Zahlungslücke im Januar

Für Bewohner einer stationären Einrichtung (Terminus bis 31.12.2019), bzw. einer besonderen Wohnform (ab 1.1.2020) droht eine Zahlungslücke im Januar.

Einmaliger Zuschuss

Verhindert werden soll dies durch eine Ergänzung im Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BTHG-Reparaturgesetz), das mittlerweile im Bundestag in zweiter und dritter Lesung verabschiedet wurde. Dazu wurde auf den letzten Metern der § 140 SGB XII eingefügt.

Kurz gefasst bedeutet dies, dass Bewohnern in einer besonderen Wohnform ein einmaliger Zuschuss ausgezahlt wird, der die Zahlungslücke im Januar schließen soll.

Woher kommt die Zahlungslücke?

Ein Betroffener bekommt jetzt, also Anfang Dezember 2019 letztmalig als Bewohner einer stationären Einrichtung Grundsicherungs- oder Sozialhilfeleistungen, die automatisch an den Einrichtungsträger abgeführt werden, um die Lebenshaltungs- und Wohnkosten zu decken. Ende Dezember erhält er seine Erwerbsminderungsrente, die aber gleich an den Träger der Eingliederungshilfe fließt, der ja Anfang Dezember schon die Kosten bezahlt hat.

Ab 1.1.2020 wohnt der Betroffene in einer besonderen Wohnform. Er bekommt seine Rente auf ein eigenes Konto und muss davon selber seine Lebenshaltungskosten und Wohnkosten bezahlen. Die Rente erhält er aber erst Ende Januar, so dass er Anfang Januar nichts an seinen Vermieter bezahlen kann.
Deswegen soll es einmalig einen Zuschuss vom zuständigen Sozialamt geben.

Nun ist diese Gesetzesergänzung relativ kurzfristig erfolgt. Leistungsberechtigte sollten auf jeden Fall den Bescheid des Sozialamts daraufhin überprüfen.

Eventuell Antrag

Betroffenen, die aufgrund der Höhe ihrer Rente keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben, droht das gleiche Dilemma. Aber auch sie haben, so Absatz 2 des neuen § 140 SGB XII, ebenfalls Anspruch auf einen einmaligen Zuschuss, um die Januar-Kosten zu begleichen. Wahrscheinlich müssen sie den Zuschuss aber beim zuständigen Sozialamt beantragen und zwar möglichst bald. Am besten erstmal dort anrufen und nachfragen.

Übergangsfrist und Höhe

Die Übergangsfrist für diese Regelung gilt bis Ende März 2020. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus den zu Beginn des Monats Januar 2020 nicht gedeckten Aufwendungen für den Lebensunterhalt, also in der Regel in Höhe der Erwerbsminderungsrente.

Quelle: Bundestag

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Bundesratsbeschlüsse vom 29.11.2019

Für das Gebiet Sozialrecht relevant sind einige der behandelten Themen der letzten Bundesratsitzung. Hier aufgelistet sind die Beschlüsse, die nur noch der Unterschrift des Bundespräsidenten bedürfen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden, um dann rechtskräftig zu werden.

Digitale-Versorgung-Gesetz

  • Neuerungen beim Zugang zu digitalen Innovationen in der Regelversorgung und Verbesserungen in der Telematik-Infrastruktur. Die Telematikinfrastruktur soll alle Beteiligten im Gesundheitswesen wie Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken, Krankenkassen miteinander vernetzen. Medizinische Informationen, die für die Behandlung der Patienten benötigt werden, sollen so schneller und einfacher verfügbar sein.
  • Telekonsile (=Diagnose und/oder Therapiewahl ohne physische Anwesenheit des Patienten) sollen besser vergütet und sektorübergreifend funktionieren. Über Telekonsil können niedergelassene Hausärzte einen Spezialisten konsultieren, ohne dass der Patient selbst beim Facharzt vorstellig werden muss.
  • Ärzte dürfen auf Ihrer Homepage über Videosprechstunden informieren.
  • Gesundheitsdaten können pseudonymisiert zu Forschungszwecken an den Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übermittelt werden.
  • Ein freiwilliger Beitritt zu einer gesetzlichen Krankenkasse kann auch elektronisch erfolgen.

Datenschutz bei Fitness-Trackern

Zu dem Themenbereich Digitalisierung im Gesundheitswesen gehört auch die Entschließung des Bundesrats „Schutz von Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern vor laufender Erhebung hochsensibler Gesundheitsdaten zu Zwecken der Tarifgestaltung in der Krankenversicherung“. Darin fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, eine gesetzlichen Regelung zu schaffen, die die laufende (automatisierte) Übermittlung hochsensibler Gesundheitsdaten zu Zwecken der Tarifgestaltung in der Krankenversicherung unabhängig von der Einwilligung der versicherten Person für unzulässig erklärt.

Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung

Das Gesetz soll die Attraktivität der dualen Ausbildung stärken, sie damit zum Studium wettbewerbsfähiger machen und so dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Inhalt des Gesetzes ist auch die Einführung eines Mindestlohns für Auszubildende:

Danach beträgt die Mindestvergütung

  • ab 2020 im ersten Ausbildungsjahr monatlich 515 Euro.
  • ab 2021 erhöht sie sich auf 550 Euro,
  • ab 2022 auf 585 Euro und
  • ab 2023 auf 620 Euro.

Die Vergütung erhöht sich im zweiten Ausbildungsjahr dann jeweils um
18 %, im dritten Jahr um 35 % und um im vierten um 40 %.

Angehörigen-Entlastungsgesetz

Hierzu gibt es noch eine Entschließung des Bundesrats, in der die Bundesregierung aufgefordert wird, die Kosten und Folgekosten, die Ländern und Kommunen durch das Gesetz entstehen, auf einer realistischen Datengrundlage darzulegen.

Schwerpunkte sind:

  • Unterhaltspflicht erst ab 100 000 Euro Jahreseinkommen bei pflegebedürftigen Eltern, bzw. pflegebedürftigen volljährigen Kindern
  • Verlängerung der Finanzierung der EUTB (Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung)
  • Einführung eines Budget für Ausbildung

Quellen: Bundesrat, Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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