Seit 27. September liegt die Kabinettsfassung der Kindergrundsicherung vor. Das Gesetzespaket verwirrt mit neuen und alten Begriffen von „Gemeinschaften“ ab 2025. Vielleicht gewöhnt man sich ja mit der Zeit auch daran. Folgende Gemeinschaften wird es in der Kindergrundsicherung, im SGB II und im SGB XII geben:
- Bedarfsgemeinschaft (BG),
- Haushaltsgemeinschaft (HG),
- Einstandsgemeinschaft (EG) und
- Familiengemeinschaft (FG).
Bedarfsgemeinschaft (BG)
Die BG kennen wir aus dem SGB II (§ 7 Abs.3). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
- die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
- als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Ehegatt*innen oder Lebenspartner*innen (wenn sie nicht dauerhaft getrennt leben) oder eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
- die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in der oben genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Haushaltsgemeinschaft (HG)
Erwähnt wird die Haushaltsgemeinschaft im SGB II und SGB XII an mehreren Stellen, eine genaue Definition gab es aber bisher nicht. Das ändert sich mit dem neuen § 39 SGB XII.
Eine Haushaltsgemeinschaft bilden
- Ehegatten oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, die zusammenleben und für die deshalb die Regelbedarfsstufe 2 maßgeblich ist,
- unverheiratete Kinder mit der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6, die zusammen mit den Eltern, einem Elternteil, Verwandten oder Verschwägerten leben.
Keine Haushaltsgemeinschaft liegt vor
- bei Erwachsenen, die nicht Ehegatten oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sind, auch wenn sie zusammenleben und für die deshalb die Regelbedarfsstufe 1 maßgeblich ist,
- bei einer Person, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil lebt und
schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres betreut oder - bei Personen, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt (§
99 SGB IX) oder pflegebedürftig sind (§ 61a SGB XII) und von Eltern, einem Elternteil, Verwandten oder Verschwägerten betreut werden; dies gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zu dem Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt.
Einstandsgemeinschaft (EG)
Der Begriff „Einstandsgemeinschaft“ begegnet uns bisher nur in Gerichtsurteilen, so etwa im Bundesverfassungsgerichtsurteil zu gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften von 2002. Mit dem Begriff wird etwa die Besonderheit verwandschaftlicher Beziehung beschrieben.
Ab 2025 wird es aber in § 27 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB XII erstmals eine gesetzliche Definition geben. Danach bilden Ehegatten oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sowie deren zur Haushaltsgemeinschaft gehörende minderjährige, unverheiratete Kinder eine Einstandsgemeinschaft. Sie ist folglich Teilmenge einer Haushaltsgemeinschaft.
Familiengemeinschaft (FG)
Dieser Begriff wird mit der Kindergrundsicherung neu eingeführt und zwar in den Begriffsbestimmungen im § 2 BKG. Kurz und knapp gehören danach zu einer Familiengemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes alle Personen, die eine Bedrafsgemeinschaft bilden und alle Personen, die eine Einstandsgemeinschaft bilden.
Eine Familiengemeinschaft besteht damit nur, wenn mindestens zwei Personen eine Bedarfs- oder Einstandsgemeinschaft bilden. Ein Kind, welches beispielsweise alleine eine eigene Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Absatz 3 SGB II bildet, kann hingegen kein Mitglied einer Familiengemeinschaft sein.
Das sieht ganz einfach aus. In der weiteren Gesetzesbegründung zu § 2 schafft es das Familienministerium aber, die Verwirrung wieder auf den üblichen Stand zu heben: „Eine eigene Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II bilden Kinder, die allein oder nur mit ihrem Geschwisterkind, mit den Großeltern oder mit einem Stiefelternteil ohne die leiblichen Eltern zusammenleben. In diesen Fällen wird keine Bedarfsgemeinschaft und damit eine Familiengemeinschaft mit den anderen Personen gebildet. Leistungsberechtigte minderjährige Kinder, die ohne Eltern oder einen Elternteil im Haushalt ihrer Großeltern oder anderen nahestehenden Verwandten leben, bilden zwar eine Haushaltsgemeinschaft nach § 39 SGB XII, sind aber keine Einstandsgemeinschaft nach dem § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 SGB XII und bilden damit keine Familiengemeinschaft.“
Wie gesagt, vielleicht gewöhnt man sich ja mit der Zeit daran.
Quellen: BMFSFJ, portal-sozialpolitik.de
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