Wäscheleine mit Kindersocken und Geldscheinen

Betriebsrentner müssen warten

Am 30.12.2019 wurde das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, konnte daher rechtzeitig zum 1.1.2020 in Kraft treten. Mit diesem Gesetz verbessert sich die Lage der Ruheständler, die bereits eine Betriebsrente beziehen oder beziehen werden.

Freibetrag für alle

Sofern Rentner eine monatliche Betriebsrente von brutto mehr als 159,25 € erhalten, wird sich ab dem Jahreswechsel die Netto-Rentenauszahlung deutlich erhöhen. Danach wird für Betriebsrenten in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Freibetrag von monatlich einem Zwanzigstel der allgemeinen Bezugsgröße der Sozialversicherung (in 2020: 159,25 €) gelten. Das heißt: Erst ab dieser Rentenhöhe werden Krankenkassenbeiträge auf die Betriebsrente fällig. Wenn mehrere Betriebsrenten bezogen werden, ist der Freibetrag aber nur einmal zu berücksichtigen. Liegt die Brutto-Betriebsrente unter dem oben genannten Schwellenwert, der sich Jahr für Jahr leicht erhöht, werden (wie bisher) keine Krankenkassenbeiträge fällig. Liegt die Brutto-Betriebsrente darüber, greift der Freibetrag sofort. Dadurch erhöht sich der netto ausgezahlte Rentenbetrag bei einem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % und einem angenommenen Zusatzbeitrag von 1 % um monatlich 24,84 € (159,25 € x 15,6 %).

Umstellung dauert noch Monate

Bei der ersten Monatsabrechnung im Jahr 2020 haben sich vielleicht einige Betriebsrentner verwundert die Augen gerieben: Von Entlastung keine Spur. Das wird sich auch in den nächsten Monaten nicht ändern. Der Grund ist, dass die Umstellung bei den Versorgungskassen noch bis mindestens Mitte 2020 dauern wird, ehe die neue Berechnung wirksam wird. Irgendwann sollen dann auch die fehlenden Beträge rückwirkend zum 1.1.2020 nachgezahlt werden.

Zur Umsetzung der Neuregelung müssen zunächst die Krankenkassen das Meldeverfahren ändern, was frühestens ab dem 01.07.2020 der Fall sein wird; anschließend müssen die technischen Verfahren bei den Krankenkassen und bei den Betriebrenten- und Versorgungskassen angepasst werden. Nach erfolgter Umsetzung werden in der zweiten Jahreshälfte 2020 der Einbehalt der Krankenversicherungsbeiträge rückwirkend zum 01.01.2020 überprüft und ggf. zu viel einbehaltene Beiträge nachgezahlt. Da die mit der erforderlichen Umsetzung einhergehende Beitragsnachberechnung nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft der Beitragszahler gehen soll, sind solche Rückberechnungen nicht zu verzinsen.

keine Änderung bei der Pflegeversicherung

Für die Beiträge zur Pflegeversicherung ändert sich nichts. Hier gilt weiterhin die Freigrenze von einem Zwanzigstel der allgemeinen Bezugsgröße der Sozialversicherung. Es sind auch künftig aus der kompletten Betriebsrente die Beiträge für die Pflegeversicherung (3,05 % bzw. 3,30 % für Kinderlose) zu entrichten, wenn die Betriebsrente über dem Schwellenwert liegt.

keine Änderung bei freiwilligen Mitgliedern

Die neue Regelung gilt nicht für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wie bisher müssen freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung die Versorgungsbezüge, in voller Höhe verbeitragen, auch wenn deren Höhe die Freigrenze nicht übersteigt. Sie bleiben auch von der Einführung des Freibetrags ausgenommen.

Quellen: Rheinische Versorgungskassen, FOKUS-Sozialrecht

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