Seminar: Schulden und Überschuldung des Betreuten

Zu den Aufgaben von gesetzlichen Betreuern kann es gehören, im Rahmen der Vermögenssorge auf Mahnungen bzw. Vollstreckungsbegehren zu reagieren und die Schulden der Betreuten zu regulieren. Bei Überschuldung des Betreuten, steht der Betreuer vor der Aufgabe, sich mit einem möglichen Insolvenzverfahren auseinanderzusetzen, mit einer Schuldnerberatungsstelle zusammenzuarbeiten und im Fall der Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens als Ansprechpartner für den Treuhänder zu agieren.

Das Seminar vermittelt zu diesem Aufgabenbereich das notwendige

Inhalte des Seminars:

  • Wie weit gehen Aufgaben des Betreuers im Rahmen der Vermögensvorsorge? Was darf der Betreuer, wo sind seine Grenzen?
  • Was ist überhaupt Überschuldung und was sind die typischen Schuldenformen?
  • Was ist als „kurzfristige“ Maßnahme zu tun etwa bei Mietschulden, bei Stromschulden, bei Schulden von Versicherungen (z. B. Krankenversicherung bei Privatversicherten), zur Sicherung des Lebensunterhalts?
  • Was tun, wenn Pfändung/Zwangsvollstreckung droht (was ist eine Pfändung, was darf gepfändet werden, Pfändungsfreigrenzen; Lohnpfändung; Was ist überhaupt eine Zwangsvollstreckung?)?
  • Welche „Sanierungsmöglichkeiten“ gibt es, die der Betreuer anstoßen/durchführen kann (Ratenzahlung/Stundung, Schuldenbereinigungspläne, Bitte um Niederschlagung)?
  • Was ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren, was ist eine Restschuldbefreiung?
  • Welche Pflichten kommen bei Zusammenarbeit mit einer Schuldnerberatungsstelle bzw. als Ansprechpartner im Verbraucherinsolvenzverfahren auf den Betreuer zu?

Fakten zum Seminar:

Dauer: 1 Tag, 10 bis 17 Uhr
Ort + Zeit: 12.05.2020, Frankfurt am Main

Teilnahmegebühr: 299,00 EUR  inkl. MwSt. (249,00 EUR für Frühbucher)

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BTHG: Wirksamkeit und Leichte Sprache

Im Bundesteilhabegesetz kommt das Wort „Wirksamkeit“ 16 mal vor, davon 6 mal im SGB IX, Teil 2, der Eingliederungshilfe. Das Wort „Wirkungskontrolle“ ist vier mal vorhanden, davon zweimal in der Eingliederungshilfe.

Dass diese Wörterüberhaupt im Bundesteilhabegesetz auftauchen, war ziemlich umstritten. Wenn Wirkung gefordert wird, muss das auch kontrolliert werden können. Kontrolliert wird am sichersten mit Messungen. Bei den Teilhabeleistungen zur medizinischen Rehabilitation oder bei der Teilhabe an Arbeit, lässt sich das vielleicht noch ganz gut messen. Schwieriger wird es bei der sozialen Teilhabe. Es kann ja vorkommen, dass das höchste Teilhabeziel ist, dass eine Verschlimmerung der Situation verhindert werden soll, beispielsweise wachsende Isolation durch Kontakte verhindert wird.
Befürchtet wurde, dass Menschen mit Behinderungen in zwei Klassen eingeteilt werden: Bei den einen lässt sich soziale Teilhabe verbessern, andere fallen aus der Förderung heraus, weil sich nichts „verbessern“ lässt.

Die Begriffe „Wirksamkeit“ und „Wirkungskontrolle“ sind nun im BTHG festgeschrieben. In der Eingliederungshilfe betreffen sie folgende Regelungen:

§ 121 SGB IX Gesamtplan, das ist die individuelle Ebene:

  • dient der Steuerung, Wirkungskontrolle,
  • Aussagen: Maßstäbe u. Kriterien der Wirkungskontrolle

§ 125 und 131 SGB IX Inhalte der Vereinbarung, das ist die vertragliche Ebene

  • Inhalte, Umfang, Qualität, einschl. der Wirksamkeit der Leistung

Dann gibt es noch § 128 Wirtschaftlichkeits- u. Qualitätsprüfung, (einschl. der Wirksamkeit).

Ungeklärt ist bisher, wie sich die Begriffe mit Inhalt füllen lassen und wenn Inhalte definiert sind, ist es nötig, dass die Definitionen und Kriterien einheitlich gehandhabt werden.

Eine Broschüre („Wirkungen und Nebenwirkungen des Bundesteilhabegesetzes„) des Paritätischen Gesamtverbandes aus dem letzten Herbst beleuchtet das Thema sowie mögliche Auswirkungen aus unterschiedlichen Perspektiven.

Nun ist dazu in Zusammenarbeit mit dem Kompetenz-Zentrum Leichte Sprache auch eine „Übersetzung“ in leichter Sprache erschienen: „Wirkungen und Nebenwirkungen von dem Bundes-Teilhabe-Gesetz In Leichter Sprache„. Hier steht zum Thema Wirkung und Kontrolle:

„Es ist schwer Hilfe zu messen. Das Messen kann auch Probleme bringen. Zum Beispiel: Es wird nur noch die Hilfe gemacht, die man gut messen kann. Das ist aber vielleicht nicht die beste Hilfe.“

Die Broschüre hat 120 Seiten und erklärt zunächst anschaulich den Inhalt und die Zielsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anschließend werden die Fachbeiträge aus der Broschüre des Paritätischen zusammengefasst und in „Leichter Sprache geschrieben, damit ihn alle gut lesen können.“

Quelle: Paritätischer Gesamtverband

Abbildung: fotolia.com group-418449_1280.jpg 

 

 

Neuerungen für freiwillig Wehrdienstleistende

Mit dem Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG) will die Bunderegierung die Bundeswehr als „attraktiven und wettbewerbsfähigen Arbeitgeber“ stärken.
Teile des Gesetzespakets waren die Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetz und des Wehrsoldgesetz.

Regelung bis 2019

Bis Ende 2019 regelte das USG die finanzielle Absicherung von freiwillig Wehrdienstleistenden und ihren Familienangehörigen.
Die Leistungen umfassten unter anderem:

  • Erstattung von Aufwendungen für Wohnraum
  • Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung
  • Leistungen an Angehörige
  • Überbrückungszuschuss

Neuregelung

Die Neufassung des Wehrsoldgesetzes (WSG) und des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) trat zum 1. Januar 2020 in Kraft.
Der Anspruch auf Geld- und Sachbezüge nach diesen Gesetzen regelt seitdem wie folgt:

  • für freiwilligen Wehrdienst Leistende (FWDL) vollumfänglich aus dem WSG und
  • für Reservistendienst Leistende (RDL) vollumfänglich aus dem USG.

Was ändert sich?

  • Freiwillig Wehrdienstleistende erhalten ihren Wehrsold nach dem Wehrsoldgesetz (Anlage)
  • In Bezug auf den bisherigen Leistungsumfang für FWDL nach dem USG ergeben sich folgende Änderungen:
  • Alle bisherigen Leistungen nach dem USG entfallen ab dem 1.1.2020 für FWDL, da das USG ab diesem Zeitpunkt nicht für FWDL gilt.
  • FWDL erhalten für jedes kindergeldberechtigte Kind einen Kinderzuschlag in Höhe von monatlich 100 Euro (ersetzt die bisherigen Leistungen nach §§ 16 bis 19 USG).
  • FWDL werden die Kosten für Beiträge an eine gesetzlich oder private Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige ohne eigenes Einkommen in Höhe des Basistarifes erstattet (ersetzt die bisherigen Leistungen nach § 20 USG).
  • Da es keine Entsprechung für § 13 USG (alte Fassung) geben wird, der Erstattung von Aufwendungen für Wohnraum, haben Freiwillig Wehrdienstleistende jetzt unter Umständen Anspruch auf Wohngeld.
  • Ein Überbrückungszuschuss kann nach dem geänderten § 13 Soldatenversorgungsgesetz gewährt werden.

Übergangsregelung

Für FWDL, deren Wehrdienstverhältnis vor dem 1. Januar 2020 beginnt und über den 1. Januar 2020 hinaus andauert, gilt folgendes:

  • Die betroffenen FWDL werden ab dem 1. Januar 2020 automatisch in das neue Wehrsoldsystem überführt.
  • FWDL mit Ansprüchen auf Erstattung von Aufwendungen für Wohnraum (§ 13 USG) oder Leistungen für Angehörige im gemeinsamen Haushalt (§§ 17 und 22 USG) nach Maßgabe des USG in der bis zum 31. Dezember 2019 (a.F.) geltenden Fassung erhalten einen Ausgleichsbetrag in Höhe der Differenz zwischen der Summe der Beträge aus dem Wehrsold nach den §§ 2 Abs. 1 und 8c WSG in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung und einer Leistung nach den §§ 13, 17 und/oder 22 USG a.F. und dem Wehrsold nach Maßgabe von § 4 WSG in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung, sofern die o.a. Bezüge nach altem Recht höher waren.

Quellen: Bundeswehr, Bundestag

Abbildung:  pixabay.com soldier-870387_1280.jpg

Kinderzuschlag, zweite Stufe ab 1.1.2020

Im Rahmen des Starke-Familien-Gesetz vom April 2019 wurde der Kinderzuschlag in zwei Stufen weiterentwickelt. Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlag deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeld den steuerfrei zu stellenden monatlichen sächlichen Existenzminimum eines Kindes entsprechend dem jeweils jüngsten Existenzminimumbericht der Bundesregierung abzüglich des Anteils für Bildung und Teilhabe.

In der ersten Stufe (seit Juli 2019) mindert das zu berücksichtigendes Einkommen des Kindes (z. B. Unterhalt / Unterhaltsvorschuss) den Höchstbetrag des Kinderzuschlag nur noch um 45 Prozent statt bisher um 100 Prozent.

Ab der zweiten Stufe (1.1.2020) mindert das den elterlichen Bedarf übersteigende und zu berücksichtigende Elterneinkommen den Gesamt-Kinderzuschlag nur noch um 45 Prozent statt bis dahin um 50 Prozent. Außerdem entfällt das Überschreiten der bisherigen Höchsteinkommensgrenze (Elternbedarf plus Gesamt-Kinderzuschlag) als Ausschlusskriterium für die Kinderzuschlag-Berechtigung.

Der Kinderzuschlag wird ab 1.1.2020 über die bisherige „Abbruchkante“ (schlagartiger Einkommensverlust) hinaus gewährt und fließend gemindert.

Abschaffung der „Abbruchkante“

Streichung von § 6a Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 BKGG;
Neufassung von § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG

Zum 1.1.2020 wird die individuelle Höchsteinkommensgrenze abgeschafft. Durch die Abschaffung der individuellen Höchsteinkommensgrenze wird der Kinderzuschlag über die bisherige Einkommensgrenze hinaus fließend gemindert. Der schlagartige Einkommensverlust wird durch ein kontinuierliches Auslaufen der Leistung bis auf 0 Euro ersetzt, um den Verlauf wie in anderen Rechtsbereichen leistungsgerecht zu gestalten. Damit soll der bisherige negative Arbeitsanreiz der Höchsteinkommensgrenze überwunden werden und der Kinderzuschlag deutlich mehr Familien erreichen.

Für Familien im Kinderzuschlag, die zusätzliches eigenes Einkommen erwirtschaften und dadurch Hilfebedürftigkeit auch ohne den Kinderzuschlag knapp vermeiden können, entfällt nach der Gesetzeslage bis Ende 2019 der Kinderzuschlag – wie auch bei Überschreiten der Höchsteinkommensgrenze – vollständig. Diese erwerbsorientierten Familien im unteren Einkommensbereich erfahren dadurch häufig erhebliche Einkommensverluste, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit ausdehnen. Durch die Aufhebung beider oberen Einkommensgrenzen, also der Höchsteinkommensgrenze und der Grenze Vermeidung von Hilfebedürftigkeit, entfällt die Abbruchkante des Kinderzuschlags.

Ab 1.1.2020 kann auch Kinderzuschlag bezogen werden, wenn ohne Kinderzuschlag der Bedarf der Familie gedeckt werden kann; in diesen Fällen steht nur ein je nach Einzelfall deutlich abgeschmolzener Betrag zu.

Erweiterte Zugangsmöglichkeit

§ 6a Abs. 1a BKGG

Der zum 1.1.2020 eingefügte § 6a Abs. 1a eröffnet eine erweiterte Zugangsmöglichkeit zum Kinderzuschlag für Personen mit Erwerbseinkommen. So besteht auch ein Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn

1.

Berechtigten, die bisher kein Arbeitslosengeld II beziehen und auch keinen Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt haben, denen mit ihrem ermittelten Einkommen – inklusive Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld –, höchstens ein Betrag von 100 Euro fehlt, um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermeiden zu können,

2.

sich bei der Ermittlung des Elterneinkommens nach dem SGB II Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben,
(Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens aus Erwerbstätigkeit werden gemäß § 11b Abs.2 und 3 SGB II Absetz- und Freibeträge berücksichtigt, wodurch Einkommen verschont wird und ein finanzieller Spielraum – eine Art Einkommenspuffer – entsteht)

3.

kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II oder XII erhält oder beantragt hat.

Die Berechtigten sollten, so die Vorgabe aus der Gesetzesbegründung an die zuständigen Behörden, sachgerecht und ausführlich über ihren Anspruch auf Kinderzuschlag beraten werden und – auch im Bescheid – auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass sie gegebenenfalls höhere Geldleistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen können oder flankierende Leistungen wie beispielsweise die Befreiung vom Rundfunkbeitrag oder andere Kostenbefreiungen. Zwar ergeben sich hier unweigerlich für die Berechtigten Entscheidungsschwierigkeiten, zumal es im Einzelfall nicht leicht zu überblicken sein wird, in welcher Höhe zum Beispiel Vorteile durch Kostenbefreiungen entfallen, wenn statt Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII Kinderzuschlag gewählt wird. Diese Schwierigkeiten sind im Hinblick darauf, dass es sich bei der Möglichkeit, statt Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII Kinderzuschlag zu beziehen, um ein zusätzliches Angebot handelt, um gerade auch Familien aus der sogenannten verdeckten Armut zu erreichen, hinzunehmen. Die getroffene Entscheidung kann für die Zukunft jederzeit wieder geändert werden.

Der erweiterte Zugang zum Kinderzuschlag wird auf drei Jahre bis zum 31. Dezember 2022 befristet eingeführt (§ 20 Abs.2 BKGG). Es ist vorgesehen, dass dem Bundestag bis zum 31.Juli 2022 auch über die Auswirkungen dieser Regelung ein Bericht vorgelegt wird.

Quelle: SOLEX

Abbildung:  pixabay.com children-593313_1280.jpg