Schild Barrierefreier Zugang

Behindertengleichstellungsgesetz

Der Referentenentwurf zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes verfolgt für den privaten Bereich das Ziel, den Zugang zu privaten Gütern und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen spürbar und nachhaltig zu verbessern, ohne dabei Unternehmen unverhältnismäßig stark zu belasten. Im öffentlichen Bereich verfolgt der Entwurf das Ziel, die bauliche und kommunikative Barrierefreiheit in Bundesbehörden und anderen öffentlichen Stellen des Bundes zu verbessern.

In Deutschland leben laut Statistischem Bundesamt rund 13 Millionen Menschen mit Behinderungen – das sind etwa 16 Prozent der Gesamtbevölkerung. Nur 3 Prozent dieser Behinderungen sind angeboren – die große Mehrheit entsteht im Laufe des Lebens, vor allem im Alter. Aufgrund des demografischen Wandels wird die Zahl der Menschen mit Behinderungen steigen.

wesentliche Inhalte des Entwurfs

Ermöglichung von individuellen, praktikablen Lösungen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen

Der Gesetzentwurf sieht vor, das bewährte Regelungskonzept der angemessenen Vorkehrungen auch im privaten Bereich anzuwenden. Danach sollen private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Bedarfsfall durch individuelle, praktikable Lösungen vor Ort den Zugang zu ihren Angeboten ermöglichen. Statt detaillierter Barrierefreiheitsvorschriften setzt das Regelungskonzept damit auf Eigenverantwortung und Dialog der Beteiligten. Dies trägt auch der Tatsache Rechnung, dass schon heute viele private Anbieter den Zugang zu ihren Angeboten barrierefrei gestalten.

Einrichtung eines Bundeskompetenzzentrums für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

Mit dieser neuen Aufgabe für die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit wird eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Ziel ist es, die Behörden auf Bundesebene zu beraten, damit sie mehr öffentliche und politische Informationen in Gebärdensprache und Leichter Sprache zur Verfügung stellen.

Effektive Ahndung von Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot

Der Entwurf sieht vor, dass benachteiligte Personen Beseitigung oder Unterlassung der Benachteiligung verlangen können. Gegen öffentliche Stellen nach § 12 können auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Konkretisierung der Pflichten des Bundes zur Herstellung von baulicher Barrierefreiheit

Die Pflicht des Bundes zur Herstellung von baulicher Barrierefreiheit wird verschärft, um die noch bestehenden baulichen Barrieren abzubauen. Die Bauaufgaben des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts müssen daher barrierefrei gestaltet werden. Der Bund soll vorhandene Barrieren in Bestandsbauten bis 2035 abbauen. Bis 2045 müssen die Barrieren abgebaut werden. Mit den Neuregelungen wird der Koalitionsvertrag umgesetzt.

Stärkung des Amtes der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Das Amt der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen wird gestärkt. So wird im Gesetz klargestellt, dass die Tätigkeit der beauftragten Person unabhängig, weisungsungebunden und ressortübergreifend erfolgt. Darüber hinaus wird die frühzeitige Beteiligung der beauftragten Person bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben normiert, soweit die Vorhaben Fragen der Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen behandeln oder berühren. Weichen die Ressorts von der Stellungnahme der beauftragten Person ab, sind sie künftig ver­pflichtet, ihr die Gründe hierfür darzulegen. Die beauftragte Person wird ermächtigt, Stellungnahmen der öffentlichen Stellen einzufordern, wenn Anhaltspunkte für einschlägige Rechtsverstöße vorliegen. Schließlich wird die Zusammenarbeit mit den Beauftragten der Länder und ähnlichen Stellen der EU normiert.

Quelle: BMAS

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