Impfpflicht? Immunstatusdokumentation?

Die erste Fassung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite enthielt die  Regelungen, dass

  • eine Immunstatusdokumentation analog der Impfdokumentation (auch zusammen in einem Dokument) die mögliche Grundlage dafür sein soll, eine entsprechende Immunität nachzuweisen. (§ 22 Abs.5 IfSG)
  • und dass bei Vorliegen eines Impfschutzes oder wissenschaftlicher Beweise für den Aufbau einer Immunität nach einer Infektion mit SARS-CoV-2 und gleichzeitiger Feststellung fehlender Ansteckungsfähigkeit daraus weitreichende Schlüsse für den weiteren Um-gang mit Schutzmaßnahmen und vulnerablen Personengruppen gezogen werden könnten (Kontakte können insoweit eher ermöglicht werden). Soweit entsprechende Ausnahmen vorgesehen würden, sei der entsprechende Impfschutz oder die entsprechende Immunität durch die betroffene Person durch eine Impf- oder Immunitätsdokumentation nach § 22 oder ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. (§ 28 Absatz 1 Satz 4 IfsG).

Diese beiden Passagen kommen in der Fassung, die am Donnerstag zur Abstimmung im Bundestag steht, nicht mehr vor.

Von einer Impflicht war und ist in keiner der beiden Fassungen die Rede.

Das Bundesgesundheitsministerium  erklärte, es halte nicht länger an einem Passus in dem Ent­wurf fest, dass man mit einem Immunitätsnachweis von Beschränkungen wie in der Co­ronakrise ausgenommen werden könnte. In der Öffentlichkeit wurde kritisiert, dass ein Immunitätsstatus über Zugang und Teilhabe ent­scheiden könnte.

Bislang ist noch unklar, wie lange bei Menschen mit überstandener SARS-CoV-2-Infektion die Immunität anhält. Experten unter anderem von der Welt­gesund­heits­organi­sation war­nen zudem vor Ungenauigkeiten bei den aktuellen Antikörpertests. Positive Antikörper­tests könnten Menschen in falscher Sicherheit wiegen.

Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter Jens Spahn (CDU) hat den Deutschen Ethikrat um eine Stellungnahme zum geplanten Immunitätsnachweis für SARS-CoV-2 gebeten. Die Nutzung eines solchen Immunitätsausweises „wirft auch ethische Fragen auf“, heißt es in dem Schreiben von Spahn, wie das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter­ium bestätigte. Es sei ihm „deshalb ein Anliegen, dass die ethischen Aspekte im Rahmen der Anwendung der Vor­schrift eine ausreichende Würdigung erfahren“.

Quelle: BMG, Deutsches Ärzteblatt

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