Will man eine inklusive Gesellschaft, dann gehört die Teilhabe am Arbeitsmarkt vorangig dazu. Eine Teilhabe am Arbeitsleben führt besonders bei Menschen mit Behinderungen auch zu sozialer Teilhabe und zur Teilhabe an Bildung. Ziel des Gesetzesvorhabens des Bundesarbeitsminiseriums (BMAS) ist daher ein offener, inklusiver und zugänglicher Arbeitsmarkt, in dem Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt und selbstbestimmt am Arbeitsleben teilhaben können. Jegliche Form der Diskriminierung aufgrund von Behinderung im Zusammenhang mit einer Beschäftigung ist abzubauen.
Ziele
Die Maßnahmen des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts zielen deshalb darauf ab,
- mehr Menschen mit Behinderungen in reguläre Arbeit zu bringen,
- mehr Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Arbeit zu halten und
- eine zielgenauere Unterstützung für Menschen mit Schwerbehinderung zu ermöglichen.
Wesentliche Inhalte des Entwurfs:
Einführung einer vierten Staffel bei der Ausgleichsabgabe:
Für beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, soll bei der Ausgleichsabgabe eine vierte Staffel eingeführt werden, um die Antriebsfunktion der Ausgleichsabgabe zu verstärken. Für die betreffenden Arbeitgeber soll die Ausgleichsabgabe erhöht werden. Für kleinere Arbeitgeber mit weniger als 60 beziehungsweise weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen sollen wie bisher Sonderregelungen gelten, die geringere Beträge der Ausgleichsabgabe vorsehen. Die vierte Staffel soll mit Wirkung vom 1. Januar 2024 eingeführt werden. Sie ist dann erstmals zum 31. März 2025 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024 fällig wird. Bei diesem Vorhaben handelt es sich um eine Vorgabe des Koalitionsvertrages.
Aufhebung der Bußgeldvorschrift des § 238 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX):
Ein Verstoß gegen die Beschäftigungspflicht kann derzeit – zusätzlich zur Ausgleichsabgabe – mit einem Bußgeld bis zu 10 000 Euro geahndet werden. Wenn die Arbeitgeber, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, künftig eine erhöhte Ausgleichsabgabe zu zahlen haben, erscheint es nicht mehr angemessen, die Nicht-Beschäftigung zusätzlich auch noch mit einem Bußgeld zu sanktionieren. Die Vorschrift soll deshalb aufgehoben werden.
Vollständige Verwendung der Mittel der Ausgleichsabgabe zur Unterstützung und Förderung der Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt:
Die in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vorgesehene Möglichkeit, Mittel der Ausgleichsabgabe nachrangig auch für Einrichtungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben – insbesondere für Werkstätten für behinderte Menschen – zu verwenden, soll gestrichen werden. Auch bei diesem Vorhaben handelt es sich um eine Vorgabe des Koalitionsvertrages.
Vorhaben zur Förderung der Ausbildung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen sollen zukünftig auch dann aus dem Ausgleichsfonds förderfähig sein, wenn die Zielgruppe über keine anerkannte Schwerbehinderung verfügt, jedoch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält.
Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrationsamtes:
Zur Sicherstellung eines zeitnahen Abschlusses des Bewilligungsverfahrens der Integrationsämter wird für Leistungen, auf die ein Anspruch besteht (Arbeitsassistenz und Berufsbegleitung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung), eine Genehmigungsfiktion nach Ablauf von sechs Wochen eingeführt. Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine Vorgabe des Koalitionsvertrages.
Aufhebung der Deckelung beim Budget für Arbeit:
Beim Budget für Arbeit ist der vom Leistungsträger zu erstattende Lohnkostenzuschuss nach aktueller Rechtslage auf 40 Prozent der Bezugsgröße begrenzt. Durch die Abschaffung der Deckelung wird sichergestellt, dass auch nach Anhebung des Mindestlohns auf zwölf Euro bundesweit der maximale Lohnkostenzuschuss – soweit nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich – gewährt werden kann.
Aufgabenschärfung Inklusionsbetriebe:
Inklusionsbetriebe sind selbst Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarkts, die wirtschaftlich agieren und sich wie andere Unternehmen am Markt behaupten müssen. Sie können deshalb nicht länger dazu verpflichtet sein, ihre eigenen Beschäftigten an andere Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarkts zu vermitteln. Die aus der Zeit temporär angelegter Integrationsprojekte stammende Formulierung ist deshalb zu streichen.
Neuausrichtung des Sachverständigenbeirates Versorgungsmedizin:
Um Betroffene als Expertinnen und Experten in eigener Sache besser bei der Arbeit des „Ärztlichen Sachverständigenbeirates Versorgungsmedizin“ zu berücksichtigen, soll dieser zu einem „Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizinische Begutachtung“ weiterentwickelt und im SGB IX geregelt werden (heute in der VersMedV). Künftig sollen die Verbände für Menschen mit Behinderungen, die Länder sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales je sieben Mitglieder benennen, darunter jeweils mindestens vier Ärztinnen oder Ärzte, die versorgungsmedizinisch oder wissenschaftlich besonders qualifiziert sind. Daneben können und sollen aber auch Sachverständige mit einer anderen Kompetenz (z. B. aus dem Gebiet der Sozial- oder Arbeitswissenschaft, der Teilhabeforschung oder der Disability Studies) benannt werden. Die Zusammensetzung des Beirates folgt damit nicht mehr einem rein medizinisch orientierten Verständnis von Behinderung, sondern einem teilhabeorientierten und ganzheitlichen Ansatz.
Beitrags- und Zuschussregelungen für Mitglieder von Solidargemeinschaften bei Hilfebedürftigkeit und bei Arbeitslosigkeit:
Die teilweise seit Langem bestehenden Solidargemeinschaften bieten ein alternatives Konzept der gemeinschaftlichen Absicherung in Krankheitsfällen an. Bislang war eine Übernahme der Beiträge zur Solidargemeinschaft oder ein Zuschuss zu diesen Beiträgen im Fall der Hilfebedürftigkeit sowie bei Arbeitslosigkeit rechtlich nicht möglich. Künftig sollen entsprechende Zuschusszahlungen sowie die Anerkennung als Bedarfe im Falle der Hilfebedürftigkeit beziehungsweise die Übernahme der Beiträge beim Bezug von Arbeitslosengeld möglich sein. Sie erhalten zur Sicherstellung ihrer Absicherung im Krankheitsfall als Bestandteil des nach dem Sozialstaatsprinzip zu gewährenden Existenzminimums ebenfalls, wie auch die privat krankenversicherten Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsleistungen, einen Beitragszuschuss nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder die Möglichkeit, die Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft als Bedarf nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu berücksichtigen.
Inkrafttreten
Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Quelle: BMAS
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