Die Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld bleiben bis zum 30. Juni 2022 herabgesetzt. Bis Ende Juni 2022 gilt: Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.
bis 30. Juni
Die aktuelle Kurzarbeitergeld-Verordnung läuft am 31. März aus. Das Bundeskabinett hat daher auf den Weg gebracht, dass im Anschluss folgende Regelungen bis zum 30. Juni 2022 gelten sollen:
- Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt.
- Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet.
- Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
- Ab dem vierten beziehungsweise siebten Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.
maximale Bezugsdauer
Mit dem Gesetzentwurf soll zudem die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 28 Monate verlängert werden. Sie beträgt aktuell 24 Monate.
Bundesarbeitsminister Heil erklärte, die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Situation auf dem Arbeitsmarkt habe sich im Laufe der Pandemie deutlich verbessert. Auch die Zahl der Menschen in Kurzarbeit sei stark gesunken. Doch die betroffenen Betriebe sollten angesichts der schwer abschätzbaren weiteren Entwicklung der Pandemie weiterhin Planungssicherheit haben.
Verlängerungen auch in der Pflege
Bislang hat das BMAS den Gesetzentwurf noch nicht im Wortlaut veröffentlicht. Laut Pressemitteilung sieht der Entwurf neben den Regelungen zum Kurzarbeitergeld auch, die Akuthilfen für pflegende Angehörige sowie einige Regelungen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern.
Quelle: BMAS
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