Die erste Fassung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite enthielt die Regelungen, dass
- eine Immunstatusdokumentation analog der Impfdokumentation (auch zusammen in einem Dokument) die mögliche Grundlage dafür sein soll, eine entsprechende Immunität nachzuweisen. (§ 22 Abs.5 IfSG)
- und dass bei Vorliegen eines Impfschutzes oder wissenschaftlicher Beweise für den Aufbau einer Immunität nach einer Infektion mit SARS-CoV-2 und gleichzeitiger Feststellung fehlender Ansteckungsfähigkeit daraus weitreichende Schlüsse für den weiteren Um-gang mit Schutzmaßnahmen und vulnerablen Personengruppen gezogen werden könnten (Kontakte können insoweit eher ermöglicht werden). Soweit entsprechende Ausnahmen vorgesehen würden, sei der entsprechende Impfschutz oder die entsprechende Immunität durch die betroffene Person durch eine Impf- oder Immunitätsdokumentation nach § 22 oder ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. (§ 28 Absatz 1 Satz 4 IfsG).
Diese beiden Passagen kommen in der Fassung, die am Donnerstag zur Abstimmung im Bundestag steht, nicht mehr vor.
Von einer Impflicht war und ist in keiner der beiden Fassungen die Rede.
Das Bundesgesundheitsministerium erklärte, es halte nicht länger an einem Passus in dem Entwurf fest, dass man mit einem Immunitätsnachweis von Beschränkungen wie in der Coronakrise ausgenommen werden könnte. In der Öffentlichkeit wurde kritisiert, dass ein Immunitätsstatus über Zugang und Teilhabe entscheiden könnte.
Bislang ist noch unklar, wie lange bei Menschen mit überstandener SARS-CoV-2-Infektion die Immunität anhält. Experten unter anderem von der Weltgesundheitsorganisation warnen zudem vor Ungenauigkeiten bei den aktuellen Antikörpertests. Positive Antikörpertests könnten Menschen in falscher Sicherheit wiegen.
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat den Deutschen Ethikrat um eine Stellungnahme zum geplanten Immunitätsnachweis für SARS-CoV-2 gebeten. Die Nutzung eines solchen Immunitätsausweises „wirft auch ethische Fragen auf“, heißt es in dem Schreiben von Spahn, wie das Bundesgesundheitsministerium bestätigte. Es sei ihm „deshalb ein Anliegen, dass die ethischen Aspekte im Rahmen der Anwendung der Vorschrift eine ausreichende Würdigung erfahren“.
Quelle: BMG, Deutsches Ärzteblatt
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