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Pauschale bis Beendigung des Mietverhältnisses bei Leerstand

Einem beruflichen Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten übertragen wurde, steht für den Zeitraum zwischen dem dauerhaften Umzug des nicht mittellosen Betroffenen aus dessen bisheriger, nicht vom Ehegatten des Betroffenen genutzter Mietwohnung in ein Pflegeheim und der Beendigung dieses Mietverhältnisses die gesonderte Pauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG zu – so der BGH in seinem Beschluss vom 10. April 2024 (Az. XII ZB 559/23).

So sahen es die Gerichte bisher

Der zusätzliche Verwaltungsaufwand ergibt sich aus der Notwendigkeit der Bewirtschaftung und Instandhaltung. Keine zusätzliche Pauschale fällt an, wenn der bisher von dem Betreuten genutzte Wohnraum von dem Ehegatten weiter genutzt wird. Dies war bereits die Rechtsauffassung des LG Hamburg (Beschl. v. 8.12.2022 – 314 T 37/22).

Anders sah es das LG Freiburg (Beschl. v. 25.5.2020 – 4 T 52/20). Es war der Ansicht, dass die Aufgabe einer Abwicklung und Auflösung des vom Betroffenen zuletzt zur Miete genutzten Wohnraums ihren Tätigkeitsschwerpunkt nicht im Bereich einer (aufwändigeren) Vermögensverwaltung hat, sondern mit der allgemeinen Fallpauschale abgegolten wird. Auch in seinem Beschluss vom 24.11.2023 (Az. 4 T 183/23) blieb das LG Freiburg bei seiner Ansicht: wenn dem Betreuer der Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten zugewiesen ist, löst die Abwicklung und Auflösung des Wohnraum keine gesonderte Vergütung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG aus.

Die Entscheidung des BGH

In dieser bisher umstrittenen Frage, folgt der BGH der Argumentation, dass die zusätzliche Pauschale eben gerade den zusätzlichen Mehraufwand innerhalb des vorhandenen Aufgabenbereichs abdecken soll. Dazu gehört auch diese Fallkonstellation.

Zudem ergebe sich aus dem Wortlaut von § 10 Abs. 1 Ziffer 2 VBVG nichts Gegenteiliges: Nach dem Wortlaut steht dem beruflichen Betreuer die gesonderte Pauschale zu, wenn dieser die Verwaltung von Wohnraum, der nicht vom (nicht mittellosen) Betreuten oder seinem Ehegatten genutzt wird, zu besorgen hat. Eine Differenzierung nach der Art des Wohnraums lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Die Vorschrift enthält auch keine Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung in zeitlicher Hinsicht. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 VBVG fällt die gesonderte Pauschale bereits dann an, wenn einer der Fälle des Satzes 1 an mindestens einem Tag des Abrechnungszeitraums vorliegt. Unerheblich ist deshalb, ob sich die von der Pauschalvergütung erfasste Verwaltungstätigkeit des Betreuers auf die Kündigung und Abwicklung des Wohnraummietverhältnisses beschränkt oder dieses, etwa auf Wunsch des Betreuten, über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten wird – so der BGH in seiner Entscheidung.

Quelle: Rechtspflegerforum

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