Die von der Bundesregierung geplante Novellierung der Aufstiegsfortbildungsförderung debattiert das Parlament am Donnerstag, 17. Oktober 2024. Für die erste Lesung ihres Entwurfs eines fünften Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (20/12777, 20/13169) sind rund 30 Minuten eingeplant. Anschließend soll der Entwurf in die Ausschüsse überwiesen werden. Bei den weiteren Beratungen soll der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung federführend sein.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Mit dem Gesetz verfolgt die Bundesregierung nach eigener Auskunft das Ziel, die höherqualifizierende Berufsbildung in Deutschland zu stärken. Durch Leistungsverbesserungen und die Erweiterung der Fördermöglichkeiten sollen berufliche Aufstiegsfortbildungen demnach „noch attraktiver werden“. Hintergrund der Novelle sei, dass der Arbeitsmarkt weiterhin vor großen Herausforderungen stehe und der Bedarf an beruflich hochqualifizierten Fachkräften „hoch und akut“ sei.
Mögliche finanzielle Hemmnisse für berufliche Aufsteigerinnen und Aufsteiger bei einer Entscheidung für die höherqualifizierende Berufsbildung sollen dadurch abgebaut werden. Auch die Arbeitgeber sollen künftig weiter entlastet werden: Wenn sie Zuschüsse zu den Kosten der Fortbildungen ihrer Mitarbeitenden leisten, sollen diese „bei der Förderung nicht mehr auf den Maßnahmebeitrag angerechnet“ werden.
Vereinbarkeit von Familie und Aufstiegsfortbildung
Ein besonderer Fokus werde bei der Novelle des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes darüber hinaus auf die Vereinbarkeit von Familie und Aufstiegsfortbildung gelegt. So soll der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende in Voll- und Teilzeit von 150 Euro auf 160 Euro pro Monat angehoben werden.
Die Fördersumme für die Erstellung eines Meisterstücks oder vergleichbarer Arbeiten soll von bisher 2.000 Euro auf 4.000 Euro erhöht werden. Zudem werde der Anreiz, nicht nur an geförderten Vorbereitungsmaßnahmen teilzunehmen, sondern auch erfolgreich die Aufstiegsprüfung zu bestehen, durch die Anhebung des Darlehenserlasses bei Bestehen der Prüfung („Bestehenserlass“) von 50 Prozent auf 60 Prozent gesteigert.
Über die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs berichteten wir hier am 23.4.2024.
Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht
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