Bunte Sparschweine von klein nach groß

Insolvenzgeldumlage

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 18. Dezember 2024 bekannt gegeben, dass ab dem 1. Januar 2025 wieder der § 360 SGB III festgelegte Wert für die Insolvenzgeldumlage gilt. Der Umlagesatz liegt demnach bei 0,15 Prozent. In den Jahren zuvor hatten Verordnungen einen niedrigeren Umlagesatz geregelt – wie 0,06 Prozent in 2024.

Das Insolvenzgeld sichert Beschäftigte finanziell gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers ab. Tritt bei einem Unternehmen ein Insolvenzereignis ein und es kann das Entgelt für seine Beschäftigten nicht mehr bezahlen, können sie Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit beantragen. Das Insolvenzgeld wird einmalig für die letzten drei Monate vor Eintreten der Insolvenz gewährt.

Die Umlage dafür zahlen Arbeitgeber grundsätzlich für alle Beschäftigten an die Einzugstelle – auch bei Praktika, Minijobs (Einzugstelle: Minijob-Zentrale) und Ausbildungsverhältnissen. Die Unternehmensgröße spielt dabei keine Rolle. Ausgenommen von der Umlagepflicht sind unter anderem Arbeitgeber der öffentlichen Hand, Privathaushalte, die zum Beispiel eine Haushaltshilfe beschäftigen, und Wohnungseigentümergemeinschaften.

Insolvenzgeld

§ 165 bis § 172 SGB III

Seit dem 1. Januar 1999 hat die Bundesrepublik Deutschland ein einheitliches Insolvenzrecht. Die vorherige (bereits seit 1877 gültige) Konkursordnung ging von der Zerschlagung des Unternehmens aus. Die Insolvenzordnung stellt die Fortführung des Unternehmens in den Mittelpunkt. Hier spielt das Insolvenzgeld eine entscheidende Rolle. Es ermöglicht dem Unternehmen mit dem Insolvenzverwalter in der Insolvenzantragsphase die Sanierungsaussichten zu prüfen, ohne dass die Arbeitnehmer aus Gründen der Existenzsicherung „davonlaufen“ müssen. Wirtschaftlich betrachtet stellt es das Unternehmen von Lohnansprüchen frei und ermöglicht dadurch oft erst die Finanzierung des Insolvenzverfahrens und die Unternehmenssanierung aus der Insolvenzmasse. Im Falle der Zerschlagung des Unternehmens sichert das Insolvenzgeld dem Arbeitnehmer seine Ansprüche aus erbrachter Arbeitsleistung.

Finanzierung des Insolvenzgeldes

§ 358 bis § 361 SGB III

Die notwendigen Mittel werden durch die Insolvenzgeldumlage (Umlage U3) erbracht. Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Die Umlagepflicht des Arbeitgebers ergibt sich kraft Gesetz und ist nicht von einem Verwaltungsakt der Einzugsstelle abhängig. Ausgenommen sind nur Privathaushalte, der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist. Damit hat dieses Verfahren den Charakter einer Versicherung. Träger dieser Versicherung ist die Bundesagentur für Arbeit, Auszahlungsstellen sind die örtlichen Arbeitsagenturen.

Berechnung der Umlage

Für die Berechnung der Umlage gelten grundsätzlich die Regeln wie zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Maßgebend und Grundlage der Umlageermittlung ist das rentenversicherungspflichtige Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Besteht keine Rentenversicherungspflicht für das Arbeitsverhältnis, wird das Entgelt herangezogen, das bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig wäre. Beitragsfreiheit in der Rentenversicherung bedeutet also keine Befreiung von der Insolvenzgeldumlage.

Zu den zu deckenden Aufwendungen gehören das Insolvenzgeld einschließlich des von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeitrages, die Verwaltungskosten und die Kosten für den Einzug der Umlage sowie die Kosten für die Prüfung der Arbeitgeber.

Quellen: BMAS, SOLEX, AOK

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