Kind malt

Lohnfortzahlung im Bundestag beschlossen

Wie letzte Woche schon angekündigt, wird die bereits geltende Lohnfortzahlung bei Kita- und Schulschließung von sechs auf zehn Wochen verlängert.

Beschlossen wurde die Verlängerung der Anspruchsdauer in § 56 Absatz 2 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und die Änderung von § 56 Absatz 1a Satz 1 IfSG, sodass sichergestellt wird, der Anspruch auch erwerbstätigen Personen zusteht, die hilfebedürftige Menschen mit Behinderung selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, und zwar unabhängig von deren Alter.

Höchsten 20 Wochen

Die Dauer der Lohnfortzahlung soll von sechs auf bis zu zehn Wochen für jeden Sorgeberechtigten ausgeweitet werden. Künftig besteht damit insgesamt ein Anspruch auf bis zu 20 Wochen Entgeltfortzahlung – jeweils 10 Wochen für Mütter und 10 Wochen für Väter. Für Alleinerziehende wird der Anspruch ebenfalls auf maximal 20 Wochen verlängert. Der Maximalzeitraum von 10 beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden.

Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, behindert oder auf Hilfe angewiesen sind, mangels anderer zumutbarer Betreuungsmöglichkeit von den Eltern selbst betreut werden. Ersetzt werden 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal 2016 Euro monatlich. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.

Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

Mit den Änderungen in § 56 Absatz 1a Satz 1 IfSG wird sichergestellt, dass der Anspruch auch erwerbstätigen Personen zusteht, die hilfebedürftige Menschen mit Behinderung selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, und zwar unabhängig von deren Alter. Bei behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindern kommt es demnach nicht mehr auf das Lebensalter an, die Formulierung „ihr Kind“ soll hier nur das Verwandtschaftsverhältnis kennzeichnen. Eine Sorgeberechtigung ist nicht Voraussetzung. In Folge des aktuellen Ausbruchsgeschehen der durch das neuartige Coronavirus wurden neben Schulen und Einrichtungen zur Betreuung von Kindern auch Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen geschlossen. Ziel der Ergänzung ist daher auch die Abmilderung von Verdienstausfällen, die erwerbstätige Personen von Personen, die behindert und auf Hilfe angewiesen sind, erleiden, wenn sie ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können, weil Einrichtungen zur Betreuung für Menschen mit Behinderungen, insbesondere Werkstätten oder Tagesförderstätten für behinderte Menschen, aufgrund behördlicher Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten vorübergehend verboten ist. Vor diesem Hintergrund wird in der Folge Satz 3 um die Betriebsferien als Ausschlussgrund ergänzt.

Rückwirkend zum 30. März

Nachdem der Bundestag den Gesetzentwurf nun beschlossen hat, muss der Bundesrat noch grünes Licht geben.
Die Regelung soll rückwirkend zum 30. März in Kraft treten.

Quelle: Bundestag

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