Mann im Rollstuhl am Arbeitsplatz

Budget für Arbeit – Bilanz nach 2 Jahren

Seit dem 01.01.2018 ist das Budget für Arbeit gem. § 61 SGB IX eine bundesweite Regelleistung.

Alternative zur WfbM

Mit dem Budget für Arbeit wird für Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen haben, eine weitere Alternative zur Beschäftigung in dieser Werkstatt geboten. Die Alternative besteht darin, dass ein dauerhafter Lohnkostenzuschuss nebst Anleitung und Begleitung (Arbeitsassistenz) ermöglicht wird, der einen Arbeitgeber dazu bewegt, mit dem Menschen mit Behinderungen trotz dessen voller Erwerbsminderung einen regulären Arbeitsvertrag zu schließen.

Voraussetzungen:

  • Teilnehmen können die Menschen mit Behinderung, die Anspruch auf eine Beschäftigung im Arbeitsbereich einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter haben. Anspruch heißt, dass man nicht zuvor in einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter i. S. v. § 60 SGB IX beschäftigt gewesen sein muss. Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung mit Hilfe eines Budgets für Arbeit muss allerdings eine dauerhafte volle Erwerbsminderung bestehen.
  • Es muss sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handeln.
  • Die Beschäftigung wird tariflich oder ortsüblich entlohnt, so dass der Mensch mit Behinderungen seinen Lebensunterhalt oder zumindest einen Großteil davon durch sein Einkommen bestreiten kann. Die Beschäftigung kann in Vollzeit oder Teilzeit ausgeübt werden.

Lohnkostenzuschuss

Das Budget für Arbeit umfasst

  • einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten und
  • die Aufwendungen für die eventuell wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz.

Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75% des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts, höchstens jedoch 40% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (entspricht 1.274 Euro – im Jahr 2020). Die Höchstgrenze (75%) kann somit nur bis zu einem Bruttoverdienst von monatlich 1.699 Euro (im Jahr 2020) ausgeschöpft werden. Diese Begrenzung schließt Menschen mit Behinderung aus, die eine Beschäftigung in einem qualifizierten Arbeitsverhältnis anstreben.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erwartete beim Gesetzentwurf, dass im Jahr 2018 ca. 1% (etwa 3 000) der Beschäftigten in WfbM Budgetnehmerinnen und Budgetnehmer sind, im Jahr 2019 ca. 2% (etwa 6 000) und im Jahr 2020 ca. 3% (etwa 9 000).

zu wenig Budgetnehmer

Bisher gibt es noch keinen systematischen Gesamtüberblick über die Anzahl der bewilligten Budgets für Arbeit. In einigen Bundesländern gibt es schon seit mehreren Jahren Modellprojekte dazu. Im August 2019 veröffentlichte der Spiegel dazu Zahlen und kam insgesamt auf knapp 1000 Teilnehmer im Budget für Arbeit. Das zeigt zumindest tendentiell, dass die Ziele des BMAS bei weitem nicht erreicht wurden.

Bürokratie und Deckelung

Viele Verbände beklagen, dass der Zugang zum Budget für Arbeit viel zu bürokratisch sei. Außerdem wird die Deckelung der Zuschusshöhe kritisiert. Damit würden höchstens Arbeitsverhältnisse gefördert, die auf dem Mindestlohnniveau sind. So würden in den WfbM auch Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen arbeiten, die teilweise sehr hoch qualifiziert seien und sich vor ihrer Erkrankung in hoch vergüteten Beschäftigungsverhältnissen befanden. Für die Arbeitgebenden dieser Personengruppe sei der Lohnkostenzuschuss wenig attraktiv, weshalb eine Erhöhung der Obergrenze von 40 auf 100 Prozent der monatlichen Bezugsgröße gefordert wird.

Spielraum der Bundesländer

Allerdings haben die Länder die Möglichkeit von dem kritisierten Prozentsatz (40 % der Bezugsgröße) nach oben abzuweichen. Diese Möglichkeit nutzen bisher insgesamt drei Bundesländer: In Bayern liegt der Prozentsatz der Bezugsgröße bei 48 %, in Rhein­land-Pfalz und Bremen bei 60 %.

Quellen: Mattern: Das Budget für Arbeit – Diskussionsstand und offene Fragen: Ausgestaltung des Budgets für Arbeit, Auswirkungen auf die Rente und das Rückkehrrecht; Beitrag D6-2020 unter www.reha-recht.de; 24.01.2020, Der Spiegel vom 28.8.2019

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