Als im Herbst letzten Jahres der Gesetzentwurf zur Änderung des SGB IV bekannt wurde, in der die Hinzuverdienstgrenzen bei Renten neu geregelt wurden (das Gesetz ist mittlerweile in Kraft), fand ich dort eine unklare Formulierung bei der Berechnungsvorschrift in § 96a SGB VI. Dort heißt es in Absatz 1c: „Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße …. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße, …„
Alte Länder – Neue Länder
Nun gibt es aber noch immer, noch bis Ende 2024, zwei Bezugsgrößen: einmal für die „alten“ Bundesländer, das ist die Bezugsgröße West, zum andern für die „neuen“ Bundesländer („Beitrittsgebiet“), das ist die Bezugsgröße Ost.
Um herauszufinden, welche Bezugsgröße etwa bei einem Rentner aus Leipzig bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze nun gilt, beschloss ich, mal kurz beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachzufragen. Telefonisch war leider nichts zu machen, ich konnte an keinen Mitarbeiter weitergeleitet werden, der sich in der Sache auskennt.
Das Kontaktformular
Aber zum Glück gibt es ja auf der BMAS-Homepage ein Kontaktformular, wo man seine Fragen zu allen brennenden Themen loswerden kann. Ich schrieb also kurz und knapp am 22.Oktober 2022: „Gilt bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrentnern für Menschen in den neuen Bundesländern die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 2 SGB IV?„.
Schnelle Antwort – ohne Antwort
Die Antwort kam prompt. Also 2 Tage später: „Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung umgehend an ein Fachreferat weitergeleitet.“ Außerdem wurden mir noch eine Menge Telefonnummern mitgeteilt (die hatte ich ja schon vergeblich ausprobiert) und mir wurde erklärt, dass die Information in dieser Mail äußerst vertraulich sei und dass der Absender dieser Nachricht keine Haftung für die Richtigkeit übernehmen könne. Nun ja, also warten…
Späte Antwort – ohne Antwort
Knapp zwei Monate später, am 20.12.2022 erhielt ich eine längere Email mit zwei pdf-Dateien vom BMAS. Nun gibt es endlich Klarheit. Dachte ich.
Das erste Dokument enthielt sämtliche Adressen von allen Rentenversicherungsträgern in Deutschland. – Okay…
Die zweite pdf-Datei enthielt ein langes Schreiben im Namen von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil, in dem bedauert wird, dass wegen der Vielzahl der Anfragen… erst jetzt…leider könne die Frage aber nicht beantwortet werden, weil dafür die Rentenversicherungsträger zuständig seien…
Deswegen also die lange Liste.
Außerdem wurde mir in dem Schreiben noch mal ausführlich erklärt, was die Gesetzesänderungen im SGB IV bedeuten und wie sie sich auf die Hinzuverdienstgrenzen auswirkten. Sogar, dass bei der Berechnung die Bezugsgröße eine Rolle spiele, wurde mir erklärt. Aber welche denn nun? Das stand leider nicht im Text.
Die Hoffnung stirbt…
Ich habe darauf hin kurz geantwortet, ohne große Hoffnung, jemals eine Lösung für mein Problem zu bekommen: „vielen Dank für die sehr ausführliche Antwort. Leider war sie völlig überflüssig. Ich wollte lediglich wissen, ob bei den Hinzuverdienstgrenzen unterschiedliche Bezugsgrößen (alte/neue Bundesländer) gelten. Diese Frage haben sie in Ihrem umfangreichen Werk leider nicht beantwortet.“
…zuletzt
Heute, am 7.2.2023, bekam ich Post. Also einen Brief. Zum Anfassen. Vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales: „Im Namen von ….Hubertus…bedauert…leider erst jetzt…Verständnis…stelle ich abschließend folgendes klar: Für die neue Hinzuverdienstgrenze bei der Erwerbsminderungsrente gilt bundeseinheitlich die Bezugsgröße (West), unabhängig davon, ob der Hinzuverdienst in den alten oder neuen Bundesländern erzielt wird…“
Danke Hubertus.
Eigentlich hätte ein einfaches „Nein“ auf meine ursprüngliche Frage gereicht. Aber was weiß ich schon.
Quelle: privat
Abbildung: pixabay.com hands-460872_1280.jpg