mieter bereits ausgezogen ist“, heißt es weiter. Vor diesem Hintergrund sei es „dringend erforderlich, Opfern häuslicher Gewalt den Weg zur Kündigung des gemeinsam mit dem gewalttätigen Partner geschlossenen Mietvertrags verfahrensrechtlich zu erleichtern“.

Dringend, aber kein Termin

Der Entwurf wird als dringend erforderlich bezeichnet, um Opfern häuslicher Gewalt einen selbstbestimmten und sicheren Neuanfang zu ermöglichen. Es werden keine milderen, gleich wirksamen Alternativen gesehen. Bürokratiekosten entstehen nicht. Der Entwurf stammt vom Bundesrat, die Bundesregierung hat eine Stellungnahme beigefügt. Die Eilbedürftigkeit wird durch die Beschreibung der aktuellen Problemlage und der Auswirkungen auf Frauenhausplätze betont. Die Bundesregierung betont in ihrer Stellungnahme, dass sie die Einschätzung des Bundesrates teile und einen Regelungsvorschlag vorbereite, welcher Opfern die Durchsetzung ihres Anspruchs auf Zustimmung des Täters zur Kündigung des Mietvertrags erleichtern solle.

Ein Termin für die Beratung im Bundestag gibt es allerdings noch nicht.

Quellen: Bundestag, Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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