Bunte Sparschweine von klein nach groß

Ferienjobs mit höherem Freibetrag

Einkommen von Schülerinnen und Schülern aus sogenannten Ferienjobs soll künftig bis zu einem Betrag von 2 400 Euro und unabhängig vom Zeitraum der Ferienbeschäftigung von der Einkommensberücksichtigung nach dem SGB II ausgenommen werden.

Das ist Inhalt der Achten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung, die das BMAS als Refentenentwurf am 25.5.2020 veröffentlichte.

Bisherige Regelung

Seit 1.6.2010 werden Einnahmen von Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien für höchstens vier Wochen je Kalenderjahr ausgeübt werden, nicht als Einkommen i.S.d. § 11 SGB II berücksichtigt, soweit diese den Betrag von 1.200 Euro jährlich nicht überschreiten. Dies galt allerdings nicht für Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben.

Die Privilegierung erstreckte sich auf die Schulferien von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen. Sie gilt nicht für Schülerinnen und Schüler einer Berufsschule während einer Berufsausbildung (duale Ausbildung), wenn die Schüler gleichzeitig eine Ausbildungsvergütung erhalten.

Schulferien bezeichnen die Zeit zwischen zwei Schulabschnitten. Die Privilegierung erstreckte sich somit nicht auf Erwerbstätigkeiten in den dem letzten Schuljahr folgenden Schulferien.

Die zeitliche Begrenzung auf die Schulferien knüpft an die Regelung des Jugendarbeitschutzgesetzes an, wonach eine Beschäftigung von Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, für längstens vier Wochen im Kalenderjahr zulässig ist. Diese Jugendlichen dürfen nach § 15 Satz 1 JArbSchG höchstens an fünf Arbeitstagen je Woche arbeiten. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht den Beschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes unterliegen, gelten die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes.

Die Privilegierung als Einkommen steht der Berücksichtigung als Vermögen nicht entgegen. Erhält ein Schüler im Laufe eines Monats anrechnungsfreie Einnahmen, ist zu Beginn des nächsten Monats (Bedarfszeitraums) zu prüfen, ob im Hinblick auf das zu berücksichtigende Vermögen Hilfebedürftigkeit besteht.

Auf den Zeitraum von vier Wochen werden innerhalb der Schulferien ausgeübte Erwerbstätigkeiten, aus denen nur anrechnungsfreie Einnahmen erzielt werden, nicht angerechnet. Damit werden Unbilligkeiten vermieden, die anderenfalls entstehen könnten, wenn eine auch während der Schulzeit ausgeübte, sehr geringfügige Beschäftigung („Taschengeldjob“) in den Schulferien weiter ausgeübt wird.

Neuregelung

Mit der Neuregelung entfällt die Vierwochengrenze und wird die betragsmäßige Höchstgrenze auf 2 400 Euro je Kalenderjahr verdoppelt. Hierdurch erhalten Schülerinnen und Schüler einen noch stärkeren Anreiz, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dies ist aus mehreren Gründen – auch und gerade in Zeiten der Corona-Krise – geboten.

Im Lebensmitteleinzelhandel, insbesondere in Supermärkten, werden vielfach Ferienjobs für Schülerinnen und Schüler angeboten. Die Beschäftigten im Lebensmitteleinzelhandel leisten in der Corona-Krise einen kaum zu überschätzenden Beitrag, indem sie Versorgung der Bevölkerung weiterhin sicherstellen. Im Rahmen von Ferienjobs könnten auch Schülerinnen und Schüler hier zusätzlich unterstützen und dadurch nicht zuletzt auch die übrigen Beschäftigten dort entlasten. Mit dem Einkommen aus Ferienjobs können sich Schülerinnen und Schüler selbstbestimmt durch eigene Arbeitsleistung Wünsche erfüllen, die auf Grund der Hilfebedürftigkeit der Eltern ansonsten nicht umsetzbar wären. Diese – bislang durch die bestehenden Begrenzungen eingeschränkte – Möglichkeit wird mit der Neuregelung nochmals stärker als bisher unterstützt. Insbesondere die Verdoppelung der betragsmäßigen Höchstgrenze auf dann 2 400 Euro ermöglicht Schülerinnen und Schülern, spürbar höhere Einnahmen aus Ferienjobs zu erzielen, ohne dass es zu einer Einkommensberücksichtigung kommt. Die Praxis hat überdies gezeigt, dass der Höchstbetrag in der Regel nicht erreicht wird. Damit machen Schülerinnen und Schüler aus hilfebedürftigen Familien zugleich die Erfahrung, dass sich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit lohnt.

Schließlich wird durch die Neuregelung auch das Verwaltungsverfahren erheblich vereinfacht. Es muss künftig lediglich geprüft werden, ob die Beschäftigung während der Ferienzeiten ausgeübt und die betragsmäßige Höchstgrenze von dann 2 400 Euro bereits überschritten wurde. Die aufwändige Prüfung der Vierwochengrenze entfällt dagegen ersatzlos. Auch diese Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens ist in der Corona-Krise zusätzlich geboten. In der Krise kommt es darauf an, die Verfahren reibungslos auszugestalten, damit Betroffene die ihnen zustehenden Leistungen kurzfristig und zuverlässig erhalten. Dies muss auch in der Krise sichergestellt sein, wenn möglicherweise Antragszahlen steigen oder wenn Jobcenter aufgrund von Erkrankungen unter ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Infektionsschutzmaßnahmen ihren Dienstbetrieb einschränken müssen. Es gilt insoweit, die Arbeitsfähigkeit der Jobcenter aufrechtzuerhalten.

Quellen BMAS, SOLEX

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