Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/12771) zur Fortsetzung und Weiterentwicklung des KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetzes (KiQuTG) vorgelegt. Bis zum Schuleintritt soll für alle Kinder im gesamten Bundesgebiet einen gleichwertigen Zugang zu hoher Qualität in der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung sichergestellt werden. Dafür seien gezielte Verbesserungen der Qualität der Kindertagesbetreuung notwendig, so die Bundesregierung.
Der mit dem KiQuTG angestoßene Prozess, die Qualität der Kindertagesbetreuung nach den Entwicklungsbedarfen der Länder bundesweit weiter zu entwickeln und die Qualitätsniveaus der Länder so schrittweise im Sinne einer Konvergenz nach oben anzugleichen, soll demnach fortgesetzt werden.
bundeseinheitliche Qualitätsstandards
Ziel ist es, langfristig anzustrebende bundeseinheitliche Qualitätsstandards weiterzuentwickeln. Die Regierung hält dabei eine stärkere Fokussierung auf bestimmte Handlungsfelder für nötig. Dazu gehören die Verbesserung der Betreuungsrelation, die sprachliche Bildung sowie ein bedarfsgerechtes (Ganztags-)Angebot. Mit dieser Weiterentwicklung des KiQuTG soll den Empfehlungen der Evaluation Rechnung getragen werden, eine Fokussierung auf weniger Handlungsfelder vorzunehmen sowie eine Budgetkonkurrenz von Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und solchen zur Beitragsentlastung vermieden werden.
Entwicklung seit 2019
2019 trat das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG) in Kraft.
Das Gesetz sah die Weiterentwicklung der Qualität der Kindertagesbetreuung und die Verbesserung der Teilhabe anhand der spezifischen Bedarfe der einzelnen Länder vor. Hierfür sollten die Länder auf Basis einer Analyse der Ausgangslage im jeweiligen Land Maßnahmen aus einem Instrumentenkasten mit zehn qualitativen Handlungsfeldern auswählen. Zusätzlich konnten die Länder auch Maßnahmen zur Entlastung der Eltern bei den Kostenbeiträgen ergreifen. Das Gesetz sah vor, dass jedes Land mit dem Bund einen Vertrag abschließt, in dem die konkreten Maßnahmen, die das Land ergreifen wollte, sowie deren geplante Finanzierung in einem Handlungs- und Finanzierungskonzept festgelegt wurden.
Monitoring
Die Umsetzung des Gesetzes in den Ländern wurde begleitet durch ein länderspezifisches sowie länderübergreifendes qualifiziertes Monitoring des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).
Die Ergebnisse werden in Monitoringberichten veröffentlicht.
Weiterentwicklung 2023
Das KiQuTG wurde durch das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitätsgesetz) zum 1. Januar 2023 geändert und auf Grundlage der Ergebnisse des Monitorings und der Evaluation inhaltlich weiterentwickelt.
Es erfolgte eine stärkere Fokussierung auf die Qualitätsentwicklung und dabei insbesondere diejenigen Handlungsfelder, die für die Qualität der Kindertagesbetreuung von besonderer Bedeutung sind. Dies betraf die Handlungsfelder nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4
KiQuTG:
- bedarfsgerechtes Angebot,
- Fachkraft-Kind-Schlüssel,
- Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte,
- Stärkung der Leitung
sowie die Handlungsfelder nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 8 KiQuTG:
- Förderung der kindlichen Entwicklung,
- Gesundheit,
- Ernährung und Bewegung,
- Förderung der sprachlichen Bildung,
- Stärkung der Kindertagespflege.
2025: Fokus auf Qualitätsentwicklung
Künftig soll der Fokus des Gesetzes ausschließlich auf die Weiterentwicklung der Qualität gelegt werden und dabei spezifisch auf die Handlungsfelder, die für die Qualität von besonderer Bedeutung sind und in denen daher perspektivisch bundesweite qualitative Standards angestrebt werden. Dies betrifft die Handlungsfelder von vorrangiger Bedeutung gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 6 bis 8. Die übrigen Handlungsfelder (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 9 und 10) sowie die Möglichkeit, im Rahmen des KiQuTG Maßnahmen
zur Entlastung der Eltern bei den Beiträgen zu ergreifen, entfallen künftig.
Ergänzt wird zudem die Vorgabe, dass die Länder künftig immer mindestens eine Maßnahme zur Gewinnung und Sicherung von Fachkräften ergreifen müssen.
Inkrafttreten soll das Gesetz zum 1. Januar 2025.
Quellen: Bundestag, BMFSFJ, FOKUS-Sozialrecht
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