Viele AU-Bescheinigungen auf denen ein Stift liegt

Krankschreibungen – Chronologie

Update 15.5.2020

Die befristete Sonderregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte wurde jetzt letztmalig bis Ende Mai verlängert. In der Folge sind ab dem 1. Juni 2020 telefonische Krankmeldungen nicht mehr möglich.

Mitteilung des G-BA: „Wir bereiten damit die Rückkehr zur regulären Patientenversorgung hinsichtlich der ärztlichen Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit vor. Arztpraxen erhalten mit der letztmaligen Verlängerung um ca. zwei Wochen den zeitlichen Handlungsrahmen, um sich organisatorisch auf die Wiederherstellung des Regelbetriebs einzustellen, nachdem die Ausstattung mit Masken und sonstigen Schutzausrüstungen mittlerweile weitestgehend gewährleistet ist. In vielen Praxen werden bereits belastbare Hygienekonzepte praktiziert, die auf andere Praxen übertragbar sind, sodass Patientinnen und Patienten die ärztliche Versorgung in Anspruch nehmen können, ohne sich erhöhten Infektionsrisiken auszusetzen. Dies ist auch wichtig, damit ernsthafte Erkrankungen rechtzeitig von Ärztinnen und Ärzten erkannt und erforderlichenfalls behandelt werden können. Selbstverständlich behält sich der G-BA vor, bei einer sich wieder beschleunigenden Infektionsdynamik auch kurzfristig über eine neue Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu beschließen.“

Update 29.4.2020:

Die Ausnahmeregelung wurde vorerst bis 18. Mai erneut verlängert, wie der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Kliniken und Krankenkassen mitteilte. (Meldung der Tagesschau)

Update 20.4.2020:

Krankschreibungen bei leichten Atemwegserkrankungen können vorerst weiterhin nach telefonischer Anamnese erfolgen. (Pressemitteilung des G-BA)

Prof. Josef Hecken: „Aufgrund der aus der Versorgungspraxis am Wochenende vorgetragenen unterschiedlichen Einschätzungen zur Gefährdungslage für Patientinnen und Patienten in den Arztpraxen wegen zum Teil noch fehlender Schutzausrüstungen wird sich der G-BA heute erneut mit der Frage der Möglichkeit der Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon ohne persönliche Inaugenscheinnahme der Patientinnen und Patienten durch den Arzt beschäftigen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden wir bei dieser erneuten Beschlussfassung eine Verlängerung der Regelung bis zum 4. Mai 2020 mit der Modifikation beschließen, dass eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund telefonischer Anamnese nur für die maximale Dauer von einer Woche bescheinigt werden und bei fortdauernder Erkrankung einmal verlängert werden kann.“

Beschluss vom 17.4.2020

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte am Freitag, 17.4. in Berlin beschlossen, dass die befristete Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit bei leichten Atemwegsbeschwerden am 19. April 2020 nicht verlängert wird. Damit gilt ab dem 20. April 2020 wieder, dass für die ärztliche Beurteilung, ob eine Versicherte oder ein Versicherter arbeitsunfähig ist und eine entsprechende Krankschreibung erhält, eine körperliche Untersuchung notwendig ist.

Am 9.3. wurde vorübergehend die Regelung eingeführt, dass Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit (AU) bis maximal sieben Tage, später dann 14 Tage, ausgestellt bekommen konnten. Sie mussten dafür nicht die Arztpraxen aufsuchen.

Quelle: Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)

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