Vermögensschutz bei Opfern von Gewalttaten

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hatte in seiner Sitzung vom 30. April 2020 zu entscheiden, ob Vermögen, das aus Zahlungen einer Grundrente an ein Opfer einer Gewalttat angespart worden ist, aufgebraucht werden muss, bevor ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht (Aktenzeichen B 8 SO 12/18 R).

Ein endgültiges Urteil hat das BSG in diesem Fall nicht gesprochen. Vielmehr wies es den Fall an das zuständige Landessozialgericht zurück. Bestätigt hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts allerdings, dass angespartes Vermögen aus den Zahlungen einer Grundrente an ein Opfer einer Gewalttat unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Härte geschützt sein kann. Dies steht so auch im § 25f Abs.1 BVG.

Eine Grundrente vom Versorgungsamt als Schädigungsfolge einer Gewalttat ist bei einem Antrag auf Sozialhilfe (oder Grundsicherung) nicht als Einkommen zu werten. Gab es jedoch eine aus diesem Anspruch bedingte Nachzahlung, weil die Grundrente erst Jahre später bewilligt wurde, gilt diese Nachzahlung zunächst als Vermögen, dass bei der Sozialhilfe eingesetzt werden muss.

Geschützt ist ein Geldvermögen im Bundesversorgungsgesetz bis etwa einer Höhe von 7.500 Euro. Diese Grenze übersteigt damit den Freibetrag im SGB XII, der bei 5.000 Euro liegt.

Ob darüber hinaus ein angesparter Betrag aus einer Nachzahlung bei der Sozialhilfe angerechnet werden kann, muss im Einzelfall entschieden werden. Das BSG dazu: „Aus der besonderen Stellung der Betroffenen und der Verantwortlichkeit des Staates gegenüber den Berechtigten können sich im Einzelfall aber auch weiterhin Härtefallgesichtspunkte ergeben, die eine (teilweise) Freistellung des angesparten Vermögens rechtfertigen.“

Das LSG müsse nun prüfen, ob das angesparte Geld zu einer späteren „angemessenen Lebensführung“ im Erwachsenenalter angespart worden ist oder dem Ausgleich schädigungsbedingter Mehraufwendungen dienen sollte, die im Kindes- und Jugendalter noch nicht relevant sein konnten.

Quelle: BSG

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Impfpflicht? Immunstatusdokumentation?

Die erste Fassung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite enthielt die  Regelungen, dass

  • eine Immunstatusdokumentation analog der Impfdokumentation (auch zusammen in einem Dokument) die mögliche Grundlage dafür sein soll, eine entsprechende Immunität nachzuweisen. (§ 22 Abs.5 IfSG)
  • und dass bei Vorliegen eines Impfschutzes oder wissenschaftlicher Beweise für den Aufbau einer Immunität nach einer Infektion mit SARS-CoV-2 und gleichzeitiger Feststellung fehlender Ansteckungsfähigkeit daraus weitreichende Schlüsse für den weiteren Um-gang mit Schutzmaßnahmen und vulnerablen Personengruppen gezogen werden könnten (Kontakte können insoweit eher ermöglicht werden). Soweit entsprechende Ausnahmen vorgesehen würden, sei der entsprechende Impfschutz oder die entsprechende Immunität durch die betroffene Person durch eine Impf- oder Immunitätsdokumentation nach § 22 oder ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. (§ 28 Absatz 1 Satz 4 IfsG).

Diese beiden Passagen kommen in der Fassung, die am Donnerstag zur Abstimmung im Bundestag steht, nicht mehr vor.

Von einer Impflicht war und ist in keiner der beiden Fassungen die Rede.

Das Bundesgesundheitsministerium  erklärte, es halte nicht länger an einem Passus in dem Ent­wurf fest, dass man mit einem Immunitätsnachweis von Beschränkungen wie in der Co­ronakrise ausgenommen werden könnte. In der Öffentlichkeit wurde kritisiert, dass ein Immunitätsstatus über Zugang und Teilhabe ent­scheiden könnte.

Bislang ist noch unklar, wie lange bei Menschen mit überstandener SARS-CoV-2-Infektion die Immunität anhält. Experten unter anderem von der Welt­gesund­heits­organi­sation war­nen zudem vor Ungenauigkeiten bei den aktuellen Antikörpertests. Positive Antikörper­tests könnten Menschen in falscher Sicherheit wiegen.

Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter Jens Spahn (CDU) hat den Deutschen Ethikrat um eine Stellungnahme zum geplanten Immunitätsnachweis für SARS-CoV-2 gebeten. Die Nutzung eines solchen Immunitätsausweises „wirft auch ethische Fragen auf“, heißt es in dem Schreiben von Spahn, wie das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter­ium bestätigte. Es sei ihm „deshalb ein Anliegen, dass die ethischen Aspekte im Rahmen der Anwendung der Vor­schrift eine ausreichende Würdigung erfahren“.

Quelle: BMG, Deutsches Ärzteblatt

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Pflegemindestlöhne

Am 28. Januar 2020 hat sich die Pflegekommission auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt. Am 22.April erschien im Bundesanzeiger die Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche.

schrittweise Steigerung

Für Pflegehilfskräfte steigen die Mindestlöhne ab 1. Mai 2020 bis zum 1. April 2022 in vier Schritten auf bundesweit 12,55 Euro pro Stunde. Für qualifizierte Hilfskräfte mit einjähriger Ausbildung gilt ab 1. April 2021 ein Mindestlohn von 12,50 Euro (im Westen) oder 12,20 Euro (im Osten). Ab 1. April 2022 sind es dann in Ost und West 13,20 Euro. Pflegefachkräfte mit dreijähriger Ausbildung erhalten ab dem 1. Juli 2021 bundesweit mindestens 15 Euro pro Stunde, am 1. April 2022 steigt der Mindestlohn auf 15,40 Euro.

mehr Urlaub

Zusätzlich zum gesetzlichen Urlaubsanspruch wird es für alle Beschäftigte in der Pflege weitere bezahlte Urlaubstage geben:

  • bei Beschäftigten mit einer Fünf-Tage-Woche für das Jahr 2020 fünf Tage.
  • Für die Jahre 2021 und 2022 wird der Anspruch auf jeweils sechs zusätzliche Tage steigen.

Die geplanten Erhöhungsschritte im Einzelnen:

Für Pflegehilfskräfte

alte Bundesländer neue Bundesländer
Höhe Steigerung Höhe Steigerung
ab 01.05.2020* 11,35 € 10,85 €
ab 01.07.2020 11,60 € 2,20 % 11,20 € 3,23 %
ab 01.04.2021 11,80 € 1,72 % 11,50 € 2,68 %
ab 01.09.2021 12,00 € 1,69 % 12,00 € 4,35 %
ab 01.04.2022 12,55 € 4,58 % 12,55 € 4,58 %

*Fortschreibung des zurzeit gültigen Pflegemindestlohns nach der Verordnung

Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens 1-jährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit)

alte Bundesländer neue Bundesländer
Höhe Steigerung Höhe Steigerung
ab 01.04.2021 12,50 € 12,20 €
ab 01.09.2021 12,50 € 12,50 € 2,46 %
ab 01.04.2022 13,20 € 5,60 % 13,20 € 5,60 %

Für Pflegefachkräfte

alte Bundesländer neue Bundesländer
Höhe Steigerung Höhe Steigerung
ab 01.07.2021 15,00 € 15,00 €
ab 01.04.2022 15,40 € 2,67 % 15,40 € 2,67 %

Gerade jetzt in der Corona-Krise hat sich gezeigt, wie systemrelevant gerade die Pflegeberufe sind. Trotz der neuen Mindestlohnverordnung sind Pflegekräfte weiterhin extrem unterbezahlt. Da hilft auch wenig die jetzt beschlossene einmalige Corona-Prämie von 1.500 Euro.

Quelle: BMAS

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Zweites Sozialschutz-Paket

Nachdem mit den Maßnahmen des ersten Sozialschutz-Pakets (hier und hier) insbesondere der Zugang zu den Sozialleistungen erleichtert und Verfahren beschleunigt wurden, soll mit dem zweiten Sozialschutz-Paket der Rettungs- und Schutzschirm weiter gespannt werden und der Umfang dieser Leistungen für Unternehmen, Beschäftigte und für Arbeitslose verbessert werden.

Änderungen im SGB III

Hierüber berichteten wir am 25.4.2020:

  • Um die Einkommenseinbußen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern insbesondere bei einem erheblichen Ausfall der Arbeit und damit des Entgelts erfahren, abzufedern, wird das Kurzarbeitergeld für die Monate, in denen der Entgeltausfall mindestens 50 Prozent beträgt, bis zum 31. Dezember 2020 gestaffelt ab dem vierten und ab dem siebten Monat des Bezugs erhöht. (§ 421c Abs.2 SGB III)
  • Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden befristet bis zum Jahresende die bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet. (§ 421c Abs.1 SGB III)
  • Der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung wird verbessert: Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 erschöpfen würde, wird die Anspruchsdauer einmalig um drei Monate verlängert. (§ 421d SGB III)

Warmes Essen trotz pandemiebedingter Schließungen

Es wird sichergestellt, dass Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, auch bei pandemiebedingten Schließungen dieser Einrichtungen mit Mittagessen im Rahmen des Bildungspakets versorgt werden können. Dies gilt entsprechend auch für Leistungsberechtigte in Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Angeboten.

Dies sollenen Änderungen des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB II und XII), des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sowie des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sicher stellen.
Durch einen Verweis des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) auf die entsprechende Änderung des SGB II gilt dies auch für Kinder im Kinderzuschlags- oder Wohngeldbezug.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Regelungen längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.

  • § 68 SGB II: Damit hilfebedürftige Kinder, Schülerinnen und Schüler auch in dieser Situation mit einer warmen Mahlzeit im Rahmen des sogenannten Bildungspakets unterstützt werden, gilt § 28 Absatz 6 in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Juli 2020 (Ende des Schuljahres) mit der Maßgabe, dass insoweit auf die Tatbestandsmerkmale der Gemeinschaftlichkeit und – bei Schülerinnen und Schülern – auf die schulische Verantwortung oder einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Hort verzichtet wird. Zudem werden die Aufwendungen für das gelieferte Mittagessen nur bis zur Höhe des Preises je Essen anerkannt, der bereits vor der Einrichtungsschließung berücksichtigt wurde. Die Regelung betrifft alle Kinder, Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt der Schließung der genannten Einrichtungen hilfebedürftig sind. Es kommt somit nicht darauf an, ob die Personen bereits vor der pandemiebedingten Schließung eine Schule, Kita oder Kindertagespflege besuchten oder dort bereits an einer Mittagsverpflegung im Sinne des § 28 Absatz 6 teilnahmen oder bereits hilfebedürftig waren. Zudem gilt die Regelung für Kinder sowie Schülerinnen und Schüler, die während einer Notbetreuung eine Mittagsverpflegung erhalten.
  • § 142 SGB XII: Übernimmt die Regelung von § 68 SGB II in den Absätzen 1 und 3. Zusätzlich werden im Absatz 2 die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Mehrbedarfs für ein Mittagessen nach § 42b Absatz 2 (z.B. in einer Werkstatt für behinderte Menschen) für den Zeitraum der COVID-19-Pandemie vorübergehend aus. Ziel der Neuregelung ist es, bereits im Februar 2020 berücksichtigte Mehrbedarfe für gemeinschaftliche Mittagessen nach § 42b Absatz 2 vorübergehend weiter zu gewähren, wenn die Voraussetzungen, unter denen diese anzuerkennen sind, pandemiebedingt nicht vorliegen. Die Höhe des im Monat Februar 2020 gewährten Mehrbedarfs nach bleibt unverändert. Dies bedeutet, dass er in der bisherigen Höhe für diejenigen Wochentage weitergewährt wird, die vor der Schließung regelmäßige Arbeitstage waren oder an denen die Menschen mit Behinderung an einer tagesstrukturierenden Maßnahme teilgenommen haben.
    Hintergrund für die Übergangsregelung in Absatz 2 ist, dass aufgrund der COVID-19-Pandemie viele Werkstätten für behinderte Menschen oder andere in § 42b Absatz 2 SGB XII genannte Einrichtungen geschlossen oder nur für einen begrenzten Personenkreis im Rahmen einer Notbetreuung geöffnet sind. Deshalb entfällt das zuvor angebotene gemeinschaftliche Mittagessen in seiner bisherigen Form für viele Betroffene. Gerade bei geschlossenen Werkstätten soll es vor allem dem Betreuungspersonal ermöglicht werden, den Beschäftigten das Mittagessen zum Verzehr in die besondere Wohnform oder nach Hause zu liefern. So kann das Betreuungspersonal die notwendigen sozialen Kontakte zu den Beschäftigten aufrechterhalten, nachdem zum Beispiel die bewährten Strukturen der Werkstätten aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht mehr greifen. Durch die Ausgestaltung wird gewährleistet, dass eine zeitaufwändige Prüfung der konkreten Ausgestaltung der Gewährung des Mittagessens vor Ort entbehrlich ist.
  • § 3 Absatz 4a des Asylbewerberleistungsgesetz: Die Regelungen des § 142 Absatz 1 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
  • § 88b des Bundesversorgungsgesetz: Übernimmt die Regelungen aus § 142 SGB XII.
  • § 20 Absatz 7a des Bundeskindergeldgesetz: übernimmt die Regelungen aus § 68 SGB II.

Um die Versorgung mit Mittagessen sicherzustellen, sind Einfallsreichtum und Initiative nötig. Einige Beispiele aus Hamburg, Potsdam und Köln.

Waisenrenten

Um zu vermeiden, dass es beim Bezug von Waisenrenten zu Nachteilen kommt, wird in § 304 Absatz 2 SGB VI geregelt, dass auch dann ein Anspruch auf Waisenrente besteht, wenn eine Schul- oder Berufsausbildung wegen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht angetreten werden kann oder hierdurch die Übergangszeit länger als vier Monate andauert.
Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes liegt. Mit der Sonderregelung wird sichergestellt, dass eine Waisenrente auch dann (weiter-) gezahlt wird, wenn wegen der Corona-Krise eine Ausbildung oder ein freiwilliger Dienst nicht angetreten werden kann oder die Übergangszeit von vier Monaten überschritten werden sollte.
Dies gilt rückwirkend zum 1.1.2020.

§ 87d ALG (Alterssicherung der Landwirte) nimmt Bezug auf die Vorschrift im SGB VI.

Unfallversicherung

  • § 218g Absatz 2 SGB VII übernimmt die Sonderregelung beim Bezug von Waisenrenten aus § 304 Absatz 2 SGB VI
  • § 218g Absatz 1 SGB VII: Eine vorläufige Unfallrente wird spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall als Dauerrente geleistet, wenn nicht vorher eine andere Entscheidung getroffen wurde. Zur Feststellung der Dauerrente und zur Vermeidung einer Entscheidung nach Aktenlage sind die Unfallversicherungsträger regelmäßig auf die Durchführung von medizinischen Begutachtungen angewiesen. Da der Zugang hierzu während der Corona-Krise erheblich beeinträchtigt ist, wird die Feststellungsfrist grundsätzlich rückwirkend zum 1. Januar 2020 für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Beendigung der Krise verlängert. Sofern medizinische Begutachtungen auch während der epidemischen Lage durchgeführt werden können, gilt weiterhin die Dreijahresfrist.

Nachbesserungen des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG)

Das SodEG wird nachgebessert: Dies betrifft einerseits die Verpflichtung der Leistungsträger zur Gewährleistung des Bestandes der Interdisziplinären Frühförderstellen Des Weiteren wird der Ressourceneinsatz durch die jeweiligen öffentlichen Stellen, die in der Region als „Bedarfsträger“ in Betracht kommen, steuerbar gemacht. Auch wird der Rechtsweg für Streitigkeiten nach dem SodEG gesetzlich klargestellt.

Arbeitsgerichte und Sozialgerichte sowie arbeitsrechtliche Gremien – Nicht mehr physische Anwesenheit als nötig

Für die Arbeitsgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit wird die Möglichkeit des Einsatzes von Videokonferenzen in der mündlichen Verhandlung ausgebaut. Zudem werden die Voraussetzungen für das schriftliche Verfahren beim Bundesarbeitsgericht und beim Bundessozialgericht modifiziert. Hiermit kann dem Gesundheitsschutz im Rahmen von Gerichtsverhandlungen noch stärker Rechnung getragen werden. Gleiches gilt für Sitzungen der Mindestlohnkommission, der Heimarbeitsausschüsse wie auch für Verhandlungen des Tarifausschusses im Zusammenhang mit Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen. Künftig soll auch hier in begründeten Fällen eine Teilnahme durch Video- oder Telefonkonferenzen möglich sein.

Quelle: BMAS

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