Schwangere sollen vor Beratungsstellen und Kliniken oder Arztpraxen, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, besser vor Belästigungen durch Abtreibungsgegner und -gegnerinnen geschützt werden. Eine entsprechende Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 27. September 2024 gebilligt.
Schwangerschaftsabbruch
Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland nur legal, wenn er von einem Arzt oder einer Ärztin innerhalb von 12 Wochen ab der Empfängnis durchgeführt wird und die Schwangere sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen.
Protestaktionen vor Beratungsstellen
Vor entsprechenden Beratungsstellen komme es zunehmend zu Protestaktionen von Abtreibungsgegnerinnen und Abtreibungsgegnern. Darauf weist die Bundesregierung, auf die das Gesetz zurückgeht, in ihrer Begründung hin. Dabei wirkten die Protestierenden häufig direkt auf Schwangere ein. Die Betroffenen würden gezielt belästigt und mit verstörenden Bildern und Schriften konfrontiert und so unter erheblichen psychischen Druck gesetzt und zum Teil nachhaltig verunsichert. Auch Mitarbeitende in den Beratungsstellen würden durch die Gehsteigbelästigungen daran gehindert, ihrer Arbeit nachzugehen. Gleiches geschehe vor Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden.
100-Meter-Schutzbereich
Mit der Gesetzesänderung müssen die Länder sicherstellen, dass Schwangere ungehinderten Zugang zu Beratungsstellen und Einrichtungen, die solche Eingriffe vornehmen, erhalten. Das Gesetz untersagt es zudem, in einem Eingangsbereich von 100 Metern Schwangeren das Betreten einer Beratungsstelle oder einer entsprechenden Einrichtung absichtlich zu erschweren oder ihnen gegen ihren Willen die eigene Meinung zu Schwangerschaftsabbrüchen aufzudrängen. Schwangere dürfen dort nicht bedrängt, unter Druck gesetzt oder in ihrer Entscheidung zur Fortsetzung der Schwangerschaft beeinflusst werden. Ihnen gegenüber dürfen keine unwahren Tatsachen über Schwangerschaftsabbrüche behauptet oder sie mit Materialien konfrontiert werden, die sie stark verwirren oder beunruhigen könnten. Auch darf das Personal nicht an der Ausübung seiner Tätigkeit behindert werden. Verstöße dagegen werden mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € bestraft.
Rücksichtnahme auf besondere Konfliktsituation
Ziel des Gesetzes sei es, Schwangere zu schützen, die sich beim Besuch der Beratungsstellen oder medizinischen Einrichtungen zumeist in einer besonderen psychischen Konfliktsituation befänden, schreibt die Bundesregierung. Die Entscheidung, eine Schwangerschaft fortzuführen oder abzubrechen, gehöre zu den höchstpersönlichen Entscheidungen des Lebens. Bei Gehsteigbelästigungen seien die Schwangeren vielfach in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen, das zu schützen auch ein staatlicher Schutzauftrag sei. Wenn die Beratung gesetzliche Voraussetzung für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch sei, müsse der Gesetzgeber auch einen ungehinderten Zugang zu Beratungsstellen sicherstellen.
Inkrafttreten
Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Quelle: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht
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