Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat angesichts der zu erwartenden Belastungen der Krankenhäuser am Freitag (20.3.2020) in Berlin Beschlüsse gefasst, um den Krankenhäusern ab sofort maximale Flexibilität beim Personaleinsatz von Intensivpflegekräften zu geben.
Nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V kann der G-BA in Richtlinien unter anderem Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität für die Durchführung bestimmter Leistungen festlegen. Nur Kliniken, die entsprechend ausgestattet sind und vorgehen, dürfen die betreffenden Leistungen erbringen.
Personaluntergrenzen aufgehoben
Vor ein paar Tagen hat das Bundesgesundheitsministerium bereits Personaluntergrenzen kurzfristig aufgehoben. Der G-BA präzisiert nun, Möglichkeit des Unterschreitens von Personaluntergrenzen auch für komplexe und besonders personalintensive Versorgungsbereiche gelte, wenn die hier besonders gebotene fachliche Qualität der Versorgung der Patienten nicht gefährdet ist. Flexibilität und Handlungsfähigkeit seien entscheidend, wenn entweder viele Intensivpatienten zu behandeln sind oder in den Krankenhäusern Personal fehle, weil Pflegerinnen und Pfleger selbst krank oder in Quarantäne sind.
Intensivpflegepersonal
Vom G-BA beschlossen wurden Abweichungsmöglichkeiten von der Mindestausstattung mit Intensivpflegepersonal bei bestimmten komplexen Behandlungen. Von den Pflegepersonalvorgaben kann jeweils abgewichen werden, wenn es in einem Krankenhaus zu kurzfristigen krankheits- oder quarantänebedingten Personalausfällen oder einer starken Erhöhung der Patientenzahl kommt.
Ausnahmeregelungen
Die Ausnahmeregelungen betreffen die Qualitätsvorgaben des G-BA zu folgenden Bereichen:
- Versorgung von Früh- und Reifgeborenen (QFR-RL)
- Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen Krankheiten (KiOn-RL)
- Kinderherzchirurgie (KiHe-RL)
- Behandlung des Bauchaortenaneurysmas (QBAA-RL)
- minimalinvasive Herzklappeninterventionen (MHI-RL)
- allogene Stammzelltransplantation beim Multiplem Myelom
- allogene Stammzelltransplantation mit In-vitro-Aufbereitung des Transplantats bei akuter lymphatischer Leukämie und akuter myelotischer Leukämie bei Erwachsenen
kein Qualitätsverlust
Ungeachtet der bei Vorliegen von Ausnahmetatbeständen zulässigen Abweichung von Mindestanforderungen an die Personalausstattung bleibt es bei der Verpflichtung der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, die Leistungen gemäß § 135a Absatz 1 Satz 2 SGB V entsprechend dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und in der fachlich gebotenen Qualität zu erbringen.
ab sofort
Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 20. März 2020 in Kraft.
Quelle: G-BA
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