In der Bundesratssitzung am 15. Mai 2020 wurde beschlossen, ein vom Land Nordrhein-Westfalen, Hessen, Niedersachsen und Saarland vorgeschlagenes „Gesetz zum Schutz vulnerabler Personen bei richterlichen Anhörungen im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren“ im Bundestag einzubringen.
Zweck der Vorlage
§ 278 Abs. 1 FamFG sowie § 319 Abs. 1 FamFG für das unterbringungsrechtliche Verfahren sehen wegen des tiefen Grundrechtseingriffs einer möglichen freiheitsentziehenden Maßnahme grundsätzlich eine persönliche Anhörung und das Verschaffen eines persönlichen Eindrucks durch den Richter „im unmittelbaren Angesicht“ des Betroffenen vor. Nach dem Gesetzeswortlaut reichen hierzu weder telefonische oder schriftliche Anhörungen noch eine Anhörung per Videotelefonie.
Diese derzeitige gesetzliche Ausgestaltung der richterlichen Anhörungspflichten im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren kann angesichts der hohen Ansteckungsgefahr des COVID-19-Virus zu einer ernsten gesundheitlichen Gefahr für besonders vulnerable Personen führen.
Zwar gibt es in engen Ausnahmen die Möglichkeit von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen abzusehen Die Verpflichtung des Ge-richts, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, bleibt daneben grundsätz-lich bestehen. Ferner setzen die gesetzlichen Möglichkeiten, von der Anhörung bei Gefahr im Verzug durch Erlass einer einstweiligen Anordnung abzusehen, zwin-gend voraus, dass die Durchführung der persönlichen Anhörung des Betroffenen zeitlich nicht abgewartet werden kann. Zudem muss die Anhörung in solchen Fällen unverzüglich – also in der Regel noch vor dem Ende der Pandemie – nachgeholt werden, womit die dargestellte Problematik nicht gelöst wäre.
Nach derzeitiger Rechtslage bestehen damit nicht unbeträchtliche Unsicherheiten, wieweit die Richterinnen und Richter dieser Gefährdungslage begegnen können.
Flexible Anhörung nur unter engen Voraussetzungen
Dem beschriebenen Problem ist durch eine gesetzliche Einschränkung der Erforderlichkeit von persönlichem Kontakt bei entsprechenden Anhörungen während einer epidemische Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie in den Lebensbereichen zu begegnen, in denen regelmäßig besonders vulnerable Personengruppe betroffen sind.
Hierbei soll auf eine Anhörung nicht vollständig verzichtet werden, vielmehr soll diese lediglich auch mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung an einen anderen Ort möglich sein. Um ggf. bestehenden Vorbehalten Rechnung zu tragen, darf diese Form der Anhörung nur unter engen Voraussetzungen erfolgen:
- Grundlegende Voraussetzung ist zunächst, dass der Deutsche Bundestag eine epi-demische Lage nach § 5 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) von nationaler Tragweite festgestellt hat.
- Weiter ist erforderlich, dass die Gefährdung im Einzelfall nicht hinreichend ausgeschlossen werden kann. Daher muss die persönliche Anhörung in der üblichen Form etwa dann durchgeführt werden, wenn Schutzausrüstung, medizinische Masken oder Ähnliches zur Verfügung stehen bzw. wenn ein ausreichender Sicherheitsabstand zuverlässig hergestellt werden kann. Nur wenn solche Sicherungsmaßnahmen nicht kurzfristig ergriffen werden können, darf die Anhörung im Wege der Bild und Tonübertragung durchgeführt werden.
- Zudem soll das Gericht verpflichtet werden, nach Beendigung der epidemischen Lage im Sinne des Infektionsschutzgesetzes die Anhörung unverzüglich in der üblichen Form nachzuholen.
Quelle: Bundesrat, Gesetzantrag 211/20 vom 15.5.2020