Für Bewohner einer stationären Einrichtung (Terminus bis 31.12.2019), bzw. einer besonderen Wohnform (ab 1.1.2020) droht eine Zahlungslücke im Januar.
Einmaliger Zuschuss
Verhindert werden soll dies durch eine Ergänzung im Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BTHG-Reparaturgesetz), das mittlerweile im Bundestag in zweiter und dritter Lesung verabschiedet wurde. Dazu wurde auf den letzten Metern der § 140 SGB XII eingefügt.
Kurz gefasst bedeutet dies, dass Bewohnern in einer besonderen Wohnform ein einmaliger Zuschuss ausgezahlt wird, der die Zahlungslücke im Januar schließen soll.
Woher kommt die Zahlungslücke?
Ein Betroffener bekommt jetzt, also Anfang Dezember 2019 letztmalig als Bewohner einer stationären Einrichtung Grundsicherungs- oder Sozialhilfeleistungen, die automatisch an den Einrichtungsträger abgeführt werden, um die Lebenshaltungs- und Wohnkosten zu decken. Ende Dezember erhält er seine Erwerbsminderungsrente, die aber gleich an den Träger der Eingliederungshilfe fließt, der ja Anfang Dezember schon die Kosten bezahlt hat.
Ab 1.1.2020 wohnt der Betroffene in einer besonderen Wohnform. Er bekommt seine Rente auf ein eigenes Konto und muss davon selber seine Lebenshaltungskosten und Wohnkosten bezahlen. Die Rente erhält er aber erst Ende Januar, so dass er Anfang Januar nichts an seinen Vermieter bezahlen kann.
Deswegen soll es einmalig einen Zuschuss vom zuständigen Sozialamt geben.
Nun ist diese Gesetzesergänzung relativ kurzfristig erfolgt. Leistungsberechtigte sollten auf jeden Fall den Bescheid des Sozialamts daraufhin überprüfen.
Eventuell Antrag
Betroffenen, die aufgrund der Höhe ihrer Rente keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben, droht das gleiche Dilemma. Aber auch sie haben, so Absatz 2 des neuen § 140 SGB XII, ebenfalls Anspruch auf einen einmaligen Zuschuss, um die Januar-Kosten zu begleichen. Wahrscheinlich müssen sie den Zuschuss aber beim zuständigen Sozialamt beantragen und zwar möglichst bald. Am besten erstmal dort anrufen und nachfragen.
Übergangsfrist und Höhe
Die Übergangsfrist für diese Regelung gilt bis Ende März 2020. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus den zu Beginn des Monats Januar 2020 nicht gedeckten Aufwendungen für den Lebensunterhalt, also in der Regel in Höhe der Erwerbsminderungsrente.
Quelle: Bundestag
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