Rollstuhlfahrer

Keine Auswirkung einer zweckwidrigen Verwendung auf Kfz-Steuervergünstigung

Im Bundesgesetzblatt I vom 30.04.2020 wurde die „SARSCoV2-Kraftfahrzeugsteuer-Verordnung“ veröffentlicht, die für schwerbehinderte Menschen, die eine Steuerbefreieung bzw. -ermäßigung für ihr Kfz erhalten, wichtig sein kann.

Denn diese Verordnung regelt, dass sich aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation zweckfremde bzw. zweckwidrige Verwendung von begünstigten Fahrzeugen nicht auf die Steuerpflicht auswirken.

Hintergrund:

Die Steuervergünstigung nach § 3a KraftStG soll nach ihrer Zweckbestimmung nur der schwerbehinderten Person zugute kommen. Sie kann deshalb nicht auf andere Personen übertragen oder ausgedehnt werden. Entspricht die Benutzung des Kraftfahrzeuges nicht dem Zweck des Gesetzes, führt dies zum Verlust der Steuervergünstigung.

Als zweckfremd wurde bisher insbesondere auch angesehen, wenn das begünstigte Kraftfahrzeug durch dritte Personen – auch Familienangehörige! – genutzt wird, sofern diese Nutung nicht der Haushaltsführung bzw. der Fortbewegung der schwerbehinderten Person dient. Beispiele hierfür sind Fahrten von Eltern zur Arbeitsstätte oder Fahrten von dritten Personen in den Urlaub.

Auch eine „Mitbeförderung“ dritter Personen wird als kritisch eingesetzt. Stuert die schwerbehinderte Person im eigenen Interesse ein Ziel an und nimmt bei dieser Gelegenheit eine dritte Person mit, ist dies in Ordnung und wirkt sich nicht auf die Steuervergünstigung aus. Wird die Fahrt allerdings im alleinigen Interesse dritter Personen durchgeführt, so ist der Tatbestand der zweckwidrigen Mitbeförderung erfüllt.

Zur Vermeidung unbilliger Härten im Rahmen der durch die SARS-CoV-2-Pandemie ausgelösten Ausnahmesituation werden diese Vorgaben bis 31. Dezember 2020 ausgesetzt.