Grundgesetz, Klimaneutralität, Sozialrecht

Gerade hat der Bundestag Änderungen des Grundgesetzes beschlossen. Damit könnten unter anderem finanzielle Mittel für den Klima- und Transformationsfonds (KTF) frei werden, um mehr in den Kampf gegen den Klimawandel zu investieren, sofern der Bundesrat dem am Freitag, 21.3.2025 zustimmt. Auch die Worte „Klimaneutralität bis 2045“ tauchen jetzt im Grundgesetz auf (Artikel 143h). Dies allerdings nicht als Staatsziel, sondern laut Gesetzesbegründung wird klargestellt, dass Bewilligungen aus dem Sondervermögen auch für Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045 verwendet werden können.

Klimaneutralität als Staatsziel

Klimaneutralität als Staatsziel wurde vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2021 verankert und zwar in Artikel 20a, in dem es um den „Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“ geht. „Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz und zielt auf die Herstellung von Klimaneutralität“, heißt es in der Entscheidung.

Sozialrecht

Was hat die Grundgesetzänderung und Klimaneutralität mit dem Sozialrecht und der Sozialgesetzgebung zu tun?

Artikel 20a GG ist primär auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere ausgerichtet, erweist sich aber als indirekt relevant für den Schutz von Kindern und sozial benachteiligten Personen. Die „Verantwortung für die künftigen Generationen“ impliziert den Schutz der Umwelt für Kinder, während das Prinzip der Umweltgerechtigkeit eine Verbindung zum Schutz sozial Benachteiligter herstellt, die oft unverhältnismäßig stark von Umweltbelastungen betroffen sind.

Nachhaltigkeit und Verantwortung für die nachfolgenden Geneartionen

Als Staatszielbestimmung beeinflusst Artikel 20a GG zunehmend die Sozialgesetzgebung, insbesondere im Hinblick auf Nachhaltigkeit und intergenerationelle Verantwortung. Die Integration von Umweltaspekten in verschiedene Bereiche der Sozialpolitik wird immer wichtiger, um eine gerechte und nachhaltige Zukunft für alle Generationen zu gewährleisten. Die sich entwickelnde Interpretation von Artikel 20a GG, insbesondere im Kontext des Klimawandels und der intertemporalen Freiheitssicherung, deutet auf eine wachsende Anerkennung hin, dass Umweltschutz und Einhaltung der Klimaziele nicht nur eine ökologische Notwendigkeit, sondern auch eine grundlegende Voraussetzung für soziales Wohlergehen und die Verwirklichung grundlegender Rechte für gegenwärtige und zukünftige Generationen sind.

sozial benachteiligte Bevölkerungsgruppen sind eher betroffen

Mehr finanzielle Mittel für das Erreichen der Klimaziele bedeuten den Schutz der Freiheitsrechte und Sicherung der Lebensqualität auch künftiger Generationen. Umweltbelastungen wie Luft- und Wasserverschmutzung oder der Klimawandel treffen oft vor allem sozial benachteiligte Bevölkerungsgruppen. Diese Gruppen haben häufig weniger Möglichkeiten, sich vor schädlichen Einflüssen zu schützen, etwa durch den Zugang zu medizinischer Versorgung oder durch bessere Wohnbedingungen. Daher hat der Staat die Pflicht, solche Risiken zu minimieren, was zugleich zu einer Verringerung sozialer Ungleichheiten beitragen kann.

Ein gesunder Lebensraum ist ein wesentlicher Faktor sozialer Teilhabe und Gerechtigkeit.

Lebensbedingungen schutzbedürftiger Gruppen verbessern

Die Idee der Nachhaltigkeit, ist nicht nur ökologisch, sondern auch sozial motiviert. Nachhaltige Maßnahmen sollen sicherstellen, dass zukünftige Generationen und benachteiligte Gruppen nicht unter den Folgen gegenwärtiger Umweltschäden leiden. Dies wirkt sich direkt auf die Gestaltung der Sozialgesetzgebung aus, etwa in Bereichen wie Wohnungsbau, öffentlicher Nahverkehr oder im Gesundheitswesen.

Sozialgesetzliche Maßnahmen können beispielsweise so ausgestaltet werden, dass sie nicht nur unmittelbare soziale Probleme adressieren, sondern auch langfristig die Umweltqualität verbessern und dadurch indirekt die Lebensbedingungen der besonders schutzbedürftigen Gruppen verbessern.

Präventionsstrategien

Angesichts der Tatsache, dass Umweltschäden häufig sozial ungleich verteilt auftreten, kann der Staat über die Sozialpolitik gezielte Präventionsstrategien entwickeln. Diese beinhalten beispielsweise Förderprogramme für umweltfreundliche Sanierungen in sozial schwachen Vierteln oder den Ausbau öffentlicher Verkehrsmittel in belasteten Gebieten.

Chancengleichheit und soziale Teilhabe

Der Schutz der Umwelt und die Einhaltung der Klimaziele werden damit zu Instrumenten der sozialen Gerechtigkeit, die in die Sozialgesetzgebung integriert werden müssen. Es zeigt sich, dass ein gesunder Lebensraum nicht nur ein ökologisches, sondern auch ein soziales Gut ist, dessen Erhalt zentral für die nachhaltige Sicherung von Chancengleichheit und sozialer Teilhabe ist.

Quellen: wikipedia, Bundesverfassungsgericht, Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: pixabay.com fridays-for-future-4161573_1280.jpg