Ende letzten Jahre einigte sich die große Koalition nach langem Hin und Her auf das Konzept der Grundrente, was entsprehend gefeiert wurde. Nun legt Bundesarbeitsminiter Heil einen neuen Kabinettsentwurf des Gesetzes vor, in dem die Kompromisse eingebaut sind. Über die Eckpunkte der Einigung berichteten wir hier am 11.11.2019.
ein bisschen Grundrente schon ab 33
Der wichtigste Unterschied zum ursprünglichen Entwurf vom Mai 2019 ist die Veränderung des neuen § 76g SGB VI, „Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung“, so die Umschreibung für die Grundrente im Gesetzesjargon. Hier wird nun nicht nur die Berechnung der Grundrente für 35 Beitragsjahre geregelt, sondern auch in einem aufwendigen Rechenverfahren die verminderte Grundrente für 33 bis 35 Beitragsjahre festgelegt.
Anspruch
Anspruch auf Grundrente hat, wer weniger als 80 Prozent Beiträge gezahlt hat als ein Durchschnittsverdiener, aber mehr als 30 Prozent. Der daraus resultierende Rentenanspruch wird dann verdoppelt, darf aber 80 % der Durchschnittsrente nicht übersteigen. Von dem Rentenzuschlag müssen dann noch mal 12,5 % abgezogen werden. Damit soll weiterhin, zumindest ein wenig, das Äquivalenzprinzip gelten, wonach die Rente eigentlich von der Höhe der Beitragszahlungen abhängt. Dies wird ebenfalls im neuen § 76g SGB VI geregelt.
Einkommensanrechnung
Da es laut Koalitionsvereinbarung eine Einkommensanrechnung geben soll, muss ein neuer § 97a her: „Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung“. Dafür werden zwei Faktoren festgelegt, die, multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert (West – aber gültig für ganz Deutschland), die Höhe der Freibeträge, für Alleinstehende und für Paare, bestimmen. Damit werden die Freibeträge mit jeder Erhöhung des Rentenwertes ansteigen.
Über die Höhe der beiden Faktoren sagt der Gesetzesentwurf noch nichts. In der Begründung aber wird deutlich, dass sie, multipliziert mit dem Rentenwert, 1.250 Euro, bzw. 1.950 Euro ergeben sollen. Da das Gesetz zum 1.1.2021 in Kraft treten soll, wird zur Berechnung der Rentenwert ab 1.7.2020 herangezogen, der aber frühestens im März 2020 bekannt wird. Dementsprechend werden dann für die Endfassung des Gesetzes die Faktoren gewählt werden, so dass die gewünschten Ergebnisse (1.250 und 1.950 Euro) dabei herauskommen.
Freibeträge
Freibeträge für Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung und Alter waren auch schon im ersten Entwurf vorgesehen. Dazu kommen jetzt noch Freibeträge für Empfänger von
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Hartz IV
- Wohngeld
- Entschädigungsleistungen
Dagegen wurde die Absenkung der Krankenkassenbeiträge aus dem Entwurf vom letzten Mai gestrichen.
Ausgang ungewiss
Mittlerweile gibt es viel Gegenwind gegen den neuen Entwurf. Dabei geht es hauptsächlich um die Finanzierung der Grundrente aus Steuermitteln. Die dafür favorisierte Finanztransaktionsteuer ist noch lange nicht in trockenen Tüchern. Auch inhaltlich werden Fragen gestellt, etwa wieso Rentner, die nur 30 oder 31 Jahre Beitragszahlungen nachweisen können immer noch außen vor bleiben.
Ob das Gesetz, wie vorgesehen im Februar vom Kabinett abgesegnet wird, ist noch nicht abzusehen.
Quelle: BMAS, Fokus-Sozialrecht, SOLEX
Abbildung: pixabay.com dependent-100345_1280.jpg