Virus-Weltkarte

Anpassung des Elterngeldes

Damit Eltern durch Arbeitszeitänderungen in der Corona-Pandemie keine Nachteile entstehen, hat die Bundesregierung die Elterngeld-Regelungen vorübergehend angepasst: Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I reduzieren das Elterngeld nicht und haben bei einem weiteren Kind auch keinen negativen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes.

Bemessungszeitraum

In § 2b Absatz 1 Bundeselterngeldgesetz (BEEG) wird mit Satz 3 ein zusätzlicher Ausklammerungstatbestand für Einkommensausfälle aufgrund der Covid-19-Pandemie eingeführt. Grundsätzlich erlaubt das BEEG eine Ausklammerung nur aus eng mit Schwangerschaft und Geburt verknüpften Gründen oder auf Grundlage besonderer staatlicher Pflichten. Einkommenswegfälle aus anderen Gründen wie zum Beispiel der Arbeitsmarktlage oder Krankheit werden durch den vergleichsweise langen Bemessungszeitraum von 12 Monaten bereits aufgefangen. Die durch die Covid-19-Pandemie eingetretene Situation ist in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland einzigartig und rechtfertigt damit einen atypischen Ausklammerungstatbestand. Zur Eindämmung der Pandemie müssen zahlreiche Betriebe ihre Arbeit einstellen und/oder ihre Läden schließen. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind von Kurzarbeit, Freistellungen bis hin zur Entlassung betroffen. Um die wirtschaftliche Stabilität von Familien auch nach der Covid-19-Pandemie zu gewährleisten, soll der Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 auf Antrag ausgeklammert werden können. Zu den Einkommensminderungen aufgrund der Covid-19-Pandemie zählen auch mittelbare Änderungen der Einkommenssituation, wie zum Beispiel die Reduzierung der Arbeitszeit zugunsten der Kinderbetreuung sowie Kurzarbeit in den Betrieben bis hin zur Arbeitslosigkeit. Die Ausklammerungsmöglichkeit wird auf die voraussichtliche Zeit der Krise begrenzt.

Verschieben von Elterngeldmonaten

Eltern, die in sogenannten systemrelevanten Berufen arbeiten, wie beispielsweise Pflegepersonal, Ärzte oder Polizisten, können ihre Elterngeldmonate aufschieben. Das heißt: Ist es ihnen nicht möglich, ihre Elterngeldmonate zwischen dem 1. März und 31. Dezember 2020 zu nehmen, können sie diese geltend machen, wenn die Situation gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021. Die in § 27 Absatz 1 Satz 1 bis Satz 3 eingeführte Möglichkeit der Verschiebung von Elterngeldmonaten dient der Bewältigung der Covid-19-Pandemie. Damit soll ein Anreiz für Eltern im Elterngeldbezug oder vor Antritt des Elterngeldbezuges geschaffen werden, ihre Tätigkeit in diesen Bereichen wieder aufzunehmen oder weiterhin tätig zu bleiben, ohne einen Nachteil im Elterngeld zu erfahren. Ob eine Arbeit systemrelevant ist, soll der Arbeitgeber bescheinigen. Sollte eine Bescheinugung nicht vorliegen, reicht die Glaubhaftmachung.

Partnerschaftsbonus

Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit der Eltern fördert, soll nicht entfallen oder zurückgezahlt werden müssen, wenn Eltern aufgrund der Covid-19-Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant. Einen Partnerschaftsbonus mit vier zusätzlichen Elterngeld Plus ­ Monaten pro Elternteil erhalten Eltern, wenn beide im selben Zeitraum vier Monate mit einem Beschäftigungsumfang von 25 bis 30 Wochenstunden arbeiten. Mit den Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie wächst die Zahl von Eltern, die die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus nicht einhalten können. Manche verlieren ihren Job, gehen in Kurzarbeit oder reduzieren ihre Arbeitsstunden, weil sie zuhause Kinder betreuen müssen. Um diese Eltern vor Rückforderungen zu schützen, werden die Anforderungen an den nachträglichen Nachweis der Arbeitszeit und der Höhe des Einkommens gelockert. Für den Partnerschaftsbonus kommt es in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 allein auf die Angaben an, die bei Beantragung gemacht wurden. Damit soll Eltern, die den Partnerschaftsbonus bereits beantragt und auf dessen Zahlung vertraut haben, der notwendige Vertrauensschutz gewährt werden. Aus Vereinfachungsgründen betrifft die Regelung auch Eltern, die aktuell an ihrem Arbeitsplatz mehr als geplant benötigt werden. Die Regelungen gelten auch für Eltern, die nicht in einem systemrelevanten Beruf arbeiten.

Nicht-Berücksichtigung von Einkommensersatzleistungen

Um die wirtschaftliche Stabilität von Familien auch während des Elterngeldbezugs sicherzustellen, sollen für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 Einkommensersatzleistungen, insbesondere Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I, die durch die Covid-19-Pandemie bedingte Einkommenswegfälle ausgleichen, für die Höhe des Elterngeldes nicht berücksichtigt werden. Bei Bezug von Einkommensersatzleistungen in der Zeit vom 1. März und 31. Dezember 2020 kommt es für die endgültige Festsetzung des Elterngeldes allein auf die Angaben an, die bei Beantragung gemacht wurden. Damit soll teilzeiterwerbstätigen Eltern, die zusätzlich zu ihrem Teilzeiteinkommen auf die Zahlung des Elterngeldes in der beantragten Höhe vertraut haben, der notwendige Vertrauensschutz gewährt werden. Die Regelungen zur Nicht-Berücksichtigung von Einkommensersatzleistungen gelten auch für Eltern, die nicht in einem systemrelevanten Beruf arbeiten.

Quelle: Bundesregierung

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