Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hatte in seiner Sitzung vom 30. April 2020 zu entscheiden, ob Vermögen, das aus Zahlungen einer Grundrente an ein Opfer einer Gewalttat angespart worden ist, aufgebraucht werden muss, bevor ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht (Aktenzeichen B 8 SO 12/18 R).
Ein endgültiges Urteil hat das BSG in diesem Fall nicht gesprochen. Vielmehr wies es den Fall an das zuständige Landessozialgericht zurück. Bestätigt hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts allerdings, dass angespartes Vermögen aus den Zahlungen einer Grundrente an ein Opfer einer Gewalttat unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Härte geschützt sein kann. Dies steht so auch im § 25f Abs.1 BVG.
Eine Grundrente vom Versorgungsamt als Schädigungsfolge einer Gewalttat ist bei einem Antrag auf Sozialhilfe (oder Grundsicherung) nicht als Einkommen zu werten. Gab es jedoch eine aus diesem Anspruch bedingte Nachzahlung, weil die Grundrente erst Jahre später bewilligt wurde, gilt diese Nachzahlung zunächst als Vermögen, dass bei der Sozialhilfe eingesetzt werden muss.
Geschützt ist ein Geldvermögen im Bundesversorgungsgesetz bis etwa einer Höhe von 7.500 Euro. Diese Grenze übersteigt damit den Freibetrag im SGB XII, der bei 5.000 Euro liegt.
Ob darüber hinaus ein angesparter Betrag aus einer Nachzahlung bei der Sozialhilfe angerechnet werden kann, muss im Einzelfall entschieden werden. Das BSG dazu: „Aus der besonderen Stellung der Betroffenen und der Verantwortlichkeit des Staates gegenüber den Berechtigten können sich im Einzelfall aber auch weiterhin Härtefallgesichtspunkte ergeben, die eine (teilweise) Freistellung des angesparten Vermögens rechtfertigen.“
Das LSG müsse nun prüfen, ob das angesparte Geld zu einer späteren „angemessenen Lebensführung“ im Erwachsenenalter angespart worden ist oder dem Ausgleich schädigungsbedingter Mehraufwendungen dienen sollte, die im Kindes- und Jugendalter noch nicht relevant sein konnten.
Quelle: BSG
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