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Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Das Bundeskabinett hat eine Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes beschlossen. Die Möglichkeit einer Einbürgerung bereits nach drei Jahren Aufenthalt soll entfallen.

Fünf Jahre mindestens

Bereits mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 2024 war die reguläre Voraufenthaltszeit von acht auf fünf Jahre verkürzt worden. Zusätzlich ermöglichte die Reform eine Einbürgerung nach nur drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen. Diese Möglichkeit entfällt nun.

Zukünftig gilt für alle Antragstellenden eine Mindestaufenthaltszeit von fünf Jahren – vorausgesetzt, die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen werden erfüllt. Dazu zählen unter anderem auskömmliche Deutschkenntnisse oder eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts. 

Spürbar mehr Einbürgerungen

Die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts, die im Juni letzten Jahres in Kraft trat, hatte – vor allem auch im Vorfeld, in Erwartung der Reform – spürbar zu mehr Einbürgerungen geführt. Sie verkürzte die allgemeine Mindestaufenthaltszeit von acht auf fünf Jahre und ermöglicht eine Einbürgerung bereits nach drei Jahren bei Nachweis „besonderer Integrationsleistungen“. Eine zentrale Neuerung war zudem die generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit, die eine langjährige Hürde für viele Antragstellende beseitigte.

Wie auch auf der Homepage des Bundesinnenministeriums nachzulesen ist, deuten erste Daten für 2024 und Anfang 2025 deuten auf einen deutlichen Anstieg der Einbürgerungsanträge und tatsächlichen Einbürgerungen hin. (Mehr Zahlen dazu beim Mediendienst-Integration) Im Jahr 2024 gab es bundesweit rund 250.000 Einbürgerungen, ein signifikanter Zuwachs gegenüber 200.095 im Jahr 2023 und 168.545 im Jahr 2022. Dieser Aufwärtstrend wird maßgeblich durch die Erwartung und Umsetzung des neuen Gesetzes getragen, insbesondere durch die Akzeptanz der doppelten Staatsbürgerschaft, die viele, insbesondere Personen türkischer Herkunft, zuvor von einer Einbürgerung abhielt.

Besondere Integrationsleistungen

Der Weg zur Einbürgerung nach drei Jahren aufgrund „besonderer Integrationsleistungen“ soll schnelle und vorbildliche Integration fördern. Die Kriterien hierfür sind anspruchsvoll und umfassen Deutschkenntnisse auf C1-Niveau, herausragende schulische, berufliche oder berufsqualifizierende Leistungen sowie bürgerschaftliches Engagement und finanzielle Eigenständigkeit. Spezifische, auf diese dreijährige Regelung bezogene Statistiken nach Inkrafttreten des Gesetzes sind aufgrund der kurzen Zeitspanne und der Datenverfügbarkeit noch nicht öffentlich zugänglich. Es wird jedoch erwartet, dass diese Bestimmung zu schnelleren Einbürgerungen eines hochintegrierten Teils der Zuwanderungsbevölkerung beitragen wird.

Fachkräfte unerwünscht?

Der paritätische Gesamtverband kritisiert in seiner Stellungnahme die Abschaffung der Einbürgerung nach 3 Jahren, weil sie sich negativ auf die Gewinnung von Fachkräften auswirken dürfte, wie selbst die Bundesregierung in der Begründung des Referentenentwurfs einräumt. Sollte das Gesetz so beschlossen werden, fordert der Paritätische eine Übergangsregelung, die es ermöglicht, bereits vor Inkrafttreten der Regelung gestellte Anträge auf Einbürgerung nach der derzeit geltenden Rechtslage zu bewilligen.

Vulnerable von der Einbürgerung weiter ausgeschlossen

Darüber hinaus weist der Paritätische darauf hin, dass die in der vorigen Reform abgeschafften Ausnahmen von der Pflicht zur Sicherung des Lebensunterhalts wiederhergestellt werden sollten. Ohne solche Ausnahmen würden auch weiterhin Menschen mit einer chronischen Erkrankung oder Behinderung und ihre pflegenden Angehörigen, aber auch ältere Menschen sowie Alleinerziehenden dauerhaft von der Möglichkeit einer Einbürgerung ausgeschlossen. (siehe auch hier)

Quellen: Bundeskabinett, FOKUS-Sozialrecht, Bundesinnenministerium, Mediendienst-Integration

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