Mit der heute vom Bundeskabinett beschlossenen Änderungsverordnung wird die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Bundesregierung reagiert damit auf den deutlichen Anstieg der Kurzarbeit in Deutschland. Ziel ist es, Betrieben in schwierigen Zeiten mehr Planungssicherheit zu geben, um ihre erfahrenen und eingearbeiteten Beschäftigten halten zu können.
Gesetzliche Grundlage
Laut § 109 Absatz 4 des SGB III ist die Bundesregierung ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche Bezugsdauer von 12 Monaten (§ 104 SGB III) hinaus bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern.
Befristung
Die Verordnung und die Verlängerung der Bezugsdauer gelten bis 31. Dezember 2025.
Grund
Im September 2024 lag die Zahl der Kurzarbeitenden nach vorläufigen, hochgerechneten Daten bei rund 268.000. Das sind 76 Prozent mehr als im Vorjahr – und fast dreimal so viele wie im September 2022.
Das Verarbeitende Gewerbe zeigt derzeit den stärksten Einsatz von Kurzarbeit, wo allein im August 143.000 Beschäftigte in Kurzarbeit waren. Schwerpunkte lagen im Maschinenbau, in der Herstellung von Metallerzeugnissen, von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen sowie in der Produktion von Kraftwagen und Kraftwagenteilen.
Pressemitteilung
Laut Pressemitteilung des BMAS geht es vor allem auch darum die Fachkräfte zu halten. Mit der Verlängerung des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes sollen daher Brücken gebaut werden: für Betriebe, große wie kleine, um gestärkt aus der Krise zu kommen, und für Beschäftigte, um ihre Arbeit zu halten. Zusätzlich stehe mit dem Qualifizierungsgeld ein Instrument zur Verfügung, dass die Modernisierung der Unternehmen unterstützen könne. Arbeit und Weiterbildung zu finanzieren sei immer besser als Arbeitslosigkeit zu bezahlen, so das BMAS.
Quellen: Bundeskabinett, BMAS
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